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06. 12. 2023
Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Detlef Tonn   
30. 04. 2008
Beitragsinhalt
Übersicht
Henneteiche
Hungerbachhölzchen
Stedtener Wäldchen
Strienberg
Im Steigerwald
Hänge am Drosselberg"
Quellgebiet der Nesse
Gehölze an der Wartburgstraße
Petersberg
Roter Berg
Blosenburg
Sulze
Wohngebietspark Roter Berg
In der Gemarkung Bischleben
Hohlweg bei Tiefthal
Pfaffenlehne
Bei Salomonsborn
Alte Lehmgrube bei Schmira
Stadt Erfurt (1)
Stadt Erfurt (2)
Hühnerbiel
Dreienbrunnen
Am Kleinen Roten Berge
Am Entenpfuhl
In der Gemarkung Töttelstädt

Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 27. Oktober 2006

Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil
"Am Kleinen Roten Berge" in der Gemarkung Schwerborn vom 29. Mai 2006

Aufgrund der §§ 17, 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 und 2 und 36 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 13. April 2006 (GVBl. S. 161), und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) und auf Grund der §§ 3, 29 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. April 1998, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:

§ 1
Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenze

(1)

In der kreisfreien Stadt Erfurt, Gemarkung Schwerborn, Flur 6, 750 m südlich von Schwerborn wird der Labkraut - Eichen - Hainbuchenwald mit angrenzenden Magerrasen als Geschützter Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt. Die Grenzen werden in den Absätzen 2 und 3 näher beschrieben.

(2)

Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 6,24 ha. Er umfasst die nachstehend aufgeführten Flurstücke: 530, 531, 532, 533, 534, 535, 536, 537, 538, 539, 540, 541, 542, 543, 544, 545, 546, 547, 548, 549, 550, 551, 552, 553, 554.

(3)

Die örtliche Lage der Geschützten Landschaftsbestandteile ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung im Maßstab 1: 10000 veröffentlichten Übersichtskarte. Die Grenze ist in der Karte im Maßstab 1:2000 festgelegt, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in denen die Geschützten Landschaftsbestandteile mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Die Karten werden bei der Stadtverwaltung Erfurt, Untere Naturschutzbehörde, Umwelt- und Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt, niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden.

(4)

Die Geschützten Landschaftsbestandteile sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung.

§ 2
Schutzzweck

Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,

  1. den Labkraut - Eichen - Hainbuchenwald als stark bedrohten Waldtyp zu erhalten,

  2. ein Biotop mit lokaler Bedeutung für den Artenschutz besonders für Bodenbrüter und Greifvögel zu schützen,

  3. den Magerrasen am Waldsaum als Standort für thermophile Pflanzen zu sichern,

  4. einen bedeutungsvollen Trittstein und Reproduktionsraum sowohl für Wald- als auch für Offenlandbewohner zu entwickeln und

  5. den Erdfall als Geotop zu erhalten.

§ 3
Verbote

Die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind verboten.

Es ist deshalb insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Oktober (GVBl. S. 265), zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlichen Erlaubnis bedarf,

  2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

  3. Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu erweitern,

  4. Grundwasser zu entnehmen, zu Tage zu fördern, zu Tage zu leiten oder abzuleiten,

  5. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

  6. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Ptlanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

  7. Beweidung der Waldflächen

  8. frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,

  9. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,

  10. zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,

  11. Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,

  12. Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,

  13. eine andere als im § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,

  14. das Gelände mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu befahren oder diese dort abzustellen,

  15. zu zelten, zu reiten, und Lagerfeuer zu entfachen,

  16. frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

  17. Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung und

  18. organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen.

§ 4
Ausnahmen

(1)

Ausgenommen von den Verboten nach § 3 sind:

  1. die zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Geschützten Landschaftsbestandteile notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,

  2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes. Verboten ist jedoch die Anlage von Wildäckern, Kirrungen und sonstige Ablage von Futtermitteln am Boden. Die Neuanlage von Wildfütterungen als jagdliche Einrichtung und von Hochsitzen ist möglich, wenn dies die ordnungsgemäße Jagdausübung erforderlich macht. Die Standorte für die Anlage von Wildfütterungen und jagdlichen Einrichtungen bedürfen der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde,

  3. die Beschilderung der Geschützten Landschaftsbestandteile durch die Untere Naturschutzbehörde,

  4. eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der Waldflächen unter Berücksichtigung des Erhaltes der ökologischen Vielfalt, im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde und

  5. die Ausweisung und Beschilderung von Rad-, Wander- und Reitwegen,

  6. Wartungs- und Erneuerungsarbeiten an vorhandenen Versorgungsleitungen nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde,

  7. die Verlegung neuer Leitungen, die auf den vorhandenen Wirtschaftswegen erfolgen soll und in gebührender Form mit der Unteren Naturschutzbehörde abzusprechen ist.

(2)

Das Einvernehmen ist herzustellen beziehungsweise die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben mit dem Schutzzweck der Verordnung (§ 2) zu vereinbaren ist oder diese Vereinbarkeit durch die Anordnung von Nebenbestimmungen hergestellt werden kann.

§ 5
Befreiungen

(1)

Von den Verboten des § 3 kann gemäß § 36 a ThürNatG auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn

  1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall
     

    a)

    zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

    b)

    zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder


  2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

(2)

Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 18 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt , wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 dieser Verordnung überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 7
In-Kraft-Treten

(1)

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2)

Diese Verordnung tritt mit In-Kraft-Treten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, der Nr. 21 des Beschlusses Nr. 45-9/75 über den Schutz von Flurgehölzen vom 18.09.1975.

Erfurt, 29. Mai 2006

gez. i.V. D. Hagemann
Manfred Ruge
Oberbürgermeister



Letzte Aktualisierung ( 21. 10. 2014 )
 
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