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06. 12. 2023
Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Detlef Tonn   
30. 04. 2008
Beitragsinhalt
Übersicht
Henneteiche
Hungerbachhölzchen
Stedtener Wäldchen
Strienberg
Im Steigerwald
Hänge am Drosselberg"
Quellgebiet der Nesse
Gehölze an der Wartburgstraße
Petersberg
Roter Berg
Blosenburg
Sulze
Wohngebietspark Roter Berg
In der Gemarkung Bischleben
Hohlweg bei Tiefthal
Pfaffenlehne
Bei Salomonsborn
Alte Lehmgrube bei Schmira
Stadt Erfurt (1)
Stadt Erfurt (2)
Hühnerbiel
Dreienbrunnen
Am Kleinen Roten Berge
Am Entenpfuhl
In der Gemarkung Töttelstädt

Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 29. Oktober 1999

Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil
"Feldgehölze, Streuobstwiesen und Quellbereiche bei Salomonsborn" vom 19. August 1999

Auf Grund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) in der Neubekanntmachung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298) und auf Grund § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i. d. F. der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:

§ 1
Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

(1)

Folgende Gebiete der kreisfreien Stadt Erfurt, Gemarkung Salomonsborn, werden als Geschützter Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt:

  1. Streuobstwiesen, Gräben mit Gehölzsaum, Feldgehölze, Auwald, Trockengebüsche und Grünland im Lindnergrund nordöstlich Salomonsborn ("Lindnergrund")
  2. Feldgehölz im Graben in westlicher Fortsetzung des Alacher Weges östlich von Salomonsborn ("Feldgehölz am Klosterberge")
  3. Gräben, Feldgehölze, Trockengebüsche und Magerrasen am Rosenborn östlich von Salomonsborn ("Rosenborn")
  4. Feldgehölz zwischen Rosenborn und Trucktal, ca. 100 m westlich des Feldweges von Marbach nach TiefthaI ("Feldgehölz nördlich des Trucktales")
  5. Streuobstwiesen, Feldgehölze und dazwischen liegende Ackerflächen zwischen Rosenborn und Trucktal, ca. 300 m östlich von Salomonsborn ("Streuobstwiese nördlich des Trucktales ")
  6. Gräben, uferbegleitende Gehölze, Feldgehölze und Streuobstwiesen im Trucktal, östlich von Salomonsborn ("Trucktal")
  7. Grünland mit Quellbereich, Streuobstwiesen, Feldgehölze, Gräben und uferbegleitende Gehölze im Hohenwindener Grund ("Hohenwinden")
  8. Feldgehölz ca. 400 m westlich des Hohenwindener Grundes ("Feldgehölz nördlich von Hohenwinden")
 

(2)

Die einzelnen Teilgebiete des Geschützten Landschaftsbestandteiles umfassen die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind:

  1. Teilfläche nach (1) 1. ("Lindnergrund"): gelegen in der Stadt Erfurt, Gemarkung Salomonsborn, Flur 1, Flurstücke 113, 114, 146, 192/111, 193/112; Gemarkung Salomonsborn, Flur 2, Flurstücke 37, 38, 39, 42, 43, 44, 45, 46, 49, 50, 51, 52, 53, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 87, 88, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107 (t), 213 (t), 214, 215, 244, 245, 246, 247 (t), 255, 292/89 (t), 352/47, 353/55, 354/69, 355/70, 356/72, 357/84, 358/86 und Gemarkung Salomonsborn, Flur 4, Flurstück 331 (t); Gesamtfläche 9,70 ha;

  2. Teilfläche nach (1) 2. ("Feldgehölz am Klosterberge"): gelegen in der Stadt Erfurt, Gemarkung Salomonsborn, Flur 2, Flurstück 249 und Gemarkung Salomonsborn, Flur 4, Flurstück 342; Gesamtfläche 2,12 ha;

  3. Teilfläche nach (1) 3. ("Rosenborn"): gelegen in der Stadt Erfurt, Gemarkung Salomonsborn, Flur 2, Flurstücke 276/138 (t), 290/250, 307/136 und 308/136; Gesamtfläche 1,34 ha

  4. Teilfläche nach (1) 4. ("Feldgehölz nördlich des Trucktales"): gelegen in der Stadt Erfurt, Gemarkung Salomonsborn, Flur 2, Flurstück 315/229; Gesamtfläche 0,92 ha

  5. Teilfläche nach (1) 5. ("Streuobstwiese nördlich des Trucktales"): gelegen in der Stadt Erfurt, Gemarkung Salomonsborn, Flur 2, Flurstücke 141/2 und 142 (t); und Gemarkung Salomonsborn, Flur 4, Flurstücke 202 (t), 304 (t), 305 (t) und 344 (t); Gesamtfläche 2,65 ha;

  6. Teilfläche nach (1) 6. ("Trucktal"): gelegen in der Stadt Erfurt, Gemarkung Salomonsborn, Flur 2, Flurstück 346/251 und Gemarkung Salomonsborn, Flur 4, Flurstücke 209, 212/2, 212/2, 213, 214, 215, 307 (t), 345, 346, 474/210; Gesamtfläche 2,36 ha;

  7. Teilfläche nach (1) 7. ("Hohenwinden"): gelegen in der Stadt Erfurt, Gemarkung Salomonsborn, Flur 2, Flurstück 254; Gemarkung Salomonsborn, Flur 4, Flurstück 325 (t) und Gemarkung Salomonsborn, Flur 3, Flurstücke 9, 11, 12, 13, 279, 281 (t), 300/5, 301/6, 302/6, 303/7, 304/8, 306/250, 319/10, 320/10, 321/10 und 322/10; Gesamtfläche 6,58 ha;

  8. Teilfläche nach (1) 8. ("Feldgehölz nördlich Hohenwinden"): gelegen in der Stadt Erfurt, Gemarkung Salomonsborn, Flur 3, Flurstück 309/32 (t); Gesamtfläche 0,30 ha.

 

(3)

Die örtliche Lage der Teilflächen des Geschützten Landschaftsbestandteiles ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10000. Die Grenzen der Teilflächen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in Karten im Maßstab 1 : 2000 festgelegt, die Bestandteil dieser Verordnung sind und in denen die Teilflächen des Geschützten Landschaftsbestandteiles mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Die Karten werden bei der Stadtverwaltung Erfurt (Untere Naturschutzbehörde: Umwelt- und Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt) niedergelegt und archivmäßig verwaltet. Sie können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden.

(4)

Die Teilflächen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung.

§ 2
Schutzzweck

Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,

  1. die im Gebiet vorhandenen Streuobstwiesen, Magerrasen, Quellbereiche, Feldgehölze und Auwälder im Rahmen des Biotopverbundes zu schützen, zu erhalten und zu entwickeln,

  2. Teile der historisch gewachsenen Kulturlandschaft mit ihrer erheblichen Bedeutung für den Artenschutz zu erhalten,

  3. die im Gesamtgebiet vorhandene hohe Artenvielfalt bei Gefäßpflanzen, Insekten und Vögeln zu erhalten und zu schützen,

  4. vorhandene Altbaumbestände als Lebensstätten für Höhlenbrüter zu erhalten und zu sichern,

  5. Gehölzstrukturen als Trittsteine im Biotopverbundsystem in der im Umfeld intensiv genutzten Agrarlandschaft zu sichern,

  6. wertvolle Ackerwildkrautgesellschaften im Randbereich des GLB zu erhalten und zu fördem und

  7. Landschaftsstrukturen am Rand der Alacher Höhe für die Naherholung zu erhalten.

§ 3
Verbote

Nach § 17 Abs. 3 ThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten, sofern sie nicht zwingend zu seiner Erhaltung notwendig sind.

Es ist deshalb insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553) zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,

  2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändem,

  3. Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,

  4. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

  5. aus oberirdischen Gewässern Wasser zu entnehmen oder abzuleiten,

  6. Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete, insbesondere Quellbereiche, zu entwässern,

  7. Grundwasser zu entnehmen, zutagezufördern, zutagezuleiten oder abzuleiten,

  8. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern oder durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

  9. frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,

  10. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beseitigen,

  11. Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,

  12. zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,

  13. Wiesen, Weiden und Brachflächen umzubrechen, die Nutzung von Grünland zu ändern oder dort Dränagemaßnahmen durchzuführen,

  14. Magerrasen umzubrechen,

  15. Erstaufforstungen im Bereich der Grünflächen, Magerrasen, Streuobstwiesen und Trockengebüsche vorzunehmen,

  16. Rodungen vorzunehmen,

  17. Freigärhaufen und Silagen anzulegen,

  18. Baumaterialien im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,

  19. Schafe in Quellbereichen, Feuchtflächen oder Magerrasen zu pferchen oder in Koppeln zu halten,

  20. Höhlenbäume, Totholz oder Horstbäume zu entnehmen; dies gilt nicht für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Vogelbrutzeit vom 15. April bis 15. August des jeweiligen Jahres, d. h. Höhlenbäume, Totholz oder Horstbäume können vom 16. August bis zum 14. April des darauffolgenden Jahres von Waldnutzungsberechtigten im Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde entnommen werden,

  21. Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,

  22. Kirrungen und Wildäcker anzulegen,

  23. eine andere als die nach § 4 dieser Verordnung zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,

  24. das Gebiet außerhalb der öffentlich gewidmeten Wege mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu befahren oder diese dort abzustellen,

  25. zu zelten,

  26. außerhalb der öffentlich gewidmeten Wege zu reiten,

  27. Lagerfeuer zu entfachen,

  28. zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,

  29. frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören und

  30. Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz entsprechend § 4 Nr. 2 dieser Verordnung).

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten dieser Verordnung sind:

  1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, es gilt jedoch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 7, 13, 14, 15, 19 und 20,

  2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes, es gilt jedoch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 22,

  3. die Benutzung der vorhandenen Wirtschaftswege für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung,

  4. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen und sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erfolgten,

  5. die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,

  6. Unterhaltungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen an bestehenden Gräben, ober- und unterirdischen Leitungen sowie hoheitlich angeordnete Vermessungsarbeiten im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,

  7. der Rückbau nicht mehr benötigter baulicher Anlagen im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,

  8. die Verlegung eines Abwasserkanals im Bereich der Teilfläche (1) 3. ("Rosenborn") und 9. den Zu- und Ablauf des Wassers oder des Grundwasserstandes im Bereich der Teilfläche (1) 1. ("Lindnergrund") zu ändern, wenn dies für den Bau der A 71 im Bereich des Lindnergrundes erforderlich ist.

  9. Notwendige Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Wirtschaftswegen,

  10. die Wiedereinrichtung heute nicht mehr vorhandener aber katastermäßig ausgewiesener Wirtschaftswege im Bedarfsfall nach Absprache und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde,

  11. der Umbruch stillgelegter Flächen (Grünland) nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde.

§ 5
Befreiungen

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 30 zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 7
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Manfred Ruge
Oberbürgermeister



Letzte Aktualisierung ( 21. 10. 2014 )
 
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