Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt |
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Geschrieben von Detlef Tonn | |||||||||||||||
30. 04. 2008 | |||||||||||||||
Seite 16 von 26 Erstveröffentlicht im Amtsblatt Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil "Hohlweg bei Tiefthal"Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs.1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 630) und aufgrund § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde: § 1 |
(1) | Die in der Gemarkung Gispersleben-Kiliani, Flur 1 und 6 liegende Obstbaumallee einschließlich des vorhandenen Hohlweges wird an der westlichen Gemarkungsgrenze von Gispersleben-Kiliani unterhalb des Ortes Salomonsborn beginnend an der Wassergewinnungsanlage bis zum nördlichen Ende des Hohlweges in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen einschließlich der angrenzenden Ackerränder als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 0,9 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Gispersleben-Kiliani, Flur 1, die Flurstücke 119, 120(t), 116(t), 117(t) und 118(t) und Gemarkung Gispersleben-Kiliani, Flur 6, die Flurstücke 18, 19, 145/16(t), 7(t), 130/20(t) und 129/20(t). |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
Elemente der naturnahen Kulturlandschaft mit einem Hohlweg und alten Obstbäumen sowie Ackerrainen zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
den im Gebiet vorhandenen und nach § 18 des VorThürNatG geschützten Hohlweg in seinem derzeitigen Zustand zu erhalten und zu entwickeln,
die vorhandenen Landschaftsstrukturen als Bausteine für Biotopverbundsysteme zu erhalten und
die Lebensgrundlagen im Gebiet lebender gefährdeter Arten unter den Käfern und Mollusken zu sichern.
§ 3
Verbote
Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 03. Juni 1994 (GVBl. S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern.
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Gehölze zu entfernen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen,
zu reiten,
zu zelten, zu lagern, Lagerfeuer zu entfachen sowie Flugmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen,
eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben und
die Errichtung von Hochsitzen und die Anlage von Wildfütterungen.
§ 4
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung für Ackerflächen (Verboten ist jedoch die Beseitigung vorhandener Ackerraine und der Einsatz von Pestiziden innerhalb der Schutzgebietsgrenzen),
notwendige Pflegearbeiten am Gehölzbestand aus Gründen der Verkehrssicherungsptlicht,
die wirtschaftliche Nutzung der Obstbäume in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
alle sonstigen zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (es gilt jedoch § 3, Pkt. 18) und
die Wartung und Erneuerung von vorhandenen Versorgungsleitungen und Versorgungsanlagen durch die Versorgungsträger.
§ 5
Befreiungen
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr.1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 18 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs.1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständg, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
§ 7
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
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