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06. 12. 2023
Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Detlef Tonn   
30. 04. 2008
Beitragsinhalt
Übersicht
Henneteiche
Hungerbachhölzchen
Stedtener Wäldchen
Strienberg
Im Steigerwald
Hänge am Drosselberg"
Quellgebiet der Nesse
Gehölze an der Wartburgstraße
Petersberg
Roter Berg
Blosenburg
Sulze
Wohngebietspark Roter Berg
In der Gemarkung Bischleben
Hohlweg bei Tiefthal
Pfaffenlehne
Bei Salomonsborn
Alte Lehmgrube bei Schmira
Stadt Erfurt (1)
Stadt Erfurt (2)
Hühnerbiel
Dreienbrunnen
Am Kleinen Roten Berge
Am Entenpfuhl
In der Gemarkung Töttelstädt

Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 16. Mai 1997

Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil "Petersberg"

Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorIThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 630) und aufgrund § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:

§ 1
Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

(1)

Die in der Gemarkung Erfurt, Flur 156 liegenden Gehölze, Aufschlüsse, Sukzessionsflächen und Teile der alten Festungsmauern werden im Bereich des südlichen und östlichen Hanges der Stadtfestung Petersberg in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. Diese Flächen sind zugleich Bestandteil des geschützten Kulturdenkmals Zitadelle Petersberg.

(2)

Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 2,2 ha zuzüglich ca. 608 m Mauerabschnitte. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Erfurt, Flur 156, die Flurstücke 6(t), 12(t), 13(t), 17(t), 18(t), 19(t), 1/35(t), 1/40(t), 1/69 und 1/84(t).

(3)

Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist.

(4)

Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung.

§ 2
Schutzzweck

Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,

  1. die letzten größeren und relativ naturnahen Gehölzbestände außerhalb der Uferbereiche der Flußläufe im Zentrum der Stadt Erfurt zu erhalten, zu erweitem und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,

  2. die Lebensgrundlagen dort lebender gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere unter den Insekten, Mollusken und Vögeln, zu erhalten,

  3. die Winterquartiere geschützter Fledermausarten in den Kasematten der Festungsmauern zu sichern und

  4. die für alte Mauern charakteristische Mauerrauten-Gesellschaft und die im Nischensystem der Mauern lebenden typischen Insekten- und Spinnenarten zu schützen und zu bewahren.

§ 3
Verbote

Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten, sofern sie nicht zwingend zu seiner Erhaltung notwendig sind. 
 

Es ist deshalb insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,

  2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

  3. Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,

  4. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

  5. die Lebensräume (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

  6. freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,

  7. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,

  8. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,

  9. zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Pestizide auszubringen,

  10. Gehölze zu entfernen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen,

  11. Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,

  12. Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,

  13. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen,

  14. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten,

  15. zu reiten,

  16. zu zelten, zu lagern, Lagerfeuer zu entfachen oder Flugmodelle aller Art zu betreiben,

  17. Hunde frei laufen zu lassen,

  18. zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,

  19. freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

  20. die Kasematten außerhalb der für den Tourismus freigegebenen Bereiche zu betreten,

  21. Einflugöffnungen für Fledermäuse zu verbauen, zu verstellen oder anderweitig zu verschließen,

  22. Veränderungen im Bereich der geschützten Mauerabschnitte vorzunehmen und

  23. die geschützten Mauerabschnitte zu besteigen.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:

  1. durch die Untere Denkmalschutzbehörde in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde veranlaßte zwingend notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Instandhaltung und Instandsetzung einzelner Bauteile des Kulturdenkmales, insbesondere die Beseitigung mauerzerstörenden Gehölzbewuchses,

  2. Maßnahmen im Zusammenhang mit notwendigen Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten im Bereich der Gebäude auf den Flurstücken 1/35, 1/40 und 13, Flur 156 der Gemarkung Erfurt (Der räumliche Geltungsbereich der Ausnahmeregelung ist auf einen in 3 m Abstand von den auf den genannten Grundstücken stehenden Gebäuden verlaufenden Streifen begrenzt. Eine vorherige Information an die Untere Naturschutzbehörde ist erforderlich),

  3. notwendige Pflegearbeiten am Gehölzbestand im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht,

  4. die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,

  5. das Betreten der Kasematten außerhalb der für den Tourismus freigegebenen Bereiche durch Mitarbeiter von Behörden und der Stadtverwaltung Erfurt im Rahmen ihrer Dienstaufgaben sowie von diesen beauftragte Personen (während der Winterruhe der Fledermäuse vom 1. Oktober bis 30. April des darauffolgenden Jahres ist dazu das Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde notwendig),

  6. Wartungs- und Erneuerungsarbeiten im gesamten Trassenverlauf der vorhandenen Versorgungsanlagen nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,

  7. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der Feldgehölze in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,

  8. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (verboten ist jedoch die Errichtung von Hochsitzen und die Anlage von Wildfütterungen) und

  9. alle sonstigen zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

§ 5
Befreiungen

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 23 zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 7
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.

Manfred Ruge
Oberbürgermeister



Letzte Aktualisierung ( 21. 10. 2014 )
 
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