Verordnungen über Naturdenkmale in der Stadt Erfurt |
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Geschrieben von Detlef Tonn | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
08. 05. 2008 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seite 4 von 8 Erstveröffentlicht im Amtsblatt Festl. OB 315/99 3.226 Verordnung |
(1) | Folgende Bäume und Baumgruppen und deren Umfeld in der Stadt Erfurt werden als Naturdenkmale unter Schutz gestellt: |
Nr. | Bezeichnung | Standort | Gemarkung | Flur | Flurstück |
---|---|---|---|---|---|
1.1 (2.24) | 1 Eibe | Predigerstraße 3, | Erfurt | 142 | 70 (t) |
1.2 (2.25) | 1 Eibe | Domstraße 2, | Erfurt | 143 | 86 (t) |
1.3 (2.26) | 2 Eiben | Regierungsstraße 55, | Erfurt | 144 | 47 (t) |
1.4 (2.29) | 1 Rotbuche | LSG "Steigerwald" | Erfurt | 22 | 14 (t) |
1.5 (2.30) | 2 Rotbuchen | Regierungsstraße 55, | Erfurt | 144 | 47 (t) |
1.6 (2.31) | 2 Europäische Lärchen | KGA Schwedenschanze | Erfurt | 4 | 276/50 (t) |
1.7 (2.32) | 2 Sommerlinden | Buddestraße 32/33 | Melchendorf | 1 | 64/20 (t) |
1.8 (2.37) | 1 Platane | Nerlystraße 13 | Erfurt | 109 | 16/2 (t) |
1.9 (2.44) | 1 Ginkgo | Winzerstraße 21 a | Hochheim | 9 | 43/11 (t) |
1.10 (2.45) | 1 Ginkgo | A.-Hess-Str. 16 | Erfurt | 103 | 51/2 (t) |
1.11 (2.47) | 1 Ginkgo | Wilhelm-Külz-Str. 27 | Erfurt | 147 | 438 (t) |
1.12 (2.53) | 1 Eichenhybride | Dreienbrunnenpark | Erfurt | 102 | 18/1 (t) |
1.13 (2.56) | 1 Gemeine Rosskastanie | Melchendorf, | Melchendorf | 8 | 196/5 (t) |
Erläuterung: Die fett gedruckten Nummern (in Klammern) entsprechen den Nummerierungen der der Übersichtskarte beigelegten Liste zu den Bäumen und Baumgruppen in der Stadt Erfurt. Für nicht belegte Nummerierungen wurden die entsprechenden Bäume nicht mit in die Rechtsverordnung aufgenommen. | |
(2) | Die örtliche Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus den in der Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarten. Die Zuordnung zu Flurstücken ist in Karten im Maßstab 1 : 2000 festgelegt, in denen die Naturdenkmale mit einem Symbol gekennzeichnet sind. Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden bei der Stadtverwaltung Erfurt (Untere Naturschutzbehörde; Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karten können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. |
(3) | Als geschützte Umgebung der Baumdenkmale wird der Kronentraufbereich definiert. |
(4) | Die Naturdenkmale sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. |
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung als Naturdenkmale ist es,
markante landschaftsprägende bzw. stadtbildprägende Bäume und Baumgruppen zu schützen,
auf Grund ihres Alters oder ihrer Ästhetik wertvolle Bäume, insbesondere Vertreter seltener Arten, im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu erhalten,
Bäume als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten zu erhalten und
Bäume mit kulturhistorischer Bedeutung zu bewahren.
§ 3
Verbote
Nach § 16 Abs. 3 des ThürNatG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals sowie seiner mitgeschützten Umgebung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
Teile des Naturdenkmales abzuschlagen oder in anderer Weise zu beschädigen oder zu beseitigen,
im Bereich des Naturdenkmales und seines geschützten Umfeldes die Bodengestalt zu verändern, den Boden zu verdichten oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise zu versiegeln, zu pflastern oder zu befestigen,
den Wasserhaushalt des Bodens zu beeinträchtigen,
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
das Naturdenkmal zu beseitigen, die mitgeschützten Flächen außerhalb zugelassener Wege zu betreten,
zu düngen, Pflanzenschutzmittel oder Pestizide einzusetzen,
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl, S. 553) in der mitgeschützten Umgebung zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern bzw. ihre Nutzung wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
die Lebensräume (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, einschließlich sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Abfälle abzulagern oder die Umgebung in anderer Weise zu verunreinigen,
Bäume farblich zu markieren oder zu bestreichen sowie Nägel oder sonstige Metallteile einzuschlagen und
Streusalz in einem Umkreis von 10 m um das Naturdenkmal einzusetzen.
§ 4
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Naturdenkmale von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Kennzeichnung als Naturdenkmal:
notwendige Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Wirtschaftswegen
die Wiedereinrichtung heute nicht mehr vorhandener aber katastermäßig ausgewiesener Wirtschaftswege im Bedarfsfall nach Absprache und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde
§ 5
Befreiungen
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 12 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
§ 7
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
gez. M. Ruge
Oberbürgermeister
redaktionelle Anmerkung
Die Anlagen liegen nur in den Originalunterlagen vor.
Änderungen
lfd. | Paragraph | Art der
| Geändert durch
| a) Ausf.-Datum |
1 | 6 (3) | geändert | Festl. OB | a) 09.07.2001 |
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