Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt |
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Geschrieben von Detlef Tonn | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
30. 04. 2008 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seite 20 von 26 Erstveröffentlicht im Amtsblatt Verordnung über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt vom 19. August 1999Auf Grund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) in der Neubekanntmachung vom 29. April 1999 (GVBI. S. 298) und auf Grund § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i. d. F. der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde: § 1 |
(1) | Folgende Gebiete werden als Geschützte Landschaftsbestandteile unter Schutz gestellt: |
Nr. | Bezeichnung | Gemarkung | Flur | Fläche in ha |
---|---|---|---|---|
1. | Hahnberg | Niedernissa | 4 | ca. 7,4 |
2. | Großer und Kleiner Katzenberg | Kerspleben | 7 u. 10 | ca. 10,5 |
3. | Galgenhügel | Stotternheim | 11 | ca. 8,2 |
4. | Kippelhorn | Tiefthal | 2 | ca. 1,8 |
(2) | Die Geschützten Landschaftsbestandteile umfassen nachstehend aufgeführte Flurstücke:
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(3) | Die örtliche Lage der Geschützten Landschaftsbestandteile ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte. Die Grenzen sind in Karten im Maßstab 1 : 2000 festgelegt, die Bestandteil dieser Verordnung sind und in denen die Geschützten Landschaftsbestandteile mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Die Karten werden bei der Stadtverwaltung Erfurt (Untere Naturschutzbehörde: Umwelt- u. Naturschutzamt. Stauffenbergallee 18. 99085 Erfurt) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. |
(4) | Die Geschützten Landschaftsbestandteile sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
§ 2
Schutzzweck
(1) | Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
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(2) | Der Schutzzweck ist für jeden Geschützten Landschaftsbestandteil in der Anlage näher beschrieben, die Bestandteil der Verordnung ist. |
§ 3
Verbote
Nach § 17 Abs.3 ThürNatG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBI, S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändem, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu erweitern,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Grundwasser zu entnehmen, zu Tage zu fördern, zu Tage zu leiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Magerrasen umzubrechen,
Gehölze der Streuobstbestände zu beseitigen,
Erstaufforstungen im Bereich der Magerrasen, Streuobstwiesen und Trockengebüsche vorzunehmen,
Rodungen vorzunehmen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 4 dieser Verordnung zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
das Gelände mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu befahren oder diese dort abzustellen,
das Gebiet außerhalb der ausgewiesenen Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte,
zu zelten, zu reiten, zu lagern und Lagerfeuer zu entfachen,
Flugmodelle aller Art zu betreiben,
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 4 Nr. 4),
organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen und
Privatgrundstücke abzuzäunen.
§ 4
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Geschützten Landschaftsbestandteile notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
Gehölzpflegearbeiten in der Zeit vom 1. November bis 15. März,
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit allen dafür notwendigen Handlungen (Diese Nutzung besteht in Ackerbau auf den Ackerflächen, der extensiven Beweidung der Magerrasen sowie Beweidung oder Mahd und Obsternte auf den Streuobstwiesen),
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (Verboten ist jedoch die Anlage von Wildäckern, Kirrungen und sonstige Ablage von Futtermitteln am Boden. Die Neuanlage von Wildfütterungen als jagdliche Einrichtung und von Hochsitzen ist möglich, wenn dies die ordnungsgemäße Jagdausübung erforderlich macht. Über den Standort jagdlicher Einrichtungen wird einvernehmlich zwischen der Kreisjägerschaft Erfurt e.V. und der Unteren Naturschutzbehörde entschieden.),
die Benutzung der vorhandenen Wirtschaftswege für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung,
die Beschilderung der Geschützten Landschaftsbestandteile durch die Untere Naturschutzbehörde.
notwendige, hoheitliche Arbeiten im Rahmen der Landvermessung im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde und
alle notwendigen Arbeiten zur Kontrolle, Wartung bzw. Erneuerung vorhandener Versorgungsleitungen nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde.
Notwendige Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Wirtschaftswegen.
die Wiedereinrichtung heute nicht mehr vorhandener aber katastermäßig ausgewiesener Wirtschaftswege im Bedarfsfall nach Absprache und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde
§ 5
Befreiungen
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 25 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
§ 7
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Anlage
Ergänzung zu § 2 (Schutzzweck)
GLB Hahnberg
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es:- die nach § 18 ThürNatG geschützten Biotope der Streuobstwiesen und Kalkmagerrasen im Zusammenhang als Biotopkomplex zu schützen, zu erhalten und zu entwickeln,
- einen Teil der erhaltenen, historisch gewachsenen naturnahen Kulturlandschaft um Erfurt zu erhalten,
- die hohe Artenvielfalt bei Flechten, Gefäßpflanzen, Insekten, Mollusken, Reptilien und Vögeln zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
- die Altbaumbestände als Lebensstätten für Höhlenbrüter zu erhalten und zu sichem,
- einen regional bedeutsamen Orchideenstandort zu erhalten,
- die Entwicklung extensiver Kalkmagerrasengesellschaften zu fördem und
- wertvolle Ackerwildkrautgesellschaften im Randbereich des Geschützten Landschaftsbestandteiles zu erhalten und zu fördern.
GLB Großer und Kleiner Katzenberg
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es:- die nach § 18 ThürNatG geschützten Biotope der Halbtrocken- und Trockenrasen auf Gipskeuper und der Trockengebüsche im Zusammenhang als Biotopkomplex zu schützen, zu erhalten und zu entwickeln,
- Reste von extensiv genutzten, ökologisch wertvollen Landschaftsstrukturen in einer sonst intensiv genutzten Agrarlandschaft zu erhalten,
- die hohe Artenvielfalt bei Gefäßpflanzen, Insekten, Mollusken und Vögeln zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
- die Entwicklung extensiver Magerrasengesellschaften auf Gipskeuper zu fördern und
- wertvolle Ackerwildkrautgesellschaften im Randbereich des Geschützten Landschaftsbestandteiles zu erhalten und zu fördern.
- GLB Galgenhügel
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es:die nach § 18 ThürNatG geschützten Biotope der Streuobstwiesen und Halbtrockenrasen im Zusammenhang als Biotopkomplex zu schützen, zu erhalten und zu entwickeln,
Reste einer extensiv genutzten Landschaft zu erhalten,
die hohe Artenvielfalt an Gefäßpflanzen, Insekten und Vögeln zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
einen regional bedeutsamen Sommerwurz-Standort zu erhalten,
die Altbaumbestände als Lebensstätten für Höhlenbrüter zu erhalten und zu sichern,
die Entwicklung extensiver Magerrasengesellschaften zu fördern und
wertvolle Ackerwildkrautgesellschaften im Randbereich des Geschützten Landschaftsbestandteiles zu erhalten und zu fördern.
- GLB Kippelhorn
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es:die nach § 18 ThürNatG geschützten Biotope der Trocken- und Halbtrockenrasen im Biotopkomplex mit angrenzenden mageren Ackerstandorten zu schützen, zu erhalten und zu entwickeln,
einen Teil des bundesweit bedeutsamen Gipskeuperhügellandes nördlich von Erfurt in seiner sehr hohen ökologischen und geologischen Bedeutung zu schützen,
den vorhandenen geologischen Aufschluss (Gips) zu erhalten,
die hohe Artenvielfalt an Gefäßpflanzen zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
die Entwicklung extensiver Trocken- und Halbtrockenrasengesellschaften auf Gipskeuper zu fördern und
wertvolle Ackerwildkrautgesellschaften im Randbereich des Geschützten Landschaftsbestandteiles zu erhalten, zu fördern und zu entwickeln.
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