www.mamboteam.com
Startseite arrow Behörden / Gesetze ... arrow ... in Thüringen arrow Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt
07. 12. 2023
Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Detlef Tonn   
30. 04. 2008
Beitragsinhalt
Übersicht
Henneteiche
Hungerbachhölzchen
Stedtener Wäldchen
Strienberg
Im Steigerwald
Hänge am Drosselberg"
Quellgebiet der Nesse
Gehölze an der Wartburgstraße
Petersberg
Roter Berg
Blosenburg
Sulze
Wohngebietspark Roter Berg
In der Gemarkung Bischleben
Hohlweg bei Tiefthal
Pfaffenlehne
Bei Salomonsborn
Alte Lehmgrube bei Schmira
Stadt Erfurt (1)
Stadt Erfurt (2)
Hühnerbiel
Dreienbrunnen
Am Kleinen Roten Berge
Am Entenpfuhl
In der Gemarkung Töttelstädt

Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 16. Mai 1997

Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil "Roter Berg"

Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorIThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl., S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl., S. 630) und aufgrund § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:

§ 1
Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

(1)

Die in den Gemarkungen Gispersleben-Viti, Flur 1 und Erfurt, Flur 64 und 24 liegenden Magerrasen, eingeschlossene und angrenzende Gehölze, Streuobstbestände, sowie kleinere Ruderal- und Sukzessionsflächen werden, beginnend nördlich von Axmannshof entlang des Nordhanges des Roten Berges zwischen der alten Ziegelei und dem Thüringer Zoopark bis zum Tonabbaugebiet nördlIch der Kleingartenanlage "Nordblick" in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. Das Gebiet besteht aus 3 Teilen.

(2)

Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 25 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke; wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Gispersleben-Viti, Flur 1, die Flurstücke 89/43, 41/2(t), 41/4, 41/5(t), 24/4(t), 28(t), 19(t) und 11/5(t) sowie in der Gemarkung Erfurt, Flur 64, die Flurstücke 39/2(t), 40/2(t), 3/1(t) und 30/1(t) und Gemarkung Erfurt, Flur 24, die Flurstücke 49/6(t) und 49/3(t).

(3)

Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 :2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist.

(4)

Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung.

§ 2
Schutzzweck

Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,

  1. den im Gebiet überwiegend vorhandenen Magerrasen, der sich durch eine hohe Artenvielfalt an Flechten, Moosen und Gefäßpflanzen sowie Insekten, Spinnen und Mollusken auszeichnet, zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,

  2. die im Gebiet vorhandenen und nach § 18 des VorlThürNatG geschützten Biotope der Magerrasen in ihrem vorhandenen Zustand zu schützen und zu entwickeln,

  3. die Lebensgrundlagen zahlreicher, zum Teil hochgradig gefährdeter Tier- und Pflanzenarten der unter Punkt 1 genannten Gruppen, deren Vorkommen teilweise von überregionaler Bedeutung sind, zu erhalten und durch landschaftspflegerische Maßnahmen zu sichern,

  4. auf den Brach- und Ruderalflächen die Abfolgen der ungestörten Sukzession zu gewährleisten,

  5. die vorhandenen Feldgehölze naturnah zu entwickeln und zu erweitern (außerhalb besonders geschützter Biotope).

§ 3
Verbote

Nach § 17 Abs. 3 des VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.

Es ist deshalb insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 03. Juni 1994 (GVBl. S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,

  2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

  3. Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,

  4. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

  5. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

  6. freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,

  7. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,

  8. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,

  9. Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördern, zutage zu leiten oder abzuleiten,

  10. zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,

  11. Magerrasen umzubrechen,

  12. Erstaufforstungen im Bereich der Magerrasen vorzunehmen,

  13. Rodungen vorzunehmen,

  14. Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,

  15. Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,

  16. eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,

  17. das Gelände mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu befahren oder diese dort abzustellen,

  18. das Gebiet außerhalb der ausgewiesenen Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer und Pächter oder deren Beauftragte,

  19. zu reiten,

  20. zu zelten, zu lagern und Flugmodelle aller Art zu betreiben,

  21. Feuer zu entfachen,

  22. Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 4 Nr. 5),

  23. zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,

  24. freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

  25. sportliche Betätigungen außerhalb genehmigter Wege zu betreiben, insbesondere mit Mountainbikes und

  26. organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:

  1. Gehölzpflegearbeiten in der Zeit vom 1. November bis 15. März,

  2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, die hier in einer extensiven Bewirtschaftung der Magerrasen entsprechend der Pflegerichtlinien der Unteren Naturschutzbehörde besteht,

  3. die Bewirtschaftung der Streuobstbestände in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,

  4. die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,

  5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (verboten ist jedoch die Anlage von Wildfütterungen und Wildäckern außer Fütterung von Fasanen außerhalb der Magerrasen-Flächen),

  6. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der Feldgehölze,

  7. Wartungs- und Erneuerungsarbeiten im Trassenverlauf der vorhandenen Versorgungsanlagen nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und

  8. alle sonstigen zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

§ 5
Befreiungen

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs.1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 26 zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 7
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.

Manfred Ruge
Oberbürgermeister



Letzte Aktualisierung ( 21. 10. 2014 )
 
< zurück   weiter >
Nach oben
Nach oben