Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt |
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Geschrieben von Detlef Tonn | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
30. 04. 2008 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seite 23 von 26 Erstveröffentlicht im Amtsblatt Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil |
(1) | In der kreisfreien Stadt Erfurt in der Gemarkung Erfurt in Teilen der Fluren 107, 108, 109 sowie in der Gemarkung Hochheim in Teilen des Flur 9 – südwestlich des Stadtgebietes – wird das Dreienbrunnengebiet als Geschützter Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt. Die Grenzen werden in den Absätzen 2 und 3 näher beschrieben. Der Geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus zwei Teilflächen. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von 5,57 ha. Er umfasst die nachstehend aufgeführten Flurstücke (Flurstücke, die nur teilweise innerhalb des GLB liegen werden mit t gekennzeichnet): in der Gemarkung Erfurt |
(3) | Die örtliche Lage des Geschützten Landschaftsbestandteiles ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung im Maßstab 1: 10000 veröffentlichten Übersichtskarte. Die Grenzen sind in der Karte im Maßstab 1:2000 festgelegt, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in denen der Geschützte Landschaftsbestandteil mit durchgehenden Linien umrandet ist. Die Karte(n) werden bei der Stadtverwaltung Erfurt, Untere Naturschutzbehörde, Umwelt- und Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt, niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
(1) | die Funktionsfähigkeit des Wasserhaushalts, insbesondere die Quellbereiche einschließlich ihrer Abflüsse als naturschutzfachlich wertvollen Lebensraumkomplex landesweit vom Aussterben bedrohter, stark gefährdeter oder gefährdeter Tierarten, insbesondere Vögel, Amphibien, Weichtiere, Köcherfliegen, Wasser- und Kurzflügelkäfer sowie Libellen zu erhalten und regenerieren, |
(2) | schotterreiche und röhrichtreiche Uferfluren an Gräben und Kresseklingen, welche für zahlreiche hochgradig gefährdete sowie einige speziell angepasste stenotope Tierarten existentielle Lebensräume darstellen aufgrund seiner Bedeutung auch im Biotopverbund zu erhalten und zu entwickeln, |
(3) | die im Zusammenhang mit dem traditionellen Kresseanbau errichteten Kresseklingen als europaweit einzigartige gartenbauliche Nutzungsform zu erhalten und zu entwickeln, |
(4) | schädliche Einflüsse wie zu intensive Nutzung, Düngung, Pestizideinsatz, Müllablagerungen und sonstige Verunreinigungen dauerhaft abzuwehren, |
(5) | die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes dauerhaft sicherzustellen, |
(6) | den Erhalt der Quellen, insbesondere der Philosophenquelle, als Geotop von regionaler Bedeutung inmitten einer urbanen genutzten Umgebung im Stadtgebiet zu sichern, |
(7) | das Gebiet für Forschung und Bildung zu sichern. |
§ 3
Verbote
Die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2004 (GVBL. S. 76), zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern, insbesondere Klingen als Lebensraum hochgradig gefährdeter und streng biotopgebundener Tierarten, zu verfüllen oder zu beseitigen,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu erweitern,
im Abflussregime der Quellen Änderungen vorzunehmen,
- den Wasserhaushalt des Gebietes nachhaltig zu beeinträchtigen, insbesondere
a)
Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Feuchtgebieten abzuleiten sowie den Wasserstand oder den Wasserdurchfluss in sonstiger Weise zu verändern
b)
den Grundwasserstand zu verändern, Grundwasser zu entnehmen, zu Tage zu fördern, zu Tage zu leiten oder abzuleiten
c)
ständig oder zeitweise wasserführende Fließgewässer, Gräben und Stillgewässer in ihrer Struktur zu verändern oder neu zu schaffen
d)
Sperrwerke, Dämme, Deiche neu anzulegen
e)
Wasser ins Gebiet einzuleiten
- die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere, insbesondere Fische auszusetzen,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern, vor allem Erdstoffe, Bauschutt und Hausmüll sowie Pflanzenabfall nicht sachgerecht zu entsorgen,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln ohne Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde anzubringen,
eine andere als im § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
das Gelände außerhalb von Wegen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu befahren oder diese dort abzustellen,
zu zelten und Lagerfeuer zu entfachen,
frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Hunde frei laufen zu lassen,
den Strukturreichtum durch intensive Mahd zu verringern sowie die Uferröhrichte zu beseitigen oder zu unterdrücken, vor dem 15.07. jeden Jahres zu mähen,
Amphibien, Libellen und andere aquatische und semiaquatische Insekten durch Fischbesatz sowie durch das Klingenmanagement bei der Reproduktion zu stören und die unten aufgeführten Klingen während der Vegetationsperiode (15.03. bis 15.09. eines jeden Jahres) abzulassen und außerhalb der Vegetationsperiode (16.09. bis 14.03. eines jeden Jahres) völlig abzulassen die Klingen auf den Flurstücken 3/4, 5/2, 5/1, 10, 8/1 und 9, der Flur 107 der Gemarkung Erfurt, sowie alle Klingen im Bereich der Flurstücke 1/5, Flur 109 und 14/11, Flur 108, Gemarkung Erfurt zwischen folgenden Hoch- und Rechtswerten:
Rechtswert 4430904,217, Hochwert 5647875,680 – Punkt nordwestlich;
Rechtswert 4430929,776, Hochwert 5647906,030 – Punkt nordöstlich;
Rechtswert 4430960,127, Hochwert 5647769,452 – Punkt südwestlich,
Rechtswert 4430989,679, Hochwert 5647804,595 – Punkt südöstlich undHecken und Gehölze außerhalb der gärtnerisch gepflegten Flächen ohne Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu verschneiden oder zu entfernen.
§ 4
Ausnahmen
(1) | Ausgenommen von den Verboten nach § 3 sind
|
(2) | Das Einvernehmen ist herzustellen bzw. die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben mit dem Schutzzweck der Verordnung (§ 2 Abs. 2) zu vereinbaren ist oder die Vereinbarung durch die Anordnung von Nebenbestimmungen hergestellt werden kann. |
§ 5
Befreiungen
(1) | Von den Verboten des § 3 kann gemäß § 36 a ThürNatG auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn
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(2) | Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. |
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 19 dieser Verordnung zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 dieser Verordnung überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) | Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. |
(2) | Der Beschluss des Rates der Stadt Erfurt Nr. 143/61 vom 24.08.1961 über das Naturdenkmal "Der Dreienbrunnen" wird mit in Kraft treten dieser Verordnung aufgehoben. |
(3) | Diese Verordnung tritt mit In-Kraft-Treten an die Stelle der bisher geltenden Vorschriften. |
Erfurt, 29. Mai 2006 | gez. i.V. D. Hagemann |
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