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06. 12. 2023
Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Detlef Tonn   
30. 04. 2008
Beitragsinhalt
Übersicht
Henneteiche
Hungerbachhölzchen
Stedtener Wäldchen
Strienberg
Im Steigerwald
Hänge am Drosselberg"
Quellgebiet der Nesse
Gehölze an der Wartburgstraße
Petersberg
Roter Berg
Blosenburg
Sulze
Wohngebietspark Roter Berg
In der Gemarkung Bischleben
Hohlweg bei Tiefthal
Pfaffenlehne
Bei Salomonsborn
Alte Lehmgrube bei Schmira
Stadt Erfurt (1)
Stadt Erfurt (2)
Hühnerbiel
Dreienbrunnen
Am Kleinen Roten Berge
Am Entenpfuhl
In der Gemarkung Töttelstädt

Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 11. Juli 1997

Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil "Wohngebietspark Roter Berg"

Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorIThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 630) und aufgrund § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:

§ 1
Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

(1)

Die in den Gemarkungen Erfurt, Flur 63 und Gispersleben-Viti, Flur 2 liegenden Standgewässer, Gehölze und Grünflächen sowie ein Teilabschnitt der Schmalen Gera werden, beginnend am Mittelhäuser Tonweg westlich bis zur Schmalen Gera zwischen der Straße "An der schmalen Gera" bis zum südlich gelegenen Gewerbegebiet in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt.

(2)

Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 2,9 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Erfurt Flur 63, die Flurstücke 1/4(t), 68/3(t), 87(t) und 2/8(t); Gemarkung Gispersleben-Viti Flur 2, die Flurstücke 152/17 und 154/17(t).

(3)

Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist.

(4)

Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung.

§ 2
Schutzzweck

Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,

  1. Reste eines naturnahen Bachlaufes mit Ufergehölzen sowie ein durch Abgrabungen entstandenes Feuchtgebiet in der Nähe von bebauten Flächen zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,

  2. den Wohngebietspark als wichtiges Element der Naherholung zu erhalten und zu entwickeln, insbesondere durch die Erweiterung der Gehölzbestände und

  3. das Kleingewässer als Reproduktions- und Lebensraum für Amphibien und Wasserinsekten zu sichern.

§ 3
Verbote

Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.

Es ist deshalb insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,

  2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

  3. Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,

  4. aus oberirdischen Gewässern Wasser zu entnehmen oder abzuleiten,

  5. den weitgehend natürlichen Wasserlauf (einschließlich der Ufer) oder den Zu- bzw. Ablauf des Wassers zu ändern oder Gewässer neu anzulegen,

  6. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

  7. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachhaltig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

  8. freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,

  9. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,

  10. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,

  11. Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördern, zutage zu leiten oder abzuleiten,

  12. zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,

  13. Dränmaßnahmen durchzuführen,

  14. Gehölze zu entfernen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen (außer zu Zwecken der Verkehrssicherung),

  15. Änderungen am Gewässerverlauf vorzunehmen,

  16. Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,

  17. Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,

  18. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen,

  19. zu reiten,

  20. zu zelten, zu baden, zu angeln und Schiffsmodelle aller Art zu betreiben,

  21. Hunde frei laufen zu lassen und

  22. freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:

  1. notwendige Pflegearbeiten am Gewässerlauf (einschließlich Gehölzbestand) aus Gründen der Gewässerunterhaltung im Einvernehmen und nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde,

  2. extensive gärtnerische Pflege der Parkflächen außerhalb der nach § 18 VorlThürNatG geschützten Biotope nach Absprache und im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde entsprechend des Pflegeplanes,

  3. Veränderungen an Gewässem aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Veranlassung der Unteren Naturschutzbehörde,

  4. die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,

  5. alle sonstigen zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,

  6. die Ableitung von Sanitär- und Oberflächenwasser in die Schmale Gera durch die FORBO Erfurt GmbH bis zum Anschluß der Firma an einen Abwassersammler,

  7. Wartungs- und Erneuerungsarbeiten im Trassenverlauf der vorhandenen Versorgungsanlagen nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und

  8. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes.

§ 5
Befreiungen

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 22 zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.


§ 7
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.

Manfred Ruge
Oberbürgermeister



Letzte Aktualisierung ( 21. 10. 2014 )
 
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