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29. 05. 2023
Verordnungen über Naturdenkmale in der Stadt Erfurt PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Detlef Tonn   
08. 05. 2008
Beitragsinhalt
Übersicht
Teiche, Feuchtgebiete
Cyriaksburg
Bäume 1999
Findlinge
Aufhebung
Bäume 2002
Findlinge, Geotope

Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 19. November 1999

Festl. OB 315/99 3.227

Verordnung
über Naturdenkmale in der Stadt Erfurt
vom 19. August 1999

Auf Grund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) in der Neubekanntmachung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298) und auf Grund § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i.d.F. der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde, zuletzt geändert durch die ”Verordnung über die Änderung von Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale” vom 09. Juli 2001:

§ 1
Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

(1)

Folgende Findlinge bzw. geologischen Aufschlüsse und deren Umfeld in der Stadt Erfurt werden als Naturdenkmale unter Schutz gestellt:

Nr.

Bezeichnung

Standort

Gemarkung

Flur

Flurstück

1.1 (2.12)

Findling
(Granit, rotbraun)

Cyriakstraße 39

Erfurt

101

83/24 (t)

1.2 (2.13)

Findling
(Granit, rötlich und mit bläulichen Quarz-Einsprengseln) "Blauschimmel", "Schulzengedenkstein"

ega-Gelände,
am Südhang des Staudengartens

Erfurt

101

11/2 (t)

1.3 (2.14)

Findling
(Gneis, granitisch, rötlich)

Ecke Wartburgstraße / Winzerstraße

Hochheim

9

133 (t)

1.4 (2.15)

Findling
(Granit, rotbraun)

Beim Schmidtstedter Häuschen (Nähe Schmidtstedter Weg)

Erfurt

14

37/1 (t)

1.5 (2.16)

Findling
(Granit, rötlich grau)

Rudolstädter Str. 85

Dittelstedt

2

220 (t)

1.6 (2.17)

Findling
(Braunkohlenquarzit)

Steiger, an der B 4 nordwestlich Hubertus

Erfurt

18

5/14 (t)

1.7 (2.18)

Findling
(Granit, grau)

Sulzer Siedlung,
Nödaer Weg 3

Erfurt

25

367/86 (t)

1.8 (2.19)

Findling
(Granit, rotbraun)

ega, Kinderspielplatz,
am Südrand

Erfurt

7

1331/63 (t)

1.9 (2.20)

Lössaufschluss
"Lösswand"

Dreienbrunnenpark

Erfurt
Hochheim

106
9

1 (t)
210/43 (t) u. 209/40 (t)

1.10 (2.21)

Aufschluss
(Schichtfolge des unteren Gipskeupers mit einzelnen Dolomitbänken)

Drosselberg,
Am Katzenberg

Melchendorf

3

72 (t), 73/1 (t), 182 (t), 63 (t), 64 (t), 194/65 (t)

1.11 (2.22)

Aufschluss
(pleistozäne Schotter)

Hochheim, oberhalb der Eisenbahnbrücke am Abzweig d. Mühlgrabens

Bischleben

8

1 (t)

1.12 (2.23)

Aufschluss
(Gipskeuper mit Fasergips-Lagen)

Roter Berg, Gelände des Ziegelwerkes, an der Lorenbahn

Gispersleben-Viti

1

11/6 (t) und 28 (t)

 

Erläuterung: Die fett gedruckten Nummern (in Klammern) entsprechen den Nummerierungen der der Übersichtskarte beigelegten Liste zu den geologischen Naturdenkmalen in der Stadt Erfurt.

(2)

Die örtliche Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus den in der Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarten. Die Zuordnung zu Flurstücken ist in Karten im Maßstab 1 : 2000 festgelegt, in denen die Findlinge mit einem Symbol gekennzeichnet sind und die geologischen Aufschlüsse mit ihrer geschützten Umgebung mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden bei der Stadtverwaltung Erfurt (Untere Naturschutzbehörde; Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karten können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden.

(3)

Als geschützte Umgebung der Findlinge wird eine Kreisfläche mit einem Durchmesser von 3 m angesehen, wobei sich der Mittelpunkt im Zentrum des Findlings befindet.

(4)

Die Naturdenkmale sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

§ 2
Schutzzweck

Zweck der Festsetzung als Naturdenkmale ist es,

  1. typische geologische Formationen des Gebietes zu dokumentieren,

  2. geologische Besonderheiten zu erhalten,

  3. die flächigen geologischen Naturdenkmale als Strukturelemente der Landschaft und Lebensraum gefährdeter Tiere und Pflanzen, insbesondere unter den Flechten, Moosen, Insekten und Vögeln zu sichern,

  4. die Findlinge als Standort gefährdeter Flechten zu sichern und zu bewahren,

  5. den Lössaufschluss in seiner Bedeutung als Bruthabitat des Eisvogels zu schützen und

  6. geologische Objekte für wissenschaftliche Forschungen zu bewahren.

§ 3
Verbote

Nach § 16 Abs. 3 des ThürNatG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals sowie seiner mitgeschützten Umgebung führen können, verboten.

Es ist deshalb insbesondere verboten:

  1. das Naturdenkmal zu beseitigen, Teile wegzunehmen oder in anderer Weise zu beschädigen,

  2. im Bereich des Naturdenkmales und seines geschützten Umfeldes die Bodengestalt zu verändern, den Boden zu verdichten oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise zu versiegeln, zu pflastern oder zu befestigen,

  3. den Wasserhaushalt des Bodens zu beeinträchtigen,

  4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

  5. zu düngen, Pflanzenschutzmittel oder Pestizide einzusetzen,

  6. bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl, S. 553) in der mitgeschützten Umgebung zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern bzw. ihre Nutzung wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,

  7. die Lebensräume (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, einschließlich sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

  8. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,

  9. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen,

  10. Abfälle abzulagern oder das Gebiet in anderer Weise zu verunreinigen,

  11. in flächigen Naturdenkmalen das Gebiet außerhalb öffentlicher oder ausgewiesener Wege zu betreten oder mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,

  12. den Standort der Findlinge zu verändern, diese um ihre Achse zu drehen, Teile abzuschlagen oder mit Farbe zu bemalen,

  13. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

  14. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

  15. in flächigen Naturdenkmalen Hunde frei laufen zu lassen,

  16. in flächigen Naturdenkmalen Ski oder Schlitten zu fahren oder anderweitig sportlicher Betätigung nachzugehen und

  17. in flächigen Naturdenkmalen zu lagern, zu zelten und Flugmodelle aller Art zu betreiben.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:

  1. die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Naturdenkmale von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Kennzeichnung als Naturdenkmal und

  2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und die Benutzung der Zufahrtswege zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen.

  3. notwendige Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Wirtschaftswegen

  4. die Wiedereinrichtung heute nicht mehr vorhandener aber katastermäßig ausgewiesener Wirtschaftswege im Bedarfsfall nach Absprache und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde

§ 5
Befreiungen

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 12 zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Fünfzigtausend EURO geahndet werden.

§ 7
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.

 

gez. M. Ruge
Oberbürgermeister

 

redaktionelle Anmerkung
Die Anlagen liegen nur in den Originalunterlagen vor.

Änderungen

lfd.
Nr.

Paragraph

Art der
Änderung

 

Geändert durch
Ratsbeschluss vom

 

a) Ausf.-Datum
b) Veröff.-Datum
c) in Kraft ab

1

6 (3)

geändert

Festl. OB
307/2001
09.07.2001

a) 09.07.2001
b) 27.07.2001
c) 01.01.2002



Letzte Aktualisierung ( 21. 10. 2014 )
 
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