Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt |
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Geschrieben von Detlef Tonn | |||||||||||||||||||||||||||
30. 04. 2008 | |||||||||||||||||||||||||||
Seite 22 von 26 Erstveröffentlicht im Amtsblatt Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil |
(1) | Die ca. 1,5 km westlich der Ortschaft Kühnhausen (Stadt Erfurt) in den Gemarkungen Kühnhausen und Tiefthal liegenden 2 Gipskeuperhänge mit Magerrasen, Rohbodenflächen und angrenzenden Ackerflächen werden - in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen - einschließlich der ausgewiesenen Pufferzonen unter der Bezeichnung "Hühnerbiel" als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. Gleichzeitig werden die angrenzenden Teile des westlich gelegenen Gipskeuperhügels durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Sömmerda als Geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil (Teilgebiete in der Stadt Erfurt) hat insgesamt eine Größe von ca. 0,9 ha. Er umfasst die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit t gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Kühnhausen Flur 1, die Flurstücke 1, 32/1 t, 31 t, 28/1 t, 26/1 t, 239/24 t, 2/4 t, 35/1 t sowie Gemarkung TiefthaI Flur 2 das Flurstück 1/1 t. |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1:2000 eingetragen, diese ist Bestandteil der Verordnung. In ihr ist der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Innenkante des Begrenzungsstriches. Die Karte wird bei der Unteren Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt und kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. |
(4) | Die örtliche Lage des GLB ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Rechtsverordnung veröffentlichten Übersichtskarte, in der das GLB mit einer durchgehenden roten Linie umrandet ist. Die Karte ist Bestandteil der RVO und dient der Unterrichtung über die Lage des Gebietes im Raum. |
(5) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist:
(1) | die inmitten der ausgeräumten Agrarlandschaft gelegenen Gipskeuperhügel als Bestandteil eines historisch gewachsenen Landschaftsbildes zu erhalten und vor nachhaltigen Veränderungen zu schützen, |
(2) | die in den 2 Teilgebieten vorhandenen und nach § 18 ThürNatG besonders geschützten Biotope der Halbtrockenrasen mit zutage tretendem Gipsgestein sowie Rohbodenstandorte in ihren vorhandenen Zustand zu schützen und zu entwickeln, |
(3) | artenreiche Ackerrandstreifen zu erhalten und durch das Betreiben einer extensiv ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung der Ackerflächen den Randzonen des Gipskeuperhügels zu entwickeln, |
(4) | den Lebensraum gefährdeter Pflanzen und Tiere - wie Früher Ehrenpreis, Acker-Haftdolde, Kleiner Esparsettenbläuling, Rebhuhn - zu bewahren und weiter zu entwickeln. |
§ 3
Verbote
Gemäß § 17 Abs. 3 ThürNatG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen oder nachhaltigen Störung des Geschützten Landschaftsbestandteiles oder seiner Bestandteile führen können. Insbesondere verboten ist:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553) sowie Jagdkanzeln und Bauten jeglicher Art und Größe zu errichten,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade oder Plätze anzulegen,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
das Gebiet mit Kraftfahrzeugen aller Art zu befahren bzw. Fahrzeuge abzustellen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern oder das Gebiet in anderer Weise zu verunreinigen,
im Schutzgebiet Feuer zu entfachen, zu lagern, zu reiten, zu zelten, Moto-Cross zu fahren,
Biozide sowie Düngemittel jeglicher Art zu lagern oder anzuwenden,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen und Gehölze zu roden,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile einzubringen und Tiere auszusetzen,
Schmuckreisig- und Christbaumkulturen anzulegen,
wildlebende Tiere zu stören oder zu beunruhigen, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Wildfütterungen, Kirrungen oder Wildäcker anzulegen,
Nutztiere zu pferchen,
eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen Jagdhunde nach § 4 Ziffer 3 und Hütehunde nach § 4 Ziffer 4.
§ 4
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die zur Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des "Geschützten Landschaftsbestandteiles" von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Forschungs-, Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
das behördlich angeordnete Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen,
die ordnungsgemäße jagdwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, es gilt jedoch § 3 Ziffer 13,
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
die ordnungsgemäße Landwirtschaft in Form extensiver Schafbeweidung oder Mahd der Trockenrasen-bereiche sowie die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Ackerrandstreifen im Bereich des Geschützten Landschaftsbestandteiles.
§ 5
Befreiungen
Von den Verboten des § 3 kann unter Voraussetzung des § 36 a Abs. 1 des ThürNatG auf Antrag eine Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend EURO geahndet werden. |
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, 25. März 2002 | gez. i.V. D. Hagemann |
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