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07. 12. 2023
Verordnungen über Naturdenkmale in der Stadt Erfurt PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Detlef Tonn   
08. 05. 2008
Beitragsinhalt
Übersicht
Teiche, Feuchtgebiete
Cyriaksburg
Bäume 1999
Findlinge
Aufhebung
Bäume 2002
Findlinge, Geotope

Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 22. März 1996

Festl. OB 613/95 3.207

Verordnung
über Naturdenkmale in der Stadt Erfurt
vom 11. März 1996

Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBL. S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 630) und § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde, zuletzt geändert durch die ”Verordnung über die Änderung von Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale” vom 09. Juli 2001:

§ 1
Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

(1)

Folgende Teiche und deren Uferbereiche bzw. Feuchtgebiete und deren Randzonen im Erfurter Steigerwald werden als Naturdenkmale unter Schutz gestellt:

Nr.

Name

Gemarkung

Flur

Fläche in ha

1.1.

Raufenteich

Erfurt

21

0,3

1.2.

Schuckelteich

Erfurt

18

0,4

1.3.

Großer Waldhausteich

Erfurt

22

0,5

1.4.

Kleiner Waldhausteich

Erfurt

22

0,5

1.5.

Dreibatzenloch

Erfurt

18

0,45

1.6.

Teufelssumpf

Erfurt

20

0,8

1.7.

Ungeheurer Sumpf

Erfurt

20

0,85

1.8.

Walterslebener Sumpf

Möbisburg

4

1,1

(2)

Die örtliche Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte. Die Grenzen sind in Karten im Maßstab 1 : 2000 festgelegt, in denen die Naturdenkmale mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden bei der Stadtverwaltung Erfurt (Untere Naturschutzbehörde; Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karten können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden.

(3)

Die Naturdenkmale sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung.

§ 2
Schutzzweck

Zweck der Festsetzung als Naturdenkmale ist es,

  1. die Feuchtgebiete und Standgewässer des Steigerwaldes mit ihrer hohen ökologischen Bedeutung in ihrer heutigen Form zu erhalten und zu entwickeln,

  2. landschaftsprägende und nach § 18 des VorlThürNatG geschützte Biotope zu erhalten,

  3. die Feuchtgebiete und Teiche als Lebensraum für gefährdete Arten unter den Höheren Pflanzen, Käfern, Libellen und Mollusken zu erhalten,

  4. eine reichhaltige Biotopstruktur des Steigers im Sinne des Erholungswertes für Touristen und Einwohner der Stadt Erfurt zu bewahren,

  5. die Erdfälle und wasserführenden Senken als bedeutende Amphibienlaichgewässer zu sichern und

  6. die Erdfälle als landschaftstypische geologische Besonderheiten zu bewahren.

§ 3
Verbote

Nach § 16 Abs. 3 des VorlThürNatG sind die Beseitigung der Naturdenkmale sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Naturdenkmale oder ihrer geschützten Umgebung führen können, verboten.

Es ist deshalb insbesondere verboten:

  1. Oberflächenwasser und Grundwasser zu entnehmen oder abzuleiten und den Wasserhaushalt des Bodens zu verändern,

  2. die Bodengestalt zu verändern, den Boden zu verdichten oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise zu versiegeln,

  3. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

  4. die geschützten Flächen außerhalb der zugelassenen Wege zu betreten,

  5. zu düngen oder Pflanzenschutzmittel bzw. Pestizide anzuwenden,

  6. bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 03. Juni 1994 (GVBL. S. 553) zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich rechtlichen Erlaubnis bedarf,

  7. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere oder Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, einschließlich durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

  8. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,

  9. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,

  10. Abfälle abzulagern oder das Gebiet in anderer Weise zu verunreinigen,

  11. Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde nach § 4 Nr. 4),

  12. zu zelten, zu lagern, zu baden, zu angeln, Lagerfeuer zu entfachen sowie Flug- oder Schiffsmodelle aller Art zu betreiben,

  13. zu reiten,

  14. frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

  15. Fischnährtiere zu entnehmen,

  16. zu lärmen, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte zu benutzen,

  17. Holzungsarbeiten während der Brutzeit der Vögel (1.4. bis 30.6.) durchzuführen,

  18. forstliche Nutzung der mitgeschützten Umgebung durch Anpflanzung von nicht standortgerechten Baumarten zu betreiben und

  19. Leitungen zu errichten oder zu verlegen.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnungen sind:

  1. die forstliche Nutzung als Einzelstammnutzung (näheres regelt der von der Unteren Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde zu erstellende Pflegeplan),

  2. die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,

  3. die Kennzeichnung von Wanderwegen und Naturlehrpfaden, einschließlich der Aufstellung von Informationstafeln im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,

  4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes,

  5. alle zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit im Bereich der Naturdenkmale notwendigen und von Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen und

  6. die Wartung und Erneuerung vorhandener Versorgungsleitungen.

§ 5
Befreiungen

Von Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 19 zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Fünfzigtausend EURO geahndet werden.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.

 

gez. M. Ruge
Oberbürgermeister

redaktionelle Anmerkung
Die Anlagen liegen nur in den Originalunterlagen vor.

Änderungen

lfd.
Nr.

Paragraph

Art der
Änderung

 

Geändert durch
Ratsbeschluss vom

 

a) Ausf.-Datum
b) Veröff.-Datum
c) in Kraft ab

1

6 (3)

geändert

Festl. OB
307/2001
09.07.2001

a) 09.07.2001
b) 27.07.2001
c) 01.01.2002

 



Letzte Aktualisierung ( 21. 10. 2014 )
 
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