Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt |
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Geschrieben von Detlef Tonn | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
30. 04. 2008 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seite 15 von 26 Erstveröffentlicht im Amtsblatt Verordnung über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt ErfurtAufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs.1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl., S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl., S. 630) und aufgrund § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde: § 1 |
Nr. | Name | Gemarkung | Flur | Fläche in ha |
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1.1 | Kalkhügel | Bischleben | 6 | ca. 7,60 |
1.2 | Fasanenjagdgebiet | Bischleben | 6 | ca. 4,53 |
2.1 | Augustaburg | Bischleben | 4 u. 6 | ca. 0,36 |
2.2 | Flattighölzchen | Bischleben | 4 | ca. 0,71 |
(1) | Die Gebiete 1.1. und 1.2. sind als Geschützter Landschaftsbestandteil unter dem Namen "Kalkhügel und Fasanenjagdgebiet" , die Gebiete 2.1. und 2.2. als Geschützter Landschaftsbestandteil unter dem Namen "Flattighölzchen und Augustaburg" zusammengefaßt. Die Geschützten Landschaftsbestandteile befinden sich innerhalb größerer Ackerflächen ca. 1-2 km westlich Bischleben und umfassen Halbtrockenrasen, Trockengebüsche, Teiche, Kleingewässer, Röhrichte, Feldgehölze sowie angrenzende Teile von Äckern als Pufferzonen. | |
(2) | Lage und Grenzen der einzelnen Geschützten Landschaftsbestandteile sind in den Absätzen 2 und 3 näher beschrieben. Die einzelnen Geschützten Landschaftsbestandteile umfassen die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: | |
| 1.1 | Kalkhügel |
| 1.2 | Fasanenjagdgebiet |
| 2.1 | Augustaburg |
| 2.2 | Flattighölzchen |
(3) | Die örtliche Lage der Geschützten Landschaftsbestandteile ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte. Die Grenzen sind in Karten im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung sind und in denen die Geschützten Landschaftsbestandteile mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Die Karten werden bei der Stadtverwaltung Erfurt (Untere Naturschutzbehörde: Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. | |
(4) | Die Geschützten Landschaftsbestandteile sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung als Geschützte Landschaftsbestandteile ist es,
die im Gebiet vorhandene hohe Artenvielfalt bei Höheren Pflanzen, Käfern, Tagfaltern, Heuschrecken, Libellen, Mollusken, Amphibien und Vögeln zu erhalten und zu schützen,
den Erhalt einer Reihe von bestandsbedrohten Arten unter den Käfern, Libellen, Mollusken und Amphibien mit Vorkommen von zum Teil regionaler Bedeutung durch landschaftspflegerische Maßnahmen zu sichern,
die Entwicklung extensiver Magerrasen-Gesellschaften und regional bedeutender Pflanzengesellschaften der Feuchtbiotope zu fördern,
den Erhalt und die Entwicklung von Ackerwildkraut-Gesellschaften zu fördern,
die historische Landnutzung und den für Erfurt typischen kleinräumigen Abbau von Baustoffen zu dokumentieren und
das Betreiben einer nicht intensiv ausgerichteten landwirtschaftlichen Nutzung der Ackerflächen auf den zu den Schutzgebieten zählenden Pufferflächen zu sichern.
§ 3
Verbote
Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung der Geschützten Landschaftsbestandteile sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 03. Juni 1994 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
aus oberirdischen Gewässern Wasser zu entnehmen oder abzuleiten,
die natürlichen Wasserläufe einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers zu ändern oder Gewässer anzulegen,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördem, zutage zu leiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Magerrasen umzubrechen,
Erstaufforstungen im Bereich von nach § 18 VorlThürNatG geschützten Biotopen vorzunehmen,
Rodungen vorzunehmen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
das Gelände mit Fahrzeugen aller Art oder Wohnwagen zu befahren oder diese dort abzustellen,
das Gebiet außerhalb der ausgewiesenen Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte,
zu angeln, Fischnährtiere zu entnehmen,
zu zelten, zu reiten, zu lagern, zu baden und Lagerleuer zu entfachen,
Flug- und Schiffsmodelle aller Art zu betreiben,
zu lärmen und Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 4 Nr. 4)
organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen und
die Abzäunung von Privatgrundstücken.
§ 4
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Geschützten Landschaftsbestandteile notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
Gehölzpflegearbeiten in der Zeit vom 1. November bis 15. März,
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (verboten ist jedoch die Anlage von Wildäckern und Wildfütterungen),
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den im Geltungsbereich vorhandenen Forstflächen und
die Benutzung der vorhandenen Wirtschaftswege für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung.
§ 5
Befreiungen
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehenwerden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3. Nr. 1 - 28 zuwiderhandelt, |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
§ 7
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
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