Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt |
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Geschrieben von Detlef Tonn | |||||||||||||||
30. 04. 2008 | |||||||||||||||
Seite 8 von 26 Erstveröffentlicht im Amtsblatt Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil "Quellgebiet der Nesse"Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 630) und aufgrund § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993. S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde: § 1 |
(1) | Die in der Gemarkung Bindersleben, Flur 1 liegenden Quellbereiche, Bachläufe, Gräben, feuchten Wiesen, Pappelgehölze und Erlenbruchwälder sowie angrenzende, grundwassenahe Ackerflächen werden, westlich beginnend an der Gemarkungsgrenze BindersIeben ca. 500 m in Richtung der Industriebahnlinie sowie südlich begrenzt durch die Gottstedter Landstraße in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 40 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Bindersleben, Flur 1 die Flurstücke 227(t), 128(t), 130(t), 131, 165, 172, 460/170, 459, 273/2(t), 797/223, 796/220, 200/1, 276/2, 352/1, 350/1, 353/1, 274/2, 461/171, 458/170, 169, 168, 167, 166, 132, 153/1, 751/125, 122, 123, 129, 586/124, 585/124, 584/124(t), 630/113(t), 422/117, 455, 456, 750/119, 457 und 121. |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
die auf einer größeren zusammenhängende Fläche vorhandenen Reste eines Quellriedes mit angrenzenden, derzeit forstwirtschaftlich überformten Erlenbruchwäldern als naturnahen Bestandteil der Kulturlandschaft im landwirtschaftlich genutzten Raum südwestlich Erfurts zu erhalten und zu entwickeln,
die im Gebiet vorhandenen und nach § 18 des VorlThürNatG besonders geschützten Biotope der Quellbereiche und Feuchtgebiete zu entwickeln,
die Lebensgrundlagen gefährdeter, im Gebiet lebender Tierarten, vor allem unter den Käfern, Mollusken und Vögeln, zu erhalten,
Elemente standortgerechter Sumpf- und Bruchwälder aus den vorhandenen Pappelforsten durch Förderung der Naturverjüngung zu entwickeln,
die Vernässungsstellen und grundwassernahen Flächen zu erhalten und durch geeignete Maßnahmen ökologisch aufzuwerten,
die in das Schutzgebiet einbezogene landwirtschaftliche Nutzfläche (Grünland,Acker) durch ökologisch orientierte Bewirtschaftungsformen als Lebensraum für Tiere und Wildkräuter aufzuwerten und
neue Lebensräume für bedrohte Arten (Vögel, Amphibien, Libellen und Wasserpflanzen) zu schaffen.
§ 3
Verbote
Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553) zu errichten oder wesentlich zu verändem, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändem,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen, oder bestehende zu verändern,
aus oberirdischen Gewässern Wasser zu entnehmen oder abzuleiten,
die vorhandenen Wasserläufe (auch die nur zeitweise Wasser führenden) oder den Grundwasserstand zu verändern,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensräume (Biotope) der Tiere oder Pflanzen zu stören oder nachhaltig zu verändem, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördern, zutage zu leiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Dränmaßnahmen durchzuführen,
auf den nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen Gehölze zu roden,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
das Gebiet außerhalb der befestigten Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer und Pächter sowie deren Beauftragte,
zu reiten,
zu zelten, zu lagern, zu baden, Lagerfeuer zu entfachen, zu angeln, Flug- und Schiffsmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde nach § 4 Nr. 6),
zu lärmen, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstellen durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen,
Höhlenbäume ohne Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu entnehmen und
Zäune aufzustellen (ausgenommen bewegliche Weidezäune auf den mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Flächen).
§ 4
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung für die landwirtschaftlich genutzten Flächen (es sind dabei nur § 3 Abs. 7, 9, 12 - betreffend die Düngung und Anwendung von PflanzenschutzmitteIn auf Ackerflächen – aufgehoben),
die forstliche Nutzung der Gehölzflächen unter Beachtung des von der Unteren Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde erarbeiteten Pflegeplanes,
die Beseitigung von Gehölzen mit dem Ziel einer naturnahen, standortgerechten Bestockung,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
notwendige gewässerbauliche Maßnahmen nach Abstimmung mit und im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde in der Zeit vom 1. November bis 31. März,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (Neuanlage von Hochsitzen nur im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde),
alle zur Erhaltung oder Verbesserungen der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen und
notwendige Wartungs- und Erneuerungsarbeiten an vorhandenen Versorgungsleitungen im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde.
§ 5
Befreiungen
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 27 zuwiderhandelt, |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
§ 7
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
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