Verordnungen über Naturdenkmale in der Stadt Erfurt |
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Geschrieben von Detlef Tonn | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
08. 05. 2008 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seite 3 von 8 Erstveröffentlicht im Amtsblatt Festl. OB 143/97 3.214 Verordnung |
(1) | Die in der Gemarkung Erfurt, Flur 101, Flurstück 11/2 liegenden Mauerabschnitte der Cyriaksburg werden in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Naturdenkmal geschützt. Diese Bereiche sind zugleich Bestandteil des geschützten Kulturdenkmals Cyriaksburg. |
(2) | Die geschützten Mauerabschnitte haben eine Länge von ca. 194 m und reichen vom Grabenboden bis einschließlich Oberkante der vertikalen Mauerwände. |
(3) | Die genaue Lage der als Naturdenkmal geschützten Mauerabschnitte ist einer Karte im Maßstab 1 : 2000 zu entnehmen, die Bestandteil der Verordnung ist und in der das Naturdenkmal mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Das Naturdenkmal ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung als Naturdenkmal ist es,
die Mauerabschnitte als Sekundärbiotope für felsbewohnende Pflanzen- und Tierarten zu sichern und
die für alte Mauern typische Mauerrauten-Gesellschaft und die im Nischensystem der Mauern lebenden, speziell angepaßten Insekten- und Spinnenarten zu schützen und zu bewahren.
§ 3
Verbote
Nach § 16 des VorlThürNatG sind die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Zerstörung führen können, verboten, sofern sie nicht zwingend zur Erhaltung des Naturdenkmals notwendig sind.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne des Gesetzes über die Bauordnung vom 3. Juni 1993 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf.
Teile des Naturdenkmales zu verändern, wegzunehmen, abzuschlagen oder in anderer Weise zu beschädigen oder zu beseitigen.
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
das Naturdenkmal zu besteigen,
die Lebensräume (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachhaltig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen anzusiedeln oder Tiere auszusetzen,
Abfälle abzulagern oder das Naturdenkmal in anderer Weise zu verunreinigen.
Pestizide einzusetzen und
Sanierungsarbeiten am Mauerwerk ohne ausdrückliche Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde vorzunehmen.
§ 4
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
durch die Untere Denkmalschutzbehörde in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde veranlaßten zwingend notwendigen Maßnahmen zur Sicherung, Instandhaltung und Instandsetzung einzelner Bauteile des Kulturdenkmals, insbesondere die Beseitigung mauerzerstörenden Gehölzbewuchses,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
alle im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten und zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen und
die Wartung und Erneuerung von vorhandenen Versorgungsleitungen und Versorgungsanlagen durch die Versorgungsträger.
§ 5
Befreiungen
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 – 11 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach §5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
§ 7
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
redaktionelle Anmerkung
Die Anlagen liegen nur in den Originalunterlagen vor.
Änderungen
lfd. | Paragraph | Art der
| Geändert durch
| a) Ausf.-Datum |
1 | 6 (3) | geändert | Festl. OB | a) 09.07.2001
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