Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt |
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Geschrieben von Detlef Tonn | |||||||||||||||
30. 04. 2008 | |||||||||||||||
Seite 18 von 26 Erstveröffentlicht im Amtsblatt Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil |
(1) | Folgende Gebiete der kreisfreien Stadt Erfurt, Gemarkung Salomonsborn, werden als Geschützter Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt:
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(2) | Die einzelnen Teilgebiete des Geschützten Landschaftsbestandteiles umfassen die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind:
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(3) | Die örtliche Lage der Teilflächen des Geschützten Landschaftsbestandteiles ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10000. Die Grenzen der Teilflächen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in Karten im Maßstab 1 : 2000 festgelegt, die Bestandteil dieser Verordnung sind und in denen die Teilflächen des Geschützten Landschaftsbestandteiles mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Die Karten werden bei der Stadtverwaltung Erfurt (Untere Naturschutzbehörde: Umwelt- und Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt) niedergelegt und archivmäßig verwaltet. Sie können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. |
(4) | Die Teilflächen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
die im Gebiet vorhandenen Streuobstwiesen, Magerrasen, Quellbereiche, Feldgehölze und Auwälder im Rahmen des Biotopverbundes zu schützen, zu erhalten und zu entwickeln,
Teile der historisch gewachsenen Kulturlandschaft mit ihrer erheblichen Bedeutung für den Artenschutz zu erhalten,
die im Gesamtgebiet vorhandene hohe Artenvielfalt bei Gefäßpflanzen, Insekten und Vögeln zu erhalten und zu schützen,
vorhandene Altbaumbestände als Lebensstätten für Höhlenbrüter zu erhalten und zu sichern,
Gehölzstrukturen als Trittsteine im Biotopverbundsystem in der im Umfeld intensiv genutzten Agrarlandschaft zu sichern,
wertvolle Ackerwildkrautgesellschaften im Randbereich des GLB zu erhalten und zu fördem und
Landschaftsstrukturen am Rand der Alacher Höhe für die Naherholung zu erhalten.
§ 3
Verbote
Nach § 17 Abs. 3 ThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten, sofern sie nicht zwingend zu seiner Erhaltung notwendig sind.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553) zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändem,
Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
aus oberirdischen Gewässern Wasser zu entnehmen oder abzuleiten,
Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete, insbesondere Quellbereiche, zu entwässern,
Grundwasser zu entnehmen, zutagezufördern, zutagezuleiten oder abzuleiten,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern oder durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beseitigen,
Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Wiesen, Weiden und Brachflächen umzubrechen, die Nutzung von Grünland zu ändern oder dort Dränagemaßnahmen durchzuführen,
Magerrasen umzubrechen,
Erstaufforstungen im Bereich der Grünflächen, Magerrasen, Streuobstwiesen und Trockengebüsche vorzunehmen,
Rodungen vorzunehmen,
Freigärhaufen und Silagen anzulegen,
Baumaterialien im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Schafe in Quellbereichen, Feuchtflächen oder Magerrasen zu pferchen oder in Koppeln zu halten,
Höhlenbäume, Totholz oder Horstbäume zu entnehmen; dies gilt nicht für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Vogelbrutzeit vom 15. April bis 15. August des jeweiligen Jahres, d. h. Höhlenbäume, Totholz oder Horstbäume können vom 16. August bis zum 14. April des darauffolgenden Jahres von Waldnutzungsberechtigten im Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde entnommen werden,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
Kirrungen und Wildäcker anzulegen,
eine andere als die nach § 4 dieser Verordnung zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
das Gebiet außerhalb der öffentlich gewidmeten Wege mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu befahren oder diese dort abzustellen,
zu zelten,
außerhalb der öffentlich gewidmeten Wege zu reiten,
Lagerfeuer zu entfachen,
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören und
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz entsprechend § 4 Nr. 2 dieser Verordnung).
§ 4
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten dieser Verordnung sind:
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, es gilt jedoch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 7, 13, 14, 15, 19 und 20,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes, es gilt jedoch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 22,
die Benutzung der vorhandenen Wirtschaftswege für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung,
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen und sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erfolgten,
die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
Unterhaltungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen an bestehenden Gräben, ober- und unterirdischen Leitungen sowie hoheitlich angeordnete Vermessungsarbeiten im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,
der Rückbau nicht mehr benötigter baulicher Anlagen im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,
die Verlegung eines Abwasserkanals im Bereich der Teilfläche (1) 3. ("Rosenborn") und 9. den Zu- und Ablauf des Wassers oder des Grundwasserstandes im Bereich der Teilfläche (1) 1. ("Lindnergrund") zu ändern, wenn dies für den Bau der A 71 im Bereich des Lindnergrundes erforderlich ist.
Notwendige Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Wirtschaftswegen,
die Wiedereinrichtung heute nicht mehr vorhandener aber katastermäßig ausgewiesener Wirtschaftswege im Bedarfsfall nach Absprache und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde,
der Umbruch stillgelegter Flächen (Grünland) nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde.
§ 5
Befreiungen
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 30 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
§ 7
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
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