Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt |
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Geschrieben von Detlef Tonn | |||||||||||||||
30. 04. 2008 | |||||||||||||||
Seite 19 von 26 Erstveröffentlicht im Amtsblatt Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil |
(1) | Die in der Gemarkung Schmira, Flur 5 liegenden Feuchtgebiete und deren Uferbereiche sowie angrenzende Brach- und Sukzessionsflächen im Bereich der ehemaligen Lehmgrube südlich der Ortslage Schmira werden als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. Die genauen Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in den Absätzen 2 und 3 näher beschrieben. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil umfasst eine Fläche von ca. 4,4 ha. Er umfasst die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Schmira, Flur 5, die Flurstücke 101/1, 178(t), 161(t), 99/1(t), 98(t), 97(t), 18(t), 19(t), 20(t), 163(t), 179(t), 84(t), 83(t), 82(t), 81(t), 166(t), 181(t), 24(t), 23(t), 22(t), 21(t), 203/102(t) und 101/2(t). |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. |
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
die Feuchtgebiete, deren Uferbereiche und angrenzenden Brach- und Sukzessionsflächen mit ihrer hohen ökologischen Bedeutung im intensiv genutzten Agrarraum südlich Schmira zu erhalten und zu entwickeln,
die Auflassungsstadien landschaftstypischer Kleinabgrabungen zu bewahren und zu entwickeln,
landschaftsprägende und nach § 18 ThürNatG geschützte Biotope im Zusammenhang zu erhalten,
die Feuchtgebiete und Gebüschstrukturen als Lebensraum für gefährdete Tierarten, insbesondere unter den Käfern und Vögeln, zu sichem und
die ungestörte Sukzession auf Brach- und Sukzessionsflächen zuzulassen.
§ 3
Verbote
Nach § 17 Abs. 3 ThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten, sofern sie nicht zwingend zu seiner Erhaltung notwendig sind.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S.553) zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
aus oberirdischen Gewässern Wasser zu entnehmen oder abzuleiten,
die natürlichen Wasserläufe einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers zu ändern oder Gewässer anzulegen,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensräume (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Grundwasser zu entnehmen, zu Tage zu fördern, zu Tage zu leiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Pestizide auszubringen,
Dränagemaßnahmen durchzuführen,
Gehölze zu entfernen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
das Gebiet außerhalb der befestigten Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer und Besitzer oder deren Beauftragte,
zu reiten,
zu zelten, zu lagern, zu baden, zu angeln, Lagerfeuer zu entfachen, Flug- und Schiffsmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde nach § 4, Nr. 1),
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen und
frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Brachflächen und Magerrasen umzubrechen oder abzubrennen,
Hochsitze zu errichten und
Erstaufforstungen vorzunehmen.
§ 4
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes; verboten ist jedoch die Errichtung von Hochsitzen,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
alle sonstigen zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
die Wartung und ggf. Erneuerung von Versorgungsleitungen durch Versorgungsträger,
notwendige Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Wirtschaftswegen,
die Wiedereinrichtung heute nicht mehr vorhandener aber katastermäßig ausgewiesener Wirtschaftswege im Bedarfsfall nach Absprache und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde
§ 5
Befreiungen
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr.1 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1-27 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
§ 7
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
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