Verordnungen über Naturdenkmale in der Stadt Erfurt |
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Geschrieben von Detlef Tonn | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
08. 05. 2008 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seite 7 von 8 Erstveröffentlicht im Amtsblatt Festl. OB 116/2002 3.246 Verordnung |
(1) | Folgende Bäume bzw. Baumgruppen und deren Umfeld werden als Naturdenkmal unter Schutz gestellt: |
Nr. | Bezeichnung | Standort | Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
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| (einschließlich im Traufbereich der Baumkrone) | |||
1. | 1 Rotbuche | 99084 Erfurt, | Erfurt | 147 | 235/2 t |
2. | 1 Rotbuche | 99084 Erfurt, | Erfurt | 147 | 323 t |
3. | 1 Stieleiche | 99091 Erfurt-Gispersleben – Kilianipark | Gispersleben-Kiliani | 7 | 156/2 t |
4. | 1 Rotbuche | 99094 Erfurt, | Erfurt | 103 | 51/1 t, 51/2 t und 87 t |
5. | 1 Rotbuche | 99094 Erfurt, | Erfurt | 101 | 29 t und 28/3 t |
6. | 1 Rotbuche | 99094 Erfurt, | Erfurt | 101 | 11/8 t |
7. | 1 Winterlinde | 99094 Erfurt-Möbisburg - südlich vom Wasserwerk - am Feldweg | Möbisburg | 2 | 59 t, 148 t und 149 t |
8. | 1 Stieleiche | 99094 Erfurt-Stedten, | Bischleben | 4 | 1/26 t, 11/23 t und 15/5 t |
9. | 1 Rotbuche | 99096 Erfurt, | Erfurt | 19 | 147 t |
10. | 1 Ginkgo | 99096 Erfurt, | Erfurt | 26 | 15 t, 18 t, 168/2 t, 180/16 t, 181/16 t, |
11. | 1 Winterlinde | 99100 Erfurt-Schaderode, | Alach | 4 | 115/2 t, 182/1 t und 206 t |
12. | 1 Winterlinde | 99102 Erfurt-Niedernissa – Friedhof | Niedernissa | 2 | 70 t, 74/2 t und 91 t |
13. | 1 Stieleiche | 99102 Erfurt-Waltersleben, | Waltersleben | 3 | 72/1 t und 238 t |
14. | 2 Eichen | 99192 Erfurt-Frienstedt, | Frienstedt | 3 | 285 t und 309/1 t |
15. | 1 Sommerlinde | 99192 Erfurt-Molsdorf, | Molsdorf | 2 | 128 t |
16. | 1 Stieleiche | 99198 Erfurt-Töttleben, | Töttleben | 1 | 6 t, 7 t und 455/3 t |
17. | 1 Sommerlinde | 99198 Erfurt-Urbich – Friedhof | Urbich | 2 | 151 t |
18. | 1 Rotbuche | 99198 Erfurt-Vieselbach, | Vieselbach | 2 | 106/10 t, 106/23 t und 170/12 t |
19. | 1 Stieleiche | 99198 Erfurt-Vieselbach, | Vieselbach | 1 | 63/2 t und 65/4 t |
Erläuterung: t hinter der Flurstücksnummer bedeutet, dass nur Teile des genannten Flurstückes betroffen sind. | |
(2) | Die örtliche Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte. Die Zuordnung zu Flurstücken ist jeweils in Karten im Maßstab 1:2000 festgelegt, in denen die Naturdenkmale mit einem Symbol gekennzeichnet sind und jeweils das mitgeschützte Umfeld mit einer durchgehenden Linie umgrenzt ist. Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und dienen der Unterrichtung über die Lage des Gebietes im Raum. Sie werden bei der Stadtverwaltung Erfurt – Untere Naturschutzbehörde im Umwelt- und Naturschutzamt – in 99085 Erfurt in der Stauffenbergallee 18 niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karten können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. |
(3) | Als geschützte Umgebung der Baumdenkmale wird der Kronentraufbereich definiert, insofern auf der Karte 1:2000 keine andere Darstellung erfolgt ist. |
(4) | Die Naturdenkmale werden durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung als Naturdenkmal ist:
markante, landschaftsprägende bzw. stadtbildprägende Bäume bzw. Baumgruppen zu schützen,
aufgrund ihres Alters, ihrer kulturhistorischen Bedeutung, ihrer Erscheinung oder ihrer Ästhetik wertvolle einheimische Bäume in besiedelten und unbesiedelten Bereichen zu erhalten und
Bäume als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten zu erhalten.
§ 3
Verbote
Gemäß § 16 Abs. 3 des ThürNatG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmales oder seiner geschützten und zum Erhalt notwendigen Umgebung führen können.
Insbesondere verboten ist :
Teile des Naturdenkmales abzuschlagen oder auf andere Weise zu beschädigen oder zu beseitigen,
im Bereich des Naturdenkmales und seines Umfeldes die Bodengestalt zu verändern, aufzuschütten, den Boden zu verdichten oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise zu versiegeln, zu pflastern oder zu befestigen,
den Wasserhaushalt des Bodens zu beeinträchtigen,
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln an das Naturdenkmal anzubringen oder innerhalb der geschützten Umgebung aufzustellen,
das Naturdenkmal zu beseitigen, die mitgeschützten Flächen außerhalb zugelassener Wege zu betreten oder zu befahren,
zu düngen, Pflanzenschutzmittel oder Pestizide einzusetzen,
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S.553) in der mitgeschützten Umgebung zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern oder ihre Nutzung wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich- rechtlichen Erlaubnis bedarf,
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Abfälle abzulagern oder die Umgebung in anderer Weise zu verunreinigen,
die Bäume farblich zu markieren oder zu bestreichen sowie Nägel oder sonstige Metallteile einzuschlagen und
Streusalz in einem Umkreis von 10 m um das Naturdenkmal einzusetzen.
§ 4
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionstüchtigkeit der Naturdenkmale von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Kennzeichnung als Naturdenkmal,
alle Maßnahmen zur Verkehrssicherungspflicht durch den dafür Verantwortlichen nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und
Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen an Wegen und Straßen im Bereich der naturgeschützten Umgebung nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,
die Wartung vorhandener und die Verlegung neuer Leitungen durch die Deutsche Telekom und die Stadtwerke Erfurt im Bereich der geschützten Umgebung der Naturdenkmale unter der Beachtung der Erhaltung des Wurzelbereiches der Bäume und nach Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde.
§ 5
Befreiungen
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 36a des ThürNatG auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend EURO geahndet werden. |
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Positionen 30 und 31 – jeweils eine Linde in Urbich auf dem Friedhof und in Molsdorf, Am Habichtsstein – des Beschlusses des Rates des Kreises Erfurt Nr. 447-87/63 über die Verbesserung der Arbeit auf dem Gebiete des Naturschutzes vom 12.9.1963 außer Kraft.
Erfurt, den 25. März 2002 | gez. i.V. D. Hagemann |
Hinweis: Die Lageskizzen der einzelnen Naturdenkmale sind im Bürgerservicebüro verfügbar.
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