Verordnungen über Naturdenkmale in der Stadt Erfurt |
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Geschrieben von Detlef Tonn | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
08. 05. 2008 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seite 8 von 8 Erstveröffentlicht im Amtsblatt Festl. OB 167/2004 3.251 Verordnung |
(1) | Folgende Findlinge und Geotope, wie geologische Aufschlüsse, Karsterscheinungen und Quellen und deren Umfeld in der Stadt Erfurt werden als Naturdenkmale unter Schutz gestellt: |
Nr. | Bezeichnung | Standort | Gemarkung | Flur | Flurstück |
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1 | Aufschluss -Oberer Muschelkalk mit Trochitenkalk und Mittlerer Muschelkalk mit Oberem Dolomit | Herrenberg | Melchendorf | 2 | 503t, 504/1t, 430/1t |
2 | Keuperaufschluss am Petersberg | Petersberg | Erfurt | 156 | 12/3t |
3 | Keuperaufschluss am westlichen Geraufer | nördlich von Gispersleben | Gispersleben- Kiliani | 7 | 1t, 2t, 3t |
4 | Erdfall im Erfurter Steiger Karsterscheinung | Erfurter Steiger „Im Hopfental“ | Erfurt | 23 | 1/6t |
5 | Erdfall Heubacher See Karsterscheinung | Heubacher See | Töttelstädt | 3 | 32t, 33t |
6 | „3-Quellen“ Auslaugung salinarer Schichten des Mittleren Muschelkalkes | Erfurt-Hochheim | Hochheim | 9 | 210/43t |
7 | 1 Findling Gneis | Frienstedt an der B7 | Frienstedt | 5 | 91t |
8 | 1 Findling Gneis | Niedernissa am Anger
| Niedernissa | 2 | 87t |
9 | 1 Findling Granit | Schaderode | Alach | 4 | 202t |
10 | 5 Findlinge | Kerspleben | Kerspleben | 1 | 148/1t |
Erläuterung: t hinter der Flurstücksnummer bedeutet, dass nur Teile des genannten Flurstücks betroffen sind. | |
(2) | Die örtliche Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus der in der Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte (1:80000). Die Zuordnung zu Flurstücken ist jeweils in Karten im Maßstab 1:2000 (bzw. 1:1000) festgelegt, in denen die Findlinge mit einem Symbol gekennzeichnet sind und die geologischen Aufschlüsse mit ihrer geschützten Umgebung mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und dienen der Unterrichtung über die Lage des Gebietes im Raum. Sie werden bei der Stadtverwaltung Erfurt, Untere Natur-schutzbehörde, Umwelt-und Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt, niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karten können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. |
(3) | Als geschützte Umgebung der Findlinge wird eine Kreisfläche mit einem Durchmesser von 3 m angesehen, wobei sich der Mittelpunkt im Zentrum des Findlings befindet. Im Falle der Findlingsgruppe in Kerspleben am Anger (Nr.11) wird als geschützte Umgebung eine Kreisfläche mit einem Durchmesser von 10 m angesehen, wobei sich der Mittelpunkt im Zentrum der Findlingsgruppe befindet. Eine geschützte Umgebung im Bereich der Findlinge ist erforderlich, um die Zugänglichkeit des Objektes zu gewährleisten und um schädliche Einwirkungen weitgehend zu verhindern. |
(4) | Die Naturdenkmale sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung als Naturdenkmale ist es,
typische geologische Formationen des Gebietes zu dokumentieren,
geologische Besonderheiten zu erhalten,
die flächigen geologischen Naturdenkmale als Strukturelemente der Landschaft und Lebensraum gefährdeter Tiere und Pflanzen, insbesondere unter den Flechten, Moosen, Insekten und Vögeln zu sichern und
geologische Objekte für wissenschaftliche Forschungen zu bewahren.
§ 3
Verbote
Gemäß § 16 (3) des ThürNatG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals sowie seiner mitgeschützten Umgebung führen könnten, verboten. Es ist deshalb insbesondere verboten:
das Naturdenkmal zu beseitigen, Teile wegzunehmen oder in anderer Weise zu beschädigen,
Bodenbestandteile abzubauen; Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
im Bereich des Naturdenkmales und seines geschützten Umfeldes die Bodengestalt zu verändern, den Boden zu verdichten oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise zu versiegeln, zu pflastern oder zu befestigen,
den Wasserhaushalt des Bodens zu beeinträchtigen, oder die Funktionen der im Bereich einzelner Objekte vorkommenden Quellen zu stören,
Inschriften, Plakate, Bild-oder Schrifttafeln anzubringen oder innerhalb der geschützten Umgebung aufzustellen,
zu düngen, Pflanzenschutzmittel oder Pestizide einzusetzen,
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl S. 553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24.10.2001 (GVBI.S.265) in der mitgeschützten Umgebung zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern bzw. ihre Nutzung wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
die Lebensräume der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, einschließlich sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut-oder Wohnstätten bzw. Gelege der Na-tur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen, Pflanzen oder Pflanzenbestandteile einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Abfälle abzulagern oder das Gebiet in anderer Weise zu verunreinigen,
in flächigen Naturdenkmalen das Gebiet außerhalb öffentlicher oder ausgewiesener Wege zu betreten oder mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
den Standort der Findlinge zu verändern, diese um ihre Achse zu drehen, Teile abzuschlagen oder mit Farbe zu bemalen,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
in flächigen Naturdenkmalen Hunde frei laufen zu lassen,
in flächigen Naturdenkmalen Ski oder Schlitten zu fahren oder anderweitig sport-licher Betätigung nachzugehen
in flächigen Naturdenkmalen zu lagern, zu zelten und Flugmodelle aller Art zu betreiben und
Lagerfeuer zu entfachen.
§ 4
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 sind:
die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Naturdenkmale von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten, zugelassenen bzw. gesetzlich bestimmten Überwachungs-, Schutz-und Pflegemaßnahmen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Kennzeichnung als Naturdenkmal, einschließlich der Aufstellung von Informationstafeln,
Erkundungs-, Überwachungs-, Schutz-, Pflege-, Entwicklungs-, Wiederherstellungs- sowie Forschungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,
die ordnungsgemäße landwirtschaftlich und forstwirtschaftliche Bodennutzung und die Benutzung der Zufahrtswege zu den landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Flächen,
notwendige Erhaltungs-und Instandsetzungsarbeiten an Wirtschaftswegen, öffentlichen Straßen, Rad-und Wanderwegen nach Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde,
die Wiedereinrichtung heute nicht mehr vorhandener, aber katastermäßig ausgewiesener Wirtschaftswege im Bedarfsfall, nach Absprache und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde,
das Verlegen von Ver-, Entsorgungs-und Telekommunikationsleitungen sowie deren Wartungsarbeiten, unter Berücksichtigung des Erhaltes des charakteristischen Zustandes des Geotopes und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde gestattet,
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Anlagen zur Abwasserbeseitigung und Wassergewinnungsanlagen nach Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde,
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd (jedoch bleibt die Errichtung von Hochsitzen verboten),
Geowissenschaftliche Erkundungsmaßnahmen in Abstimmung mit der Untere Naturschutzbehörde und
die Aufgaben der Gewässerunterhaltung sowie des Hochwasserschutzes im Bereich der Naturdenkmale und ihrer mitgeschützten Umgebung in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.
§ 5
Befreiungen
(1) | Von den Verboten des § 3 dieser Verordnung kann gemäß des § 36 a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Thüringer Naturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn: | |
| 1. | die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder |
| 2. | überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. |
(2) | Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. |
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 (1) Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 18 dieser Verordnung zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 (1) Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Gestattung nach § 4 oder einer Befreiung nach § 5 dieser Verordnung überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. |
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) | Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. |
(2) | Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die an dieser Stelle bisher geltende Rechtsverordnung, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung, außer Kraft. |
Erfurt, den 1. April 2004 | gez. Manfred Ruge |
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