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29. 05. 2023
Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Erfurt vom 5. Februar 1999 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Detlef Tonn   
05. 05. 2008

Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 19. Februar 1999

Beschl. Nr. 182-1/98 3.003

Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Erfurt
zum Schutz des Baumbestandes im besiedelten Bereich (Baumschutzsatzung)
vom 5. Februar 1999

Aufgrund des Hinweises des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 22. September 1998, dass die Eingangsformel der Baumschutzsatzung der Stadt Erfurt vom 18. 9. 1998 insofern fehlerhaft bekannt gemacht wurde, als dort die letzte Änderung des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes durch das Gesetz über den Nationalpark Hainich und zur Änderung naturschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 1997 (GVBL S. 546) nicht wiedergegeben ist, sowie der Änderung der Ziffer 4 in § 3 Abs. 1 Satz 2 in "3" wird nachstehend der Wortlaut der Baumschutzsatzung der Stadt Erfurt vom 5. Februar 1999, wie er sich aus den o.g. Änderungen ergibt, bekannt gemacht.

Satzung der Landeshauptstadt Erfurt
zum Schutz des Baumbestandes im besiedelten Bereich (Baumschutzsatzung)
vom 5. Februar 1999

Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes - VorlThürNatG - vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz über den Nationalpark Hainich und zur Änderung naturschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 546) und der §§ 2, 19 Abs. 1 Satz 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung der Thüringer Kommunalordnung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt in seiner Sitzung am 22. Juli 1998 folgende Satzung beschlossen.

§ 1
Zweck der Satzung

(1)

Diese Satzung dient dem öffentlichen Anliegen, Bäume im besiedelten Bereich als ökologisch wertvolle Teile von Natur und Landschaft in besonderem Maße zu schützen und zu pflegen.

(2)

Schutz, Pflege und Entwicklung der Bäume und ihrer Standorte sind notwendig zur

  • Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Lebensstätte von Tier- und Pflanzenwelt,
  • Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
  • Erhaltung oder Verbesserung der Umweltbedingungen, insbesondere des Mikroklimas
  • Abwehr bzw. Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen,
  • Gewährleistung und Erreichung einer innerörtlichen Durchgrünung
  • Herstellung des Biotopverbundes mit den angrenzenden Teilen von Natur und Landschaft,
  • Erhaltung eines artenreichen Naturbestandes,
  • Schaffung von Zonen der Ruhe und Erholung,
  • Bewahrung des kulturellen Erbes.

(3)

Der Baumbestand und Baumstandorte sind zu erhalten, zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren, weil Baumbeschädigung oder -verlust nur unzureichend ausgeglichen werden kann.

§ 2
Gegenstand der Satzung/Geltungsbereich

Im Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne stammbildende Gehölze einschließlich ihres Wurzelbereiches nach Maßgabe dieser Satzung geschützt, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weiterreichende Schutzbestimmungen bestehen.

§ 3
Geschützte Bäume

(1)

Geschützte Bäume im Sinne der Satzung sind

  1. Einzelbäume mit einem Stammumfang gleich oder größer als 50 cm.
  2. mehrstämmig ausgebildete Einzelbäume, strauchartige Bäume oder baumartige Sträucher (z.B. Salweide), wenn wenigstens ein Stamm einen Stammumfang von mindestens 30 cm aufweist.
  3. Baumgruppen. von denen mindestens zwei Bäume einen Stammumfang von mindestens 30 cm aufweisen und
    a)  im Kronenbereich den Nachbarbaum berühren oder
    b)  bei denen der Abstand der Stämme zueinander am Boden gemessen 5 m nicht überschreitet.

Die Festsetzungen in den Ziffern 1 bis 3 erfolgen auf Grund der besonderen Funktion der Bäume in der von Bäumen ausgeräumten, dicht besiedelten Stadtlandschaft und ihres wesentlichen Beitrages für das örtliche Klima und Landschaftsbild der Stadt Erfurt.

(2)

Der Stammumfang ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.

(3)

Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen und Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungs- bzw. Grünordnungsplanes zu erhalten sind, sind ohne Beschränkung auf einen Stammumfang geschützt.

(4)

Nicht unter diese Satzung fallen

  1. Obstbäume, ausgenommen Walnuß und Eßkastanie,
  2. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien,
  3. Bäume auf Dachgärten.
  4. Bäume im Rahmen des historischen Gestaltungskonzeptes der durch das Thüringer Denkmalschutzgesetz vom 7. Januar 1992 in seiner jeweils geltenden Fassung geschützten historischen Park- und Gartenanlagen sowie
  5. Bäume im Sinne des Thüringer Waldgesetzes vom 6. August 1993 (GVBl. S. 470) in der jeweils gültigen Fassung.

(5)

Nachbarrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 4
Pflege und Erhaltungspflicht

(1)

Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist verpflichtet, auf dem Grundstück befindliche Bäume sach- und fachgerecht zu erhalten und zu pflegen. Zu den Erhaltungsmaßnahmen zählen insbesondere die Bodenverbesserung, die Beseitigung von Krankheitsherden, die Behandlung von Wunden sowie die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes.

(2)

Die Landeshauptstadt Erfurt kann zur Erhaltung der Bäume anordnen, daß der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen

  1. unterläßt, wenn sie dem Schutzzweck dieser Satzung zuwiderlaufen,

  2. auf seine Kosten durchführt oder

  3. duldet, soweit die Durchführung der Maßnahmen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten im Einzelfall nicht zuzumuten ist und von der Stadt in Auftrag gegeben wird.

Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen. Dabei sind die Bestimmungen der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) einzuhalten.

§ 5
Verbotene Maßnahmen

(1)

Es ist verboten, im Geltungsbereich dieser Satzung Bäume ohne Genehmigung zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern oder Maßnahmen vorzunehmen, die zum Absterben der Bäume führen. Hierunter fallen nicht die Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung nach § 4 oder Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Erlaubt sind ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Sie sind der Stadt Erfurt (Umwelt- und Naturschutzamt) unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine wesentliche Veränderung liegt auch vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern sowie das Wachstum, die Vitalität oder die Lebenserwartung beeinträchtigen.

(2)

Als Beschädigungen im Sinne des Abs. 1 gelten auch Schädigungen des Kronen-, Stamm- und Wurzelbereiches, insbesondere

  1. das Durchtrennen von Wurzeln

  2. das Befestigen der Bodenoberfläche mit einer wasserundurchlässigen Decke,

  3. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,

  4. Lagern, Anschütten und Ausgießen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Farben, Abwässern, bituminösen Stoffen, Pestiziden oder anderen Chemikalien,

  5. Austretenlassen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen oder Behältern,

  6. unsachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

  7. Einsatz von Streusalzen oder Auftaumitteln,

  8. Bodenverdichtungen durch Abstellen oder Befahren mit Fahrzeugen, Maschinen oder Baustelleneinrichtungen,

  9. Feuer entfachen im Stamm- oder Kronenbereich.

  10. unsachgemäße Aufstellung oder Anbringung sowie Verankerung von Gegenständen (z. B. Bänke. Schilder, Plakate).

  11. Veränderungen des Grundwasserspiegels.  

Die Ziffern 3 und 8 gelten nicht für Bäume auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, wenn entsprechend der DIN 18920 ausreichend Vorsorge gegen eine Beschädigung der Bäume getroffen wird.

(3)

Die fachgerechte Einkürzung (Beschneidung) von Kopfweiden stellt keine Veränderung im Sinne des Abs. 1 dar.

§ 6
Ausnahmen und Befreiungen

(1)

Eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 5 wird erteilt, wenn

  1. der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines vollstreckbaren Titels verpflichtet ist, einen oder mehrere Bäume zu entfernen oder zu verändern.

  2. eine nach baurechtlichen Bestimmungen zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann und der Gehölzbestand ökologisch ausgeglichen wird,

  3. von dem Baum eine Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann.

  4. der Baum so stark erkrankt ist, daß die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung nicht zumutbar ist, oder

  5. die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist,

  6. einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen. Dieser Pflegehieb erfordert keine Ersatzpflanzung.

(2)

Von den Verboten des § 5 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine Befreiung kann auch aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls zugelassen werden.

(3)

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung ist bei der Stadtverwaltung Erfurt, Umwelt- und Naturschutzamt, schriftlich unter Darlegung der Gründe und unter Beifügung eines Lageplans, auf dem Standort, Art, Höhe, Stammumfang und Kronendurchmesser der Bäume ausreichend dargestellt sind, zu beantragen. Im Einzelfall können weitere Unterlagen gefordert werden. Die Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung werden fachlich durch eine Baumkommission, die der Oberbürgermeister beruft, bewertet.

(4)

Die erteilten Bescheide sind gebührenpflichtig.

§ 7
Ersatzleistungen und Ersatzzahlungen

(1)

Die Ausnahmegenehmigung/Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Dem Antragsteller kann insbesondere auferlegt werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, heimische, standortgerechte Bäume bestimmter Zahl, Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen oder umzupflanzen und zu erhalten. Beträgt der Stammumfang 30 bis 80 cm, ist als Ersatz für den entfernten Baum ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 16 bis 18 cm zu pflanzen; beträgt der Stammumfang mehr als 80 cm, ist für jeden weiteren angefangenen 40 cm Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art mit einem Mindestumfang von 16/18 cm zu pflanzen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erst dann erfüllt, wenn und soweit die Ersatzpflanzung nach Ablauf von drei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist; andernfalls ist sie zu wiederholen.

(2)

Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so ist der Antragsteller zu einer Ersatzzahlung heranzuziehen. Die Höhe der Ersatzzahlung bemißt sich nach dem Wert der Bäume, mit denen ansonsten die Ersatzpflanzung hätte erfolgen müssen, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 vom Hundert des Nettoerwerbspreises. Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ersatzzahlungen sind an die Stadt Erfurt zu leisten. Sie sind zweckgebunden für den Baumschutz in der Landeshauptstadt Erfurt, insbesondere für Ersatzpflanzungen oder zum Schutz und zur Pflege von Bäumen, die dem Schutzzweck dieser Satzung entsprechen, im Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfemten oder zerstörten Bäume, zu verwenden.

(3)

Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten.

§ 8
Folgenbeseitigung

(1)

Wer ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung/Befreiung nach § 6 geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder derartige Eingriffe vornehmen läßt, ist auf Verlangen der Stadt Erfurt verpflichtet, an derselben Stelle auf eigene Kosten die entfernten oder zerstörten Bäume in angemessenem Umfang durch Neupflanzungen zu ersetzen oder ersetzen zu lassen und die sonstigen Folgen der verbotenen Handlungen zu beseitigen. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2)

Ist die Leistungspflicht nach § 8 Abs. 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise unmöglich, so gelten die Regelungen des § 7 Abs. 2 entsprechend.

(3)

Hat ein Dritter Bäume entfernt oder zerstört und steht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zu, so hat der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte die von der Stadt Erfurt geforderten Maßnahmen bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegen den Dritten durchzuführen.

§ 9
Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren

(1)

Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und auf den angrenzenden Flächen vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Höhe, die Art, der Stammumfang (in 1 m Höhe) und der Kronendurchmesser einzutragen.

(2)

Im Baugenehmigungsverfahren ist der Antragsteller auf die Bestimmungen der Baumschutzsatzung hinzuweisen.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 4 und § 54 Abs. 1 und 4 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Anordnungen zur Erhaltung und Pflege geschützter Bäume nach § 4 nicht Folge leistet,

  2. entgegen den Verboten des § 5 Abs. 1 Satz 1 geschützte Bäume entfernt, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder Maßnahmen vornimmt, die zum Absterben der Bäume führen,

  3. eine Anzeige nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 unterläßt,

  4. entgegen § 6 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder falsche oder unvollständige Angaben zum Bestand geschützter Bäume macht,

  5. angeordneten Ersatzpflanzungen nach § 7 Abs. 1 nicht nachkommt,

  6. Verpflichtungen nach § 8 nicht nachkommt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet werden, soweit die Handlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt Erfurt zum Schutz des Baumbestandes im besiedelten Bereich vom 24. August 1998 außer Kraft.

 

Mantred Ruge
Oberbürgermeister

 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Das Landesverwaltungsamt hat mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 (Az.: 204.1-1406-004/98-EF) bestätigt, dass für die angezeigten o.g. Änderungen ein erneuter Stadtratsbeschluss nicht erforderlich ist.

Der öffentlichen Bekanntmachung entgegenstehende Erklärungen hat die Aufsichtsbehörde nicht abgegeben.

Gemäß § 21 (4) ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Erfurt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Erfurt, den 5. Februar 1999

 

Manfred Ruge
Oberbürgermeister

 

Änderungen


lfd.
Nr.

Paragraph

Art der
Änderung

Geändert durch
Ratsbeschluss vom

a) Ausf.-Datum
b) Veröff.-Datum
c) in Kraft ab

1

10 (2)

geändert

116/2001
27.06.2001

a) 18.07.2001
b) 12.10.2001
c) 01.01.2002

2

3; 7; 10

geändert

030/2007
28.02.2007

a) 29.03.2007
b) 04.05.2007
c) 05.05.2007

 

Letzte Aktualisierung ( 23. 10. 2014 )
 
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