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06. 12. 2023
Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Detlef Tonn   
30. 04. 2008
Beitragsinhalt
Übersicht
Henneteiche
Hungerbachhölzchen
Stedtener Wäldchen
Strienberg
Im Steigerwald
Hänge am Drosselberg"
Quellgebiet der Nesse
Gehölze an der Wartburgstraße
Petersberg
Roter Berg
Blosenburg
Sulze
Wohngebietspark Roter Berg
In der Gemarkung Bischleben
Hohlweg bei Tiefthal
Pfaffenlehne
Bei Salomonsborn
Alte Lehmgrube bei Schmira
Stadt Erfurt (1)
Stadt Erfurt (2)
Hühnerbiel
Dreienbrunnen
Am Kleinen Roten Berge
Am Entenpfuhl
In der Gemarkung Töttelstädt

Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 8. März 1996

Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil "Hungerbachhölzchen"

Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBI., S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl., S. 630) und § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:

§ 1
Schutzgegenstand. Schutzgebietsgrenzen

(1)

Die in den Gemarkungen Erfurt, Flur 4 und Marbach, Flur 4 liegenden Feldgehölze, Magerrasen, trockenen Bachläufe, Frischwiesen und angrenzenden Ackerflächen werden nördlich beginnend an der Gartenanlage Hungerbachhölzchen bis zu den Ackerflächen am Nordhang der Schwedenschanze in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt.

(2)

Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 5,5 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind:
in der Stadt Erfurt, Gemarkung Erfurt, Flur 4, die Flurstücke 10/1, 11/1(t), 79, 78(t), 12(t) und 80(t) sowie in der Gemarkung Marbach, Flur 4, das Flurstück 173/1(t).

(3)

Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteils sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist.

(4)

Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung.

§ 2
Schutzzweck

Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,

  1. eine Biotop- und Landschaftsstruktur im westlichen Vorfeld der Stadt Erfurt, die in der sonst stark ausgeräumten Agrarlandschaft einen Rest der früheren Kulturlandschaft darstellt, zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,

  2. die im Gebiet vorhandenen nach § 18 des VorlThürNatG geschützten Biotope der Trockengebüsche und Kalkmagerrasen in ihrer natürlichen Form zu schützen und zu entwickeln,

  3. das Feldgehölz in seinem Bestand zu sichern und durch geeignete Maßnahmen naturnah zu entwickeln und

  4. das Gesamtgebiet mit seiner Bedeutung als Lebensraum für gefährdete Arten unter den Höheren Pflanzen, Käfem, Heuschrecken, Mollusken und Vögeln zu erhalten.

§ 3
Verbote

Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.

Es ist deshalb insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,

  2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

  3. Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu erweitern,

  4. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

  5. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachhaltig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

  6. freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,

  7. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,

  8. intensive Beweidung oder Mahd im Bereich der Magerrasen durchzuführen und eine Mahd/Beweidung vor dem 15. Juli durchzuführen,

  9. Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,

  10. Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördem, zutage zu leiten oder abzuleiten,

  11. zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickem zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,

  12. Dränmaßnahmen durchzuführen,

  13. Gehölze zu roden,

  14. Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,

  15. Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,

  16. eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,

  17. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,

  18. das Gebiet außerhalb der befestigten Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer und Besitzer sowie deren Beauftragte,

  19. zu reiten,

  20. zu zelten, zu lagern, Feuer zu entfachen sowie Flugmodelle aller Art zu betreiben,

  21. Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde nach § 4, Nr. 3),

  22. zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,

  23. freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

  24. organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen und

  25. Privatgrundstücke abzuzäunen.

 

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:

  1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung für die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen [Es sind nur § 3, Satz 5, 7, 9 (nur Pflanzenausbringung erlaubt), 11 (nur Dünger-, Pflanzenschutzmittel- und Insektizid-Ausbringung erlaubt), 14 (nur kurzzeitige Ablagerung von Sachen im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Nutzung erlaubt) sowie 17 aufgehoben.],

  2. die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,

  3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes und

  4. alle zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

§ 5
Befreiungen

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.

Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3, Abs. 1 - 25 zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 7
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.

Manfred Ruge
Oberbürgermeister



Letzte Aktualisierung ( 21. 10. 2014 )
 
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