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06. 12. 2023
Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Detlef Tonn   
30. 04. 2008
Beitragsinhalt
Übersicht
Henneteiche
Hungerbachhölzchen
Stedtener Wäldchen
Strienberg
Im Steigerwald
Hänge am Drosselberg"
Quellgebiet der Nesse
Gehölze an der Wartburgstraße
Petersberg
Roter Berg
Blosenburg
Sulze
Wohngebietspark Roter Berg
In der Gemarkung Bischleben
Hohlweg bei Tiefthal
Pfaffenlehne
Bei Salomonsborn
Alte Lehmgrube bei Schmira
Stadt Erfurt (1)
Stadt Erfurt (2)
Hühnerbiel
Dreienbrunnen
Am Kleinen Roten Berge
Am Entenpfuhl
In der Gemarkung Töttelstädt

Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 11. Juli 1997

Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil ,"Sulze"

Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs.1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl.. S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl., S. 630) und aufgrund § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:

§ 1
Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

(1)

Die in der Gemarkung Gispersleben - Kiliani 1 liegenden Auwälder, Gräben, Quellbereiche, Waldsäume und umliegenden Ackerflächen werden, westlich beginnend an der Gemarkungsgrenze zu Tiefthal bis zur Grenze der Flur Gispersleben - Kiliani 2 in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt.

(2)

Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 9,7 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Gispersleben-Kiliani, Flur 1, die Flurstücke 102, 50/2(t), 50/1(t), 100, 49/1, 196/49, 101(t), 20/1, 23/1, 27/1, 38/1, 105, 104, 103, 55(t), 70/1, 150/78, 78/1, 97, 98, 83/1, 80/1, 85, 72/1, 74/1, 99, 67/1, 69, 147/70, 125/103, 124/99(t), 61/1(t), 45 und 44/l.

(3)

Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist.

(4)

Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung.

§ 2
Schutzzweck

Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,

  1. eine der letzten größeren zusammenhängenden Flächen mit historisch entstandenem typischen Landschaftsbild im nordwestlichen Vorfeld der Stadt Erfurt zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,

  2. die im Gebiet vorhandenen und nach § 18 des VorlThürNatG geschützten Biotope der Hartholzaue und der feuchten Niederungen sowie Gräben und Quellbereiche in ihrer derzeitigen Form zu schützen und zusammenhängend zu entwickeln,

  3. die Lebensgrundlagen im Gebiet vorkommender gefährdeter Arten unter den Käfern sowie Höheren Pflanzen zu erhalten,

  4. die Vernässungs- und grundwassernahen Flächen mit ihrer großen Bedeutung als Lebensraum für Insekten, Amphibien und Vögel im ökologisch verarmten Umfeld zu erhalten und zu erweitern und

  5. den naturnahen Quellbereich sowie den anschließenden Gewässerverlauf zu erhalten und durch geeignete Maßnahmen der Extensivierung angrenzender landwirtschaftlicher Nutzungen zu erweitern und ökologisch aufzuwerten.

§ 3
Verbote

Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.

Es ist deshalb insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändem, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,

  2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

  3. Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,

  4. aus oberirdischen Gewässern Wasser zu entnehmen oder abzuleiten,

  5. die natürlichen Wasserläufe einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers zu ändern oder Gewässer anzulegen,

  6. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

  7. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

  8. freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,

  9. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,

  10. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,

  11. Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördern, zutage zu leiten oder abzuleiten,

  12. zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,

  13. Dränmaßnahmen durchzuführen,

  14. Auwälder und Ufergehölze zu roden,

  15. Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,

  16. Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,

  17. eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,

  18. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen,

  19. das Gebiet außerhalb der befestigten Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer und Besitzer oder deren Beauftragte,

  20. zu reiten,

  21. zu zelten, zu lagern, zu baden, zu angeln, Flug- und Schiffsmodelle aller Art zu betreiben oder Lagerfeuer zu entfachen,

  22. Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde nach § 4 Nr.9),

  23. zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,

  24. freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

  25. außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen für deren Nutzung bestimmte Geräte und Maschinen abzustellen und

  26. die Errichtung von Hochsitzen und die Anlage von Wildfütterungen.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:

  1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung für die landwirtschaftlich genutzten Flächen (Es sind nur § 3 Nr. 7, 8, 9, 10, 12, 13 sowie 18 aufgehoben.),

  2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,

  3. die Sicherung der Zufahrt zu den Gartengrundstücken (Es sind nur § 3 Nr. 2 und 3 aufgehoben, die notwendigen Maßnahmen werden im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt.),

  4. Veränderungen an Gewässern aus Gründen der Landschaftspflege und des Biotop- und Artenschutzes auf Anweisung oder mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde,

  5. Wartungs- und Erneuerungsarbeiten im Trassenverlauf der vorhandenen Versorgungsanlagen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,

  6. die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,

  7. notwendige Erhaltungsmaßnahmen an vorhandenen Gewässern nach Abstimmung und im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März,

  8. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (es gilt jedoch § 3, Pkt. 26) und

  9. alle sonstigen zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegernaßnahmen.

§ 5
Befreiungen

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 26 zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erlüllt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 7
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.

Manfred Ruge
Oberbürgermeister



Letzte Aktualisierung ( 21. 10. 2014 )
 
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