Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt |
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Geschrieben von Detlef Tonn | |||||||||||||||
30. 04. 2008 | |||||||||||||||
Seite 5 von 26 Erstveröffentlicht im Amtsblatt Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil "Strienberg"Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 630) und § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde: § 1 |
(1) | Die in der Gemarkung Bischleben, Flur 5 und 4 liegenden Magerrasen, Streuobstbestände, Hecken und angrenzende Ackerflächen werden ca. 1 km westlich von Stedten, entlang der Straße von Stedten nach Ingersleben, bis etwa in den Bereich des Straßentunnels bei Marienthal, in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen, einschließlich der ausgewiesenen Pufferzonen, als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 21,1 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Bischleben Flur 5, die Flurstücke 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 1(t) sowie Bischleben Flur 4, die Flurstücke 11/13, 11/14, 11/15, 11/16, 11/17, 11/18, 11/19, 11/20, 11/21, 11/22 und 14/1. |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
der ursprünglichen naturnahen Kulturlandschaft entsprechende, im südwestlichen Vorfeld der Stadt an südexponierten Hanglagen liegende Magerrasen, Streuobstbestände, Feldhecken und artenreiche Ackerrandstreifen als Bestandteil eines historisch gewachsenen Landschaftsbildes zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
die im Gebiet vorhandenen und nach § 18 des VorlThürNatG geschützten Biotope der Magerrasen in ihrem vorhandenen Zustand zu schützen und zu entwickeln,
die Lebensgrundlagen im Gebiet vorkommender, teilweise stark gefährdeter Käfer-, Heuschrecken-, Tagfalter- und Molluskenarten offener, warmer Habitate zu sichern,
letzte Vorkommen einiger typischer Pflanzen der Magerrasen im Raum Erfurt zu erhalten,
artenreiche Ackerrandstreifen zu entwickeln und
das Betreiben einer nicht intensiv ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung der Ackerflächen auf den Pufferflächen zu sichern.
§ 3
Verbote
Nach § 17 Abs. 3 des VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 03. Juni 1994 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördern, zutage zu leiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Dränmaßnahmen durchzuführen,
Gehölze zu entfernen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen,
das Gebiet außerhalb der befestigten Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer und Besitzer oder deren Beauftragte,
zu reiten,
zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden und Flugmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde nach § 4 Nr. 3),
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen,
Privatgrundstücke abzuzäunen und
Tiergehege oder andere der gewerblichen Nutzung bzw. der Tierunterbringung dienende Bauten zu errichten.
§ 4
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Ackerflächen im Bereich des Geschützten Landschaftsbestandteiles und seiner Pufferzonen, einschließlich des Befahrens vorhandener Wirtschaftswege zu diesem Zweck,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (Verbot der Anlage von Wildfütterung und Wildäckern),
bestehende Abzäunungen und Tiergehege (bei genehmigungsbedürftigen Anlagen bis höchstens zu deren Ablauf),
alle sonstigen zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen und
notwendige Wartungsarbeiten an vorhandenen Versorgungsleitungen nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde.
§ 5
Befreiungen
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3, Nr. 1 - 25 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
§ 7
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
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