Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt |
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Geschrieben von Detlef Tonn | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
30. 04. 2008 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seite 6 von 26 Erstveröffentlicht im Amtsblatt Verordnung über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt ErfurtAufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorIThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl., S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl., S. 630) und aufgrund § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde: § 1 |
(1) | Folgende Gebiete werden als Geschützte Landschaftsbestandteile unter Schutz gestellt: |
Nr. | Name | Gemarkung | Flur | Fläche in ha |
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1.1. | Hochheimer Holz | Erfurt | 22 u. 23 | ca. 60 |
1.2. | Quellteich mit Silbergraben | Erfurt | 22 | ca. 5 |
1.3. | Kellergrund | Erfurt | 18 | ca. 3,3 |
1.4. | Wiese am Wachsenburgblick | Erfurt | 22 | ca. 2,3 |
1.5. | Martinsbusch mit Bachmäander | Erfurt | 20 | ca. 6 |
(2) | Die einzelnen Geschützten Landschaftsbestandteile umfassen nachstehend aufgeführte Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: | |
| 1.1. | Hochheimer Holz mit Hopfengrund und Wallburg gelegen in der Stadt Erfurt, Gemarkung Erfurt, Flur 23, das Flurstück 1/8(t) sowie Gemarkung Erfurt, Flur 22, das Flurstück 14(t) und Gemarkung Hochheim, Flur 13, die Flurstücke 14, 15, 180/16, 181/16, 17 und 18; |
| 1.2. | Quellteich mit Silbergraben gelegen in der Stadt Erfurt, Gemarkung Erfurt, Flur 22, die Flurstücke 14(t) und 15; |
| 1.3. | Kellergrund gelegen in der Stadt Erfurt, Gemarkung Erfurt, Flur 18, das Flurstück 5/14(t); |
| 1.4. | Wiese am Wachsenburgblick gelegen in der Stadt Erfurt, Gemarkung Erfurt, Flur 22, die Flurstücke 24/1(t), 26(t), 27(t) und 28(t); |
| 1.5. | Martinsbusch mit Bachmäander gelegen in der Stadt Erfurt, Gemarkung Erfurt, Flur 20, die Flurstücke 25(t), 6/3(t), 4/1(t), 29(t) und 2/1(t); Gemarkung Rhoda, Flur 3, die Flurstücke 294(t), 308/1, 303 und 302 sowie Gemarkung Möbisburg, Flur 4, die Flurstücke 152, 94/2(t), 148/4, 150/1(t), 151/4(t) und 153/1(t). |
(3) | Die örtliche Lage der Geschützten Landschaftsbestandteile ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte. Die Grenzen sind in Karten im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung sind und in denen die Geschützten Landschaftsbestandteile mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Die Karten werden bei der Stadtverwaltung Erfurt (Untere Naturschutzbehörde: Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. | |
(4) | Die Geschützten Landschaftsbestandteile sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
§ 2
Schutzzweck
(1) | Zweck der Festsetzung als Geschützte Landschaftsbestandteile ist es, |
die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sicherzustellen,
die Lebensstätten gefährdeter wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten (Biotope) oder gefährdeter Pflanzen- und Tiergemeinschaften (Biozönosen) zu schützen,
Biotopverbundsysteme zu schaffen und
schädliche Einwirkungen abzuwenden.
(2) | Der spezielle Schutzzweck ist für jedes Gebiet nachfolgend näher beschrieben: |
- Hochheimer Holz mit Hopfengrund und Wallburg
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,den naturnahen Laubwald an den Hängen des Geratales zu erhalten und ökologisch zu entwickeln,
das charakteristische Landschaftsbild in diesem Teil des Geratales zu bewahren,
die Fläche für Erholungssuchende als Naturraum zu erhalten,
die Lebensgrundlagen im Gebiet vorkommender, bestandgefährdeter Käfer-, Mollusken- und Vogelarten zu erhalten und
das Gebiet als Modellobjekt für ökologischen Waldbau nutzbar zu machen.
- Quellteich mit Silbergraben
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,den naturnahen Laubwald, den Teich sowie den nach § 18 VorlThürNatG geschützten Bachlauf zu erhalten,
das charakteristische Landschaftsbild für Erholungssuchende zu bewahren und durch Anlage eines Naturlehrpfades erlebbar zu machen und
die Lebensgrundlagen im Gebiet vorkommender, bestandgefährdeter Käfer-, Mollusken- und Amphibienarten zu erhalten.
- Kellergrund
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,den naturnahen Laubwald mit seinem Altbaumbestand zu erhalten und
die Lebensgrundlagen im Gebiet vorkommender, bestandgefährdeter Käfer- und Vogelarten zu erhalten.
- Wiese am Wachsenburgblick
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,ein landschaftsprägendes Element als Bestandteil des Ökosystems und in seiner Bedeutung für Erholungssuchende (Aussichtspunkt) zu erhalten,
den im Gebiet vorhandenen Sandmagerrasen als geologische und ökologische Besonderheit für den Raum Erfurt zu erhalten und zu entwickeln und
die Lebensgrundlagen im Gebiet vorkommender, bestandgefährdeter Käfer- und Hauttlüglerarten zu erhalten.
- Martinsbusch mit Bachmäander
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,den naturnahen Laubwald sowie den natürlichen Bachlauf zu erhalten,
das Gebiet als geologische Besonderheit (Verkarstung) zu bewahren,
die Lebensgrundlagen im Gebiet vorkommender, bestandgefährdeter Arten unter den Höheren Pflanzen sowie Vögeln zu sichern und
die Eigenart des Gebietes für Erholungssuchende zu bewahren (Frühjahrsblühaspekt).
§ 3
Verbote
Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung der Geschützten Landschaftsbestandteile sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze und Skiabfahrt- bzw. Skilanglaufloipen neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
aus oberirdischen Gewässern Wasser zu entnehmen oder abzuleiten.
Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen. insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern,
Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördern, zutage zu leiten oder abzuleiten,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen.
die Lebensräume (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Pestizide auszubringen,
Wiesen und Weiden umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.
vor dem 15. Juli zu mähen,
Sachen im Gelände zu lagern. Abfälle jeglicher Art abzulagern oder die Gebiete in anderer Weise zu verunreinigen.
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
Forst- und Wanderwege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern zu befahren.
das Gebiet außerhalb der befestigten Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte,
außerhalb dafür zugelassener Wege zu reiten,
zu zelten, zu lagern, zu baden, zu angeln, Lagerfeuer zu entfachen, Flug- und Schiffsmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde nach § 4 Nr. 5),
Flächen außer zu forstlichen Zwecken abzuzäunen,
zu lärmen, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
Holzungsarbeiten während der Brutzeit der Vögel (1. April bis 30. Juni) durchzuführen und
Obstgehölze ohne Zustimmung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu roden.
§ 4
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Geschützten Landschaftsbestandteile notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung (Darunter sind Erstaufforstungen - außer auf nach § 18 VorlThürNatG geschützten Biotopen -, Naturverjüngung. Pflanzung und Unterhaltung vorhandener Forstwege zu verstehen. Der Holzeinschlag erfolgt als Einzelentnahme - dabei keine Vorratsabsenkung um mehr als 30 Prozent pro Hektar - mit dem Ziel, einen Alt- und Totholzanteil von 20 Prozent pro Hektar zu erreichen. Näheres regeln - im Einvernehmen mit den Forstbehörden - die Pflegepläne).
Unterhaltsarbeiten an Gewässern nach Abstimmung und im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Geschützten Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes und
die Wartung und ggf. Erneuerung vorhandener Versorgungsleitungen, sofern die erforderlichen Maßnahmen der Unteren Naturschutzbehörde vorher angezeigt werden.
§ 5
Befreiungen
Von den Verboten des § 3 kann untet den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3, Nr. 1 - 26 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
§ 7
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
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