Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt |
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Geschrieben von Detlef Tonn | |||||||||||||||
30. 04. 2008 | |||||||||||||||
Seite 7 von 26 Erstveröffentlicht im Amtsblatt Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil "Hänge am Drosselberg"Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 630) und aufgrund § 29 Abs, 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde: § 1 |
(1) | Die in der Gemarkung Melchendorf, Flur 4, 5 und 8 liegenden Feldgehölze, Hecken, trockenen Bachläufe, bachbegleitenden Gehölze, Hohlwege, Magerrasen und Streuobstwiesen werden, beginnend an der Egstedter Trift am südwestlichen Ortsrand von Melchendorf, südlich angrenzend an die Bebauung am Wiesenhügel bis zur Grenze des Standortübungsplatzes Drosselberg in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 24 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teiltflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Melchendorf, Flur 4 die Flurstücke 391/1, 391/2, 392, 393, 398(t), 414, 433, 432/2, 425(t), 426(t), 424(t), 423(t), 422(t), 421(t), 420(t), 375/1(t), 375/2, 376, 377, 321/220, 374/2(t), 370, 359, 360, 361, 369/2, 362(t), 363, 364, 365, 368, 249(t), 173, 172, 171, 170(t), 228(t) 358(t), 353(t), 354, 355, 356, 357, 347(t), 341, 342, 343(t), 346(t), 335(t), 336(t), 232(t), 339, 340, 132(t), und 206/2; Gemarkung Melchendorf, Flur 5 die Flurstücke 187, 175 und 169 sowie Gemarkung Melchendorf, Flur 8 die Flurstücke 303(t) und 153. |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
Reste typischer Landschaftselemente an nordexponierten Hängen am Rande des Thüringer Beckens, die durch extensive menschliche Nutzung geprägt sind, zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
die im Gebiet vorhandenen und nach § 18 VorlThür NatG geschützten Biotope der Trockenwälder, bachbegleitenden Gehölze, Trockengebüsche, Magerrasen, Hohlwege und Streuobstwiesen zusammenhängend zu erhalten und. zu entwickeln,
die Lebensgrundlagen gefährdeter, im Gebiet lebender Arten unter den Höheren Pflanzen, Schmetterlingen und Mollusken zu erhalten,
das Gebiet als Pufferzone zwischen den Neubaugebieten im Südosten Erfurts und dem Gebiet Drosselberg/ Willroder Forst zu entwickeln und
die Fläche als wichtiges Naherholungsgebiet für die Bewohner der angrenzenden Neubaugebiete zu sichern.
§ 3
Verbote
Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschafts bestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBI S. 553) zu errichten oder wesentlich zu verändem, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen und Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bereits bestehende zu erweitern bzw. zu verändern,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensräume (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändem, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen.
intensive Beweidung oder Mahd im Bereich der Magerrasen durchzuführen.
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen.
Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördem, zutage zu leiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickem zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Pestizide auszubringen,
Dränmaßnahmen durchzuführen,
Gehölze zu roden,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
zu reiten,
zu zelten, zu lagem und Lagerfeuer zu entfachen,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde nach § 4 Nr. 3),
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Hochsitze zu errichten und die Anlage von Wildfütterungen und
Zäune aufzustellen.
§ 4
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, gärtnerische und forstliche Nutzung für die entsprechenden wirtschaftlich genutzten Flächen,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde.
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (es gilt jedoch § 3 Pkt. 23).
alle zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Situation des Geschützten Landschaftsbestandteils notwendigen und von Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen und
die Wartung und Erneuerung vorhandener Versorgungsleitungen und -anlagen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.
§ 5
Befreiungen
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 bis 24 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
§ 7
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
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