Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt |
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Geschrieben von Detlef Tonn | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
30. 04. 2008 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seite 26 von 26 Erstveröffentlicht im Amtsblatt Verordnung über die Geschützten Landschaftsbestandteile |
(1) | Folgende Gebiete der kreisfreien Stadt Erfurt, Gemarkung Töttelstädt, werden als Geschützter Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt: |
Nr. | Name | Gemarkung | Flur | Fläche in ha |
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1.1 | ,,Die Heubachbüsche" | Töttelstädt | 4 | 6,75 |
1.2 | "Der Queren" | Töttelstädt | 4; 5 | 3,00 |
1.3 | "Gehölze am Heubacher See" | Töttelstädt | 3 | 0,50 |
(2) | Die Geschützten Landschaftsbestandteile umfassen nachstehend aufgeführte Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: | |
| 1.1 | "Die Heubachbüsche" |
| 1.2 | "Der Queren" |
| 1.3 | "Gehölz am Heubacher See" |
(3) | Die örtliche Lage der Geschützten Landschaftsbestandteile ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung im Maßstab 1:10000 veröffentlichten Übersichtskarte. Die Grenze ist in Karten im Maßstab 1:2000 festgelegt, die Bestandteil dieser Verordnung sind und in denen die Geschützten Landschaftsbestandteile mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Die Karten werden bei der Stadtverwaltung Erfurt, Untere Naturschutzbehörde, Umwelt- und Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt, niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie können während der Sprechstunden von jedermann eingesehen werden. | |
(4) | Die Geschützten Landschaftsbestandteile sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
§ 2
Schutzzweck
(1) | Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
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(2) | Der Schutzzweck ist für jeden Geschützten Landschaftsbestandteil nachfolgend näher beschrieben. | |
| 1.1 | "Die Heubachbüsche" und 1.2. "Der Queren"
|
| 1.3 | "Gehölze am Heubacher See"
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§ 3
Verbote
Die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 03. Juni 1994 (GVBl. S. 553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu erweitern,
Grundwasser zu entnehmen, zu Tage zu fördern, zu Tage zu leiten oder abzuleiten,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzentelle zu entnehmen bzw. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als im § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
das Gelände mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu befahren oder diese dort abzustellen,
zu zelten, zu reiten und Lagerfeuer zu entfachen,
frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung),
organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen und
jagdliche Einrichtungen neu zu errichten, anzulegen oder deren Standort zu ändern
§ 4
Ausnahmen
(1) | Ausgenommen von den Verboten nach § 3 sind:
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(2) | Das Einvernehmen ist herzustellen beziehungsweise die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben mit dem Schutzzweck der Verordnung (§ 2) zu vereinbaren ist oder diese Vereinbarkeit durch die Anordnung von Nebenbestimmungen hergestellt werden kann. |
§ 5
Befreiungen
(1) | Von den Verboten des § 3 kann gemäß § 36 a ThürNatG auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn
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(2) | Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. |
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 18 dieser Verordnung zuwider handelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt ebenfalls, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 dieser Verordnung überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
§ 7
In- Kraft-Treten
(1) | Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. |
(2) | Diese Verordnung tritt mit In-Kraft-Treten an die Stelle der bisher geltenden Rechtsverordnungen, der Nr. 24 des Beschlusses Nr. 45-9/75 über den Schutz von Flurgehölzen vom 18.09.1975. |
Erfurt, 29. Mai 2006 | gez. i.V. D. Hagemann |
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