Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Erfurt vom 5. Februar 1999 |
![]() |
![]() |
![]() |
Geschrieben von Detlef Tonn | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
05. 05. 2008 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erstveröffentlicht im Amtsblatt Beschl. Nr. 182-1/98 3.003 Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Erfurt |
(1) | Diese Satzung dient dem öffentlichen Anliegen, Bäume im besiedelten Bereich als ökologisch wertvolle Teile von Natur und Landschaft in besonderem Maße zu schützen und zu pflegen. |
(2) | Schutz, Pflege und Entwicklung der Bäume und ihrer Standorte sind notwendig zur
|
(3) | Der Baumbestand und Baumstandorte sind zu erhalten, zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren, weil Baumbeschädigung oder -verlust nur unzureichend ausgeglichen werden kann. |
§ 2
Gegenstand der Satzung/Geltungsbereich
Im Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne stammbildende Gehölze einschließlich ihres Wurzelbereiches nach Maßgabe dieser Satzung geschützt, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weiterreichende Schutzbestimmungen bestehen.
§ 3
Geschützte Bäume
(1) | Geschützte Bäume im Sinne der Satzung sind
Die Festsetzungen in den Ziffern 1 bis 3 erfolgen auf Grund der besonderen Funktion der Bäume in der von Bäumen ausgeräumten, dicht besiedelten Stadtlandschaft und ihres wesentlichen Beitrages für das örtliche Klima und Landschaftsbild der Stadt Erfurt. |
(2) | Der Stammumfang ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. |
(3) | Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen und Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungs- bzw. Grünordnungsplanes zu erhalten sind, sind ohne Beschränkung auf einen Stammumfang geschützt. |
(4) | Nicht unter diese Satzung fallen
|
(5) | Nachbarrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. |
§ 4
Pflege und Erhaltungspflicht
(1) | Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist verpflichtet, auf dem Grundstück befindliche Bäume sach- und fachgerecht zu erhalten und zu pflegen. Zu den Erhaltungsmaßnahmen zählen insbesondere die Bodenverbesserung, die Beseitigung von Krankheitsherden, die Behandlung von Wunden sowie die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes. |
(2) | Die Landeshauptstadt Erfurt kann zur Erhaltung der Bäume anordnen, daß der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen
Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen. Dabei sind die Bestimmungen der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) einzuhalten. |
§ 5
Verbotene Maßnahmen
(1) | Es ist verboten, im Geltungsbereich dieser Satzung Bäume ohne Genehmigung zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern oder Maßnahmen vorzunehmen, die zum Absterben der Bäume führen. Hierunter fallen nicht die Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung nach § 4 oder Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Erlaubt sind ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Sie sind der Stadt Erfurt (Umwelt- und Naturschutzamt) unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine wesentliche Veränderung liegt auch vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern sowie das Wachstum, die Vitalität oder die Lebenserwartung beeinträchtigen. |
(2) | Als Beschädigungen im Sinne des Abs. 1 gelten auch Schädigungen des Kronen-, Stamm- und Wurzelbereiches, insbesondere
Die Ziffern 3 und 8 gelten nicht für Bäume auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, wenn entsprechend der DIN 18920 ausreichend Vorsorge gegen eine Beschädigung der Bäume getroffen wird. |
(3) | Die fachgerechte Einkürzung (Beschneidung) von Kopfweiden stellt keine Veränderung im Sinne des Abs. 1 dar. |
§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
(1) | Eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 5 wird erteilt, wenn
|
(2) | Von den Verboten des § 5 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine Befreiung kann auch aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls zugelassen werden. |
(3) | Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung ist bei der Stadtverwaltung Erfurt, Umwelt- und Naturschutzamt, schriftlich unter Darlegung der Gründe und unter Beifügung eines Lageplans, auf dem Standort, Art, Höhe, Stammumfang und Kronendurchmesser der Bäume ausreichend dargestellt sind, zu beantragen. Im Einzelfall können weitere Unterlagen gefordert werden. Die Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung werden fachlich durch eine Baumkommission, die der Oberbürgermeister beruft, bewertet. |
(4) | Die erteilten Bescheide sind gebührenpflichtig. |
§ 7
Ersatzleistungen und Ersatzzahlungen
(1) | Die Ausnahmegenehmigung/Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Dem Antragsteller kann insbesondere auferlegt werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, heimische, standortgerechte Bäume bestimmter Zahl, Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen oder umzupflanzen und zu erhalten. Beträgt der Stammumfang 30 bis 80 cm, ist als Ersatz für den entfernten Baum ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 16 bis 18 cm zu pflanzen; beträgt der Stammumfang mehr als 80 cm, ist für jeden weiteren angefangenen 40 cm Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art mit einem Mindestumfang von 16/18 cm zu pflanzen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erst dann erfüllt, wenn und soweit die Ersatzpflanzung nach Ablauf von drei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist; andernfalls ist sie zu wiederholen. |
(2) | Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so ist der Antragsteller zu einer Ersatzzahlung heranzuziehen. Die Höhe der Ersatzzahlung bemißt sich nach dem Wert der Bäume, mit denen ansonsten die Ersatzpflanzung hätte erfolgen müssen, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 vom Hundert des Nettoerwerbspreises. Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ersatzzahlungen sind an die Stadt Erfurt zu leisten. Sie sind zweckgebunden für den Baumschutz in der Landeshauptstadt Erfurt, insbesondere für Ersatzpflanzungen oder zum Schutz und zur Pflege von Bäumen, die dem Schutzzweck dieser Satzung entsprechen, im Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfemten oder zerstörten Bäume, zu verwenden. |
(3) | Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten. |
§ 8
Folgenbeseitigung
(1) | Wer ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung/Befreiung nach § 6 geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder derartige Eingriffe vornehmen läßt, ist auf Verlangen der Stadt Erfurt verpflichtet, an derselben Stelle auf eigene Kosten die entfernten oder zerstörten Bäume in angemessenem Umfang durch Neupflanzungen zu ersetzen oder ersetzen zu lassen und die sonstigen Folgen der verbotenen Handlungen zu beseitigen. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. |
(2) | Ist die Leistungspflicht nach § 8 Abs. 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise unmöglich, so gelten die Regelungen des § 7 Abs. 2 entsprechend. |
(3) | Hat ein Dritter Bäume entfernt oder zerstört und steht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zu, so hat der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte die von der Stadt Erfurt geforderten Maßnahmen bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegen den Dritten durchzuführen. |
§ 9
Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
(1) | Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und auf den angrenzenden Flächen vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Höhe, die Art, der Stammumfang (in 1 m Höhe) und der Kronendurchmesser einzutragen. |
(2) | Im Baugenehmigungsverfahren ist der Antragsteller auf die Bestimmungen der Baumschutzsatzung hinzuweisen. |
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 4 und § 54 Abs. 1 und 4 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
(2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet werden, soweit die Handlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist. |
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt Erfurt zum Schutz des Baumbestandes im besiedelten Bereich vom 24. August 1998 außer Kraft.
Mantred Ruge
Oberbürgermeister
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Das Landesverwaltungsamt hat mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 (Az.: 204.1-1406-004/98-EF) bestätigt, dass für die angezeigten o.g. Änderungen ein erneuter Stadtratsbeschluss nicht erforderlich ist.
Der öffentlichen Bekanntmachung entgegenstehende Erklärungen hat die Aufsichtsbehörde nicht abgegeben.
Gemäß § 21 (4) ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Erfurt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Erfurt, den 5. Februar 1999
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Änderungen
lfd. | Paragraph | Art der | Geändert durch | a) Ausf.-Datum |
1 | 10 (2) | geändert | 116/2001 | a) 18.07.2001 |
2 | 3; 7; 10 | geändert | 030/2007 | a) 29.03.2007 |
< zurück | weiter > |
---|