Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt |
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Geschrieben von Detlef Tonn | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
30. 04. 2008 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seite 25 von 26 Erstveröffentlicht im Amtsblatt Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil |
(1) | Folgendes Gebiet der kreisfreien Stadt Erfurt, wird als Geschützter Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt: |
Name | Gemarkung | Flur | Fläche in ha |
---|---|---|---|
"Am Entenpfuhl" | Stotternheim | 7 | 2,5 ha |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil umfasst nachstehend aufgeführte Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: 665(t), 666/20, 666/21(t), 670(t), 674(t). |
(3) | Die örtliche Lage des Geschützten Landschaftsbestandteils ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1: 10000. Die Grenze ist in der Karte im Maßstab 1:2000 festgelegt, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. Die Karten werden bei der Stadtverwaltung Erfurt, Untere Naturschutzbehörde, Umwelt- und Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt, niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
einen letzten Gehölzrest bestehend aus Erlen, Eschen und Pappeln in einer intensiv genutzten Ackerlandschaft zu erhalten,
Lebensstätten (Biotope) gefährdeter wild wachsender Pflanzen- und wild lebender Tierarten und gefährdeter Pflanzen- und Tiergemeinschaften (Biozönosen) zu schützen,
Biotopverbundsysteme zu erhalten und zu entwickeln,
den vorhandenen Totholzbestand zu erhalten und zu schützen.
§ 3
Verbote
Die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553), geändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2004 (GVBl. S. 76), zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu erweitern,
Grundwasser zu entnehmen, zu Tage zu fördern, zu Tage zu leiten oder abzuleiten,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Ptlanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als im § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
das Gelände mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu befahren oder diese dort abzustellen,
das Gebiet zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte,
zu zelten, zu reiten und Lagerfeuer zu entfachen,
frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung und
organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen.
§ 4
Ausnahmen
(1) | Ausgenommen von den Verboten nach § 3 sind:
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(2) | Das Einvernehmen ist herzustellen beziehungsweise die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben mit dem Schutzzweck der Verordnung (§ 2) zu vereinbaren ist oder diese Vereinbarkeit durch die Anordnung von Nebenbestimmungen hergestellt werden kann. |
§ 5
Befreiungen
(1) | Von den Verboten des § 3 kann gemäß § 36 a ThürNatG auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn
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(2) | Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. |
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 18 dieser Verordnung zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt , wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 dieser Verordnung überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) | Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. |
(2) | Diese Verordnung tritt mit In-Kraft-Treten an die Stelle der bisher geltenden Vorschriften. |
Erfurt, 29. Mai 2006 | gez. i.V. D. Hagemann |
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