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29. 05. 2023
Verordnungen über Naturdenkmale in der Stadt Erfurt PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Detlef Tonn   
08. 05. 2008
Beitragsinhalt
Übersicht
Teiche, Feuchtgebiete
Cyriaksburg
Bäume 1999
Findlinge
Aufhebung
Bäume 2002
Findlinge, Geotope

Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 29. Oktober 1999

Festl. OB 315/99 3.226

Verordnung
über Naturdenkmale in der Stadt Erfurt
vom 19. August 1999

Auf Grund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) in der Neubekanntmachung vom 29.04.1999 (GVBl. S. 298) und auf Grund § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i.d.F. der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde, zuletzt geändert durch die ”Verordnung über die Änderung von Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale” vom 09. Juli 2001:

§ 1
Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

(1)

Folgende Bäume und Baumgruppen und deren Umfeld in der Stadt Erfurt werden als Naturdenkmale unter Schutz gestellt:

Nr.

Bezeichnung

Standort

Gemarkung

Flur

Flurstück

1.1 (2.24)

1 Eibe
Taxus baccata

Predigerstraße 3,
Hinterhof

Erfurt

142

70 (t)

1.2 (2.25)

1 Eibe
Taxus baccata

Domstraße 2,
Hinterhof

Erfurt

143

86 (t)

1.3 (2.26)

2 Eiben
Taxus baccata

Regierungsstraße 55,
Hinterhof

Erfurt

144

47 (t)

1.4 (2.29)

1 Rotbuche
Fagus sylvatica
"Großvater"

LSG "Steigerwald"

Erfurt

22

14 (t)

1.5 (2.30)

2 Rotbuchen
Fagus sylvatica

Regierungsstraße 55,
Hinterhof

Erfurt

144

47 (t)

1.6 (2.31)

2 Europäische Lärchen
Larix decidua
und 1 Winterlinde
Tilia cordata

KGA Schwedenschanze

Erfurt

4

276/50 (t)

1.7 (2.32)

2 Sommerlinden
Tilia platyphyllos

Buddestraße 32/33

Melchendorf

1

64/20 (t)

1.8 (2.37)

1 Platane
Platanus x hispanica

Nerlystraße 13

Erfurt

109

16/2 (t)

1.9 (2.44)

1 Ginkgo
Ginkgo biloba

Winzerstraße 21 a

Hochheim

9

43/11 (t)

1.10 (2.45)

1 Ginkgo
Ginkgo biloba

A.-Hess-Str. 16

Erfurt

103

51/2 (t)

1.11 (2.47)

1 Ginkgo
Ginkgo biloba

Wilhelm-Külz-Str. 27

Erfurt

147

438 (t)

1.12 (2.53)

1 Eichenhybride
Quercus spec.

Dreienbrunnenpark

Erfurt

102

18/1 (t)

1.13 (2.56)

1 Gemeine Rosskastanie
Aesculus hippocastanum

Melchendorf,
gegenüber Schöntal

Melchendorf

8

196/5 (t)

 

Erläuterung: Die fett gedruckten Nummern (in Klammern) entsprechen den Nummerierungen der der Übersichtskarte beigelegten Liste zu den Bäumen und Baumgruppen in der Stadt Erfurt. Für nicht belegte Nummerierungen wurden die entsprechenden Bäume nicht mit in die Rechtsverordnung aufgenommen.

(2)

Die örtliche Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus den in der Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarten. Die Zuordnung zu Flurstücken ist in Karten im Maßstab 1 : 2000 festgelegt, in denen die Naturdenkmale mit einem Symbol gekennzeichnet sind. Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden bei der Stadtverwaltung Erfurt (Untere Naturschutzbehörde; Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karten können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden.

(3)

Als geschützte Umgebung der Baumdenkmale wird der Kronentraufbereich definiert.

(4)

Die Naturdenkmale sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

§ 2
Schutzzweck

Zweck der Festsetzung als Naturdenkmale ist es,

  1. markante landschaftsprägende bzw. stadtbildprägende Bäume und Baumgruppen zu schützen,

  2. auf Grund ihres Alters oder ihrer Ästhetik wertvolle Bäume, insbesondere Vertreter seltener Arten, im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu erhalten,

  3. Bäume als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten zu erhalten und

  4. Bäume mit kulturhistorischer Bedeutung zu bewahren.

§ 3
Verbote

Nach § 16 Abs. 3 des ThürNatG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals sowie seiner mitgeschützten Umgebung führen können, verboten.

Es ist deshalb insbesondere verboten:

  1. Teile des Naturdenkmales abzuschlagen oder in anderer Weise zu beschädigen oder zu beseitigen,

  2. im Bereich des Naturdenkmales und seines geschützten Umfeldes die Bodengestalt zu verändern, den Boden zu verdichten oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise zu versiegeln, zu pflastern oder zu befestigen,

  3. den Wasserhaushalt des Bodens zu beeinträchtigen,

  4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

  5. das Naturdenkmal zu beseitigen, die mitgeschützten Flächen außerhalb zugelassener Wege zu betreten,

  6. zu düngen, Pflanzenschutzmittel oder Pestizide einzusetzen,

  7. bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl, S. 553) in der mitgeschützten Umgebung zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern bzw. ihre Nutzung wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,

  8. die Lebensräume (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, einschließlich sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

  9. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,

  10. Abfälle abzulagern oder die Umgebung in anderer Weise zu verunreinigen,

  11. Bäume farblich zu markieren oder zu bestreichen sowie Nägel oder sonstige Metallteile einzuschlagen und

  12. Streusalz in einem Umkreis von 10 m um das Naturdenkmal einzusetzen.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Naturdenkmale von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Kennzeichnung als Naturdenkmal:

  1. notwendige Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Wirtschaftswegen

  2. die Wiedereinrichtung heute nicht mehr vorhandener aber katastermäßig ausgewiesener Wirtschaftswege im Bedarfsfall nach Absprache und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde

§ 5
Befreiungen

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 12 zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 7
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.

 

gez. M. Ruge
Oberbürgermeister

 

redaktionelle Anmerkung
Die Anlagen liegen nur in den Originalunterlagen vor.

Änderungen

lfd.
Nr.

Paragraph

Art der
Änderung

 

Geändert durch
Ratsbeschluss vom

 

a) Ausf.-Datum
b) Veröff.-Datum
c) in Kraft ab

1

6 (3)

geändert

Festl. OB
307/2001
09.07.2001

a) 09.07.2001
b) 27.07.2001
c) 01.01.2002



Letzte Aktualisierung ( 21. 10. 2014 )
 
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