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06. 12. 2023
Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Detlef Tonn   
30. 04. 2008
Beitragsinhalt
Übersicht
Henneteiche
Hungerbachhölzchen
Stedtener Wäldchen
Strienberg
Im Steigerwald
Hänge am Drosselberg"
Quellgebiet der Nesse
Gehölze an der Wartburgstraße
Petersberg
Roter Berg
Blosenburg
Sulze
Wohngebietspark Roter Berg
In der Gemarkung Bischleben
Hohlweg bei Tiefthal
Pfaffenlehne
Bei Salomonsborn
Alte Lehmgrube bei Schmira
Stadt Erfurt (1)
Stadt Erfurt (2)
Hühnerbiel
Dreienbrunnen
Am Kleinen Roten Berge
Am Entenpfuhl
In der Gemarkung Töttelstädt

Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 29. Oktober 1999

Verordnung über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt vom 19. August 1999

Auf Grund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) in der Neubekanntmachung vom 29. April 1999 (GVBI. S. 298) und auf Grund § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i. d. F. der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:

§ 1
Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

(1)

Folgende Gebiete werden als Geschützte Landschaftsbestandteile unter Schutz gestellt:

Nr.

Bezeichnung

Gemarkung

Flur

Fläche in ha

1.

Lohfinkensee

Egstedt

4

1,18

2.

Feuchtwiesen und Kleingewässer am Strohbergtümpel

Rohda

3

3,05

3.

Ermstedter Holz

Ermstedt

3

1,94

4.

Dorfstattwiese

Rohda

5

2,62

5.

Feuchtwiese Schwansee

Stotternheim

10

17,58

(2)

Die Geschützten Landschaftsbestandteile umfassen nachstehend aufgeführte Flurstücke:

  1. (Lohfinkensee): 160/1 (t), 163/1 (t), 166/1 (t), 168/1 (t), 314/168 (t), 154 (t), 152 (t), 150 (t), 148 (t), 146/1 (t), 131 (t), 241/1, 245/1 (t), 244/1 (t), 248/1 (t) und 135/2 (t),

  2. (Feuchtwiesen und Kleingewässer am Strohbergtümpel): 191/1 (t), 191/2, 191/3, 190 (t), 193 (t), 195 (t), 196 (t), 198 (t), 200 (t) und 197 (t),

  3. (Ermstedter Holz): 668/132 (t),

  4. (Dorfstattwiese): 390/4 (t), 391/3, 392/3, 393/3, 394/3, 395/3, 426/2 (t), 387/2 (t), 384/2 (t) und 437/4 (t)

  5. (Feuchtwiese Schwansee): 788 (t), 792 (t), 793, 789, 797 (t), 800 (t), 798 (t) und 1667 (t).

(3)

Die örtliche Lage der Geschützten Landschaftsbestandteile ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte. Die Grenzen sind in Karten im Maßstab 1 : 2000 festgelegt, die Bestandteil dieser Verordnung sind und in denen die Geschützten Landschaftsbestandteile mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Die Karten werden bei der Stadtverwaltung Erfurt (Untere Naturschutzbehörde: Umwelt- u. Naturschutzamt. Stauffenbergallee 18. 99085 Erfurt) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden.

(4)

Die Geschützten Landschaftsbestandteile sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung.

§ 2
Schutzzweck

(1)

Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,

  1. die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sicherzustellen,

  2. die Lebensstätten gefährdeter wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten (Biotope) und gefährdeter Pflanzen- und Tiergemeinschaften (Biozönosen) zu schützen,

  3. Biotopverbundsysteme zu schaffen und

  4. schädliche Einwirkungen abzuwenden.

(2)

Der Schutzzweck ist für jeden Geschützten Landschaftsbestandteil in der Anlage näher beschrieben, die Bestandteil der Verordnung ist.

§ 3
Verbote

Nach § 17 Abs.3 ThürNatG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, verboten.

Es ist deshalb insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBI, S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändem, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,

  2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

  3. Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu erweitern,

  4. aus oberirdischen Gewässern Wasser zu entnehmen oder abzuleiten,

  5. die natürlichen Wasserläufe einschließlich der Uferbereiche, den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers zu ändern oder Gewässer anzulegen,

  6. Grundwasser zu entnehmen, zu Tage zu fördern, zu Tage zu leiten oder abzuleiten,

  7. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

  8. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

  9. frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,

  10. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,

  11. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,

  12. zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,

  13. Feuchtwiesen, wechselfeuchte Wiesen und Magerrasen umzubrechen,

  14. Erstaufforstungen vorzunehmen,

  15. Rodungen vorzunehmen,

  16. Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,

  17. Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,

  18. eine andere als die nach § 4 dieser Verordnung zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,

  19. das Gelände mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu befahren oder diese dort abzustellen,

  20. das Gebiet außerhalb der ausgewiesenen Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte,

  21. zu angeln und Fischnährtiere zu entnehmen,

  22. zu zelten, zu reiten, zu lagern und Lagerfeuer zu entfachen,

  23. Flug- und Schiffsmodelle aller Art zu betreiben,

  24. zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,

  25. frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

  26. Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 4 Nr. 4),

  27. organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen und

  28. Privatgrundstücke abzuzäunen.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:

  1. die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Geschützten Landschaftsbestandteile notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,

  2. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung (diese ist die forstliche Nutzung der Waldflächen, Ackerbau auf den Ackerflächen und extensive Grünlandwirtschaft auf Feuchtwiesen),

  3. Gehölzpflegearbeiten, Arbeiten an Bachläufen und in Röhrichtbeständen bei Vorliegen eines begründeten Interesses (z. B. Hochwasserschutz, Verkehrssicherungspflicht) mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,

  4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (Verboten ist jedoch die Anlage von Wildäckern, Kirrungen und sonstige Ablage von Futtermitteln am Boden. Die Neuanlage von Wildfütterungen als jagdliche Einrichtung und von Hochsitzen ist möglich, wenn dies die ordnungsgemäße Jagdausübung erforderlich macht. Die Standorte für die Anlage von Wildfütterungen und jagdlichen Einrichtungen bedürfen der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde,

  5. die Benutzung der vorhandenen Wirtschaftswege für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung,

  6. die Beschilderung der Geschützten Landschaftsbestandteile durch die Untere Naturschutzbehörde.

  7. notwendige, hoheitliche Arbeiten im Rahmen der Landvermessung im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde und

  8. alle notwendigen Arbeiten zur Kontrolle, Wartung bzw. Erneuerung vorhandener Versorgungsleitungen nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde.

  9. Notwendige Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Wirtschaftswegen.

  10. die Wiedereinrichtung heute nicht mehr vorhandener aber katastermäßig ausgewiesener Wirtschaftswege im Bedarfsfall nach Absprache und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde

§ 5
Befreiungen

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 28 zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 7
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.

Manfred Ruge
Oberbürgermeister

Anlage
Ergänzung zu § 2 (Schutzzweck)

  1. GLB Lohfinkensee
    Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es:
    1. die nach § 18 ThürNatG geschützten Biotope der Quellbereiche, Feuchtwiesen und Erlenbruchwälder zu erhalten, zu fördern, zu entwickeln und zu pflegen,

    2. ein Relikt der ursprünglichen Naturlandschaft zu erhalten,

    3. die hohe Biotop- und Artenvielfalt des Gebietes zu schützen und zu erhalten,

    4. einen regional bedeutsamen Standort an Orchideen, Gräsern der Feuchtgebiete und anderer geschützter und vom Aussterben bedrohter Pflanzen zu erhalten, zu schützen und zu pflegen,

    5. wichtige Lebens- und Reproduktionsräume von Amphibien, Vögeln, Mollusken, Tagfaltern, Libellen und Heuschrecken zu erhalten, zu schützen und zu pflegen und

    6. einen regional bedeutenden Standort von Kryptogamen zu erhalten und zu schützen.

  2. GLB Feuchtwiesen und Kleingewässer am Strohbergtümpel
    Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es:
    1. die nach § 18 ThürNatG geschützten Biotope der naturnahen Bachläufe, Kleingewässer, Quellbereiche und Feuchtwiesen zu schützen, zu erhalten und zu fördern,

    2. Voraussetzungen zu Revitalisierungsmaßnahmen von Teilen der Bachaue zu schaffen,

    3. Relikte der extensiv genutzten Kulturlandschaft zu erhalten,

    4. das Gebiet zur Belebung, Gliederung und Pflege des Landschaftsbildes zu erhalten,

    5. im Bestand bedrohte Pflanzengesellschaften der Gewässer, Uferbereiche und Feuchtwiesen zu erhalten, zu sichern und zu entwickeln

    6. Lebensräume und Reproduktionsstätten für gefährdete Arten unter den Amphibien, Mollusken, Heuschrecken und Käfern zu sichern, zu erhalten und zu entwickeln und

    7. Karstquellen und andere Kartststrukturen zu erhalten.

  3. GLB Ermstedter Holz
    Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es:
    1. ein Relikt der Bruchwaldbestände im Bereich der Nesse mit seinem Wiederbesiedlungspotential zu erhalten, zu entwickeln und zu fördern,

    2. vorhandene Kleingewässer zu erhalten und zu entwickeln,

    3. ein wichtiges Strukturelement für geplante Biotopverbundsysteme im Bereich des Nesseverlaufes zu sichern,

    4. im Bestand bedrohte Pflanzengesellschaften der Bruchwälder zu schützen und zu fördern,

    5. wichtige Lebensstätten und Reproduktionsräume von Vögeln und Amphibien zu schützen und zu erhalten und

    6. Reste einer extensiv genutzten, naturnahen Kulturlandschaft zu erhalten.

  4. GLB Dorfstattwiese
    Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es:
    1. die nach § 18 ThürNatG geschützten Biotope der Bergwiesen, Kleingewässer, Quellbereiche und Bruchwälder in ihrem räumlichen Zusammenhand zu schützen, zu erhalten und zu entwickeln,

    2. das Gebiet zur Belebung, Gliederung und Pflege des Landschaftsbildes zu erhalten,

    3. seltene und im Bestand bedrohte Pflanzengesellschaften der Quellbereiche und Bergwiesen zu erhalten und zu entwickeln,

    4. Teile naturnaher Waldbestände zu erhalten und zu entwickeln,

    5. Lebensstätten und Reproduktionsräume von bestandgefährdeten Arten unter den Mollusken, Tagfaltern und Heuschrecken zu erhalten und zu entwickeln und

    6. traditionelle extensive Landnutzungen mit ihrer hohen ökologischen Bedeutung zu erhalten.

  5. GLB Feuchtwiese Schwansee
    Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es:
    1. großflächig erhaltene und nach § 18 ThürNatG geschützte Biotope der Röhrichte, Feuchtwiesen und Kleingewässer, zu erhalten und zu entwickeln,

    2. Reste der extensiv genutzten, naturnahen Kulturlandschaft von überregionaler Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln,

    3. seltene Pflanzengesellschaften der Feuchtwiesen zu erhalten,

    4. Vorkommen vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten der Feuchtwiesen zu schützen und zu erhalten und

    5. Lebensstätten und Reproduktionsräume von bestandsgefährdeten Arten unter den Mollusken, Käfern und Schmetterlingen zu schützen, zu erhalten und zu fördern.



Letzte Aktualisierung ( 21. 10. 2014 )
 
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