Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt |
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Geschrieben von Detlef Tonn | |||||||||||||||
30. 04. 2008 | |||||||||||||||
Seite 12 von 26 Erstveröffentlicht im Amtsblatt Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil "Blosenburg"Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl., S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl., S. 630) und aufgrund § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde: § 1 |
(1) | Die in der Gemarkung Melchendorf, Flur 6, liegenden Hänge mit Kalkmagerrasen und Gehölzen im Bereich des frühgeschichtlichen Bodendenkmales Blosenburg werden in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 1,3 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Melchendorf, Flur 6, die Flurstücke 96/2, 97 und 161(t). |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1:2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
den Bereich und das Umfeld des kulturhistorischen Bodendenkmales in seiner vorhandenen Form zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
die im Gebiet vorhandenen und nach § 18 des VorlThürNatG geschützten Biotope der Kalkmagerrasen in ihrer naturnahen Form zu schützen und zu entwickeln,
die Lebensgrundlagen im Gebiet vorkommender und teilweise bestandgefährdeter Tagfalter-, Käfer- und Pflanzenarten zu erhalten.
§ 3
Verbote
Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten, sofern sie nicht zwingend zu seiner Erhaltung notwendig sind.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 03. Juni 1994 (GVBl. S.553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen. Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Dränmaßnahmen durchzuführen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
zu reiten,
zu zelten, zu lagern, Lagerfeuer zu entfachen sowie Flugmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen,
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Privatgrundstücke abzuzäunen und
organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen.
§ 4
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
alle zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (verboten ist jedoch die Errichtung von Hochsitzen und die Anlage von Wildfütterungen) und
die Wartung und Emeuerung von vorhandenen Versorgungsleitungen und Versorgungsanlagen durch die Versorgungsträger.
§ 5
Befreiungen
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 19 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erlüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
§ 7
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
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