Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt |
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Geschrieben von Detlef Tonn | |||||||||||||||
30. 04. 2008 | |||||||||||||||
Seite 17 von 26 Erstveröffentlicht im Amtsblatt Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil "Pfaffenlehne" vom 19. August 1999Auf Grund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) in der Neubekanntmachung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298) und auf Grund § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) i. d. F. der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde: § 1 |
(1) | Die in den Gemarkungen Bindersleben, Flur 3; Erfurt, Flur 8 und Schmira, Flur 2 liegenden Bachläufe, bachbegleitenden Gehölze, Streuobstwiesen, Magerrasen, Feldhecken, Feldgehölze, Böschungen, Äcker, Brach- und Ruderalflächen werden nördlich der Gartenanlage "Pfaffenlehne I" bis zum Feldweg vom Hauptfriedhof zur alten Kläranlage des Erfurter Flughafens als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. Ausgenommen sind die Wohngebäude und Gartengrundstücke westlich des südwestlichen Teiles des Erfurter Hauptfriedhofes. Weiterhin ausgeschlossen ist die Ackerfläche im Bereich der Flurbezeichnung "Die Pfaffenlehne". Allerdings sind im südlichen, westlichen und teilweise nördlichen Bereich die Ackerränder auf 10 m Breite mit in den Geschützten Landschaftsbestandteil einbezogen. Südlich des alten Klärwerks des Erfurter Flughafens verläuft die Westgrenze des Geschützten Landschaftsbestandteiles entlang des Abflusses der Anlage. In diesem Bereich ist ein Feldgehölz mit den umgebenden Ackerflächen westlich des Abflussgrabens in den Geschützten Landschaftsbestandteil einbezogen. Die südliche Grenze des Geschützten Landschaftsbestandteiles bildet der Eselsgraben. Die genauen Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in den Absätzen 2 und 3 näher beschrieben. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 15,7 ha. Er umfasst die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Bindersleben, Flur 3, die Flurstücke 179/68 (t), 180/68 (t), 181/68 (tl), 449/68 (t), 451/128 (t), 69, 70, 58/1(t), 36/1(t), 71/1(t) und 391/145(t); Gemarkung Erfurt, Flur 8, die Flurstücke 34, 95/57, 5 (t), 54 (t), 56, 55, 180/90 (t), 32, 59, 35, 58, 33 (t), 1, 2, 3, und 4 sowie Gemarkung Schmira, Flur 2, die Flurstücke 29(t), 27(t) und 77/1(t). |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. |
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es:
einen entsprechend vielfältiger historischer Nutzungsarten entstandenen Agrarraum mit einer hohen Biotopvielfalt am westlichen Stadtrand von Erfurt zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
die im Gebiet vorhandenen, nach § 18 des ThürNatG geschützten Biotope der Trockengebüsche, Feldhecken, Streuobstwiesen, naturnahen Bachläufe und Magerrasen in ihrer naturnahen Form und im Zusammenhang zu schützen und zu entwickeln,
die Ruderalflora im Randbereich alter Siedlungsstrukturen und damit verbundener Wirtschaftsweisen zu erhalten,
die Lebensgrundlagen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu sichern,
die Streuobstwiesen, Feldgehölze und Feldhecken in ihrer Bedeutung als Lebensraum für höhere Pflanzen, Insekten, Mollusken und Vögel zu erhalten und durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen zu betreuen,
den Bestand an Ackerwildkräutern durch geeignete Maßnahmen (z. B. Förderung von Ackerrandstreifen) zu erhalten und zu entwickeln,
die Flächen für Erholungssuchende als Naturerlebnis zu erhalten und nutzbar zu machen.
§ 3
Verbote
Nach § 17 Abs. 3 ThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten, sofern sie nicht zwingend zu seiner Erhaltung notwendig sind.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553) zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändem,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu erweitern,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen und Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Gehölzschnitt vor dem 1. November und nach dem 31. März des Kalenderjahres durchzuführen, Gehölze zu beseitigen,
Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,
Grundwasser zu entnehmen, zutagezufördern, zutagezuleiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Pestizide auszubringen,
Dränagemaßnahmen durchzuführen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
lnschritten, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
zu reiten,
zu zelten, zu lagern, zu baden, zu angeln sowie Flugmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde nach § 4 Nr. 5),
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Privatgrundstücke abzuzäunen,
organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen und
Bachläufe zu begradigen und auszubauen.
§ 4
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten dieser Verordnung sind:
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung für die Acker- und Grünlandflächen sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
Gehölzpflegemaßnahmen in der Zeit vom 1. November bis 31. März des Kalenderjahres nach Absprache und im Einvemehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes,
alle zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen und
die Wartung bzw. Erneuerung vorhandener Versorgungsleitungen.
Notwendige Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Wirtschaftswegen,
die Wiedereinrichtung heute nicht mehr vorhandener aber katastermäßig ausgewiesener Wirtschaftswege im Bedarfsfall nach Absprache und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde.
§ 5
Befreiungen
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 24 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
§ 7
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
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