Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt |
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Geschrieben von Detlef Tonn | |||||||||||||||
30. 04. 2008 | |||||||||||||||
Seite 2 von 26 Erstveröffentlicht im Amtsblatt Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil "Henneteiche"Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs.1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl., S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl., S. 630) und § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde: § 1 |
(1) | Die in der Gemarkung Erfurt, Flur 13 liegenden Teiche, Uferböschungen, uferbegleitenden Gehölze und angrenzenden Ackerränder werden südlich der Weimarischen Straße angrenzend an die Gewerbeflächen in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen einschließlich der ausgewiesenen Pufferzonen als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 0.85 ha. Der Geschützte Landschaftsbestandteil umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Erfurt, Flur 13, die Flurstücke 89/1, 89/2(t) und 158. |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
die Standgewässer mit ihrer Umgebung als ökologisch wertvolle Bereiche in der intensiv genutzten Agrarlandschaft im Osten Erfurts zu erhalten, zu entwickeln und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und
die Henneteiche als Amphibienlaichgewässer zu schützen.
§ 3
Verbote
Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu erweitern,
aus oberirdischen Gewässern Wasser zu entnehmen oder abzuleiten,
den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers zu ändern bzw. Gewässer anzulegen,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensräume (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördern, zutage zu leiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Pestizide auszubringen,
Dränmaßnahmen durchzuführen,
Gehölze zu entfernen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen,
Änderungen am Uferverlauf vorzunehmen,
Sachen im Gelände zu lagem, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
zu reiten,
zu zelten, zu lagern, zu baden, zu angeln, Fischnährtiere zu entnehmen, Flug- und Schiffsmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen,
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Oberflächenwasser aus den umliegenden Gewerbegebieten ohne Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde einzuleiten und
die Errichtung von Hochsitzen und die Anlage von Wildfütterungen.
§ 4
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
notwendige Pflegemaßnahmen an Gewässern und Gehölzen im Einvernehmen und nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde,
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Ackerflächen,
das Angeln durch Verbände oder Privatpersonen; die fischereiliche Nutzung durch Ausübungsberechtigte, die einen Pachtvertrag für die Teiche oder Teile von ihnen zu diesem Zweck haben,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
alle sonstigen zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (es gilt jedoch § 3 Pkt. 25) und
vorhandene Versorgungsleitungen zu warten bzw. zu erneuern.
§ 5
Befreiungen
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3, Nr. 1 - 25 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
§ 7
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
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