Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt |
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Geschrieben von Detlef Tonn | |||||||||||||||
30. 04. 2008 | |||||||||||||||
Seite 4 von 26 Erstveröffentlicht im Amtsblatt Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil "Stedtener Wäldchen"Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 630) und § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde: § 1 |
(1) | Die in der Gemarkung Bischleben, Flur 4 liegenden Laubwälder, Feuchtgebiete, Standgewässer, Bachläufe, Waldsäume, Wiesen sowie angrenzende Ackerflächen werden westlich des Ortsteiles Stedten zwischen den Gartengrundstücken nördlich der Kirche in Stedten und dem Wirtschaftsweg westlich des ehemaligen Landwirtschaftsgeländes im Bereich der Hangzone der Alacher Höhe in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 16 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Bischleben, Flur 4 die Flurstücke 15/1, 15/2, 15/3, 15/6, 15/7, 15/8, 15/5, 17/8, 17/7, 17/1(t), 17/2(t), 17/3(t), 18, 19/3 und 16. |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
eine der letzten größeren naturnahen Waldflächen der Stadt Erfurt, die Bestandteil eines historisch gewachsenen Landschaftsbildes ist, zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
die im Gebiet vorhandenen und nach § 18 des VorlThürNatG geschützten Biotope der Feuchtgebiete, Standgewässer und naturnahen Bachläufe in ihrem vorhandenen Zustand zu schützen und zu entwickeln,
die Lebensgrundlagen im Gebiet vorkommender gefährdeter Käfer- und Vogelarten naturnaher Wälder zu erhalten, insbesondere durch Belassen von Höhlenbäumen und Totholz im Bestand,
den naturnahen Wald in seinem Bestand zu erhalten und durch geeignete forstliche Maßnahmen unter Beachtung naturschutzfachlicher Vorgaben zu entwickeln,
die vorhandenen Waldsäume zu erhalten und naturnah zu entwickeln,
die Standgewässer als Lebensraum und Laichgewässer für Insekten und Amphibien zu erhalten und zu entwickeln und
das Betreiben einer nicht intensiv ausgerichteten landwirtschaftlichen Nutzung der Ackerflächen auf den zu den Schutzgebieten zählenden Pufferflächen zu sichern.
§ 3
Verbote
Nach § 17 Abs. 3 des VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 03. Juni 1994 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
aus oberirdischen Gewässern Wasser zu entnehmen oder abzuleiten,
die natürlichen Wasserläufe einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers zu ändern oder Gewässer anzulegen,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördern, zutage zu leiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Dränmaßnahmen durchzuführen,
Gehölze zu entfernen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen,
das Gebiet außerhalb der befestigten Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer und Besitzer oder deren Beauftragte,
zu reiten,
zu zelten, zu lagern, zu baden, zu angeln, Feuer zu entfachen, Flug- und Schiffsmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde nach § 4 Nr. 5),
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen und
freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören.
§ 4
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung für landwirtschaftlich genutzte Flächen (Es sind nur § 3 Abs. 1 Nr. 7, 9, 10 und 12 aufgehoben),
die forstliche Nutzung, insofem diese als Einzelstammnutzung erfolgt (Näheres wird im Pflegeplan der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich mit der Unteren Forstbehörde geregelt.),
Veränderungen an Gewässern aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Weisung der Unteren Naturschutzbehörde,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes,
alle sonstigen zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen und
die Wartung und ggf. Erneuerung vorhandener Versorgungsleitungen nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde.
§ 5
Befreiungen
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3, Nr. 1 - 24 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
§ 7
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
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