www.mamboteam.com
Startseite arrow Behörden / Gesetze ... arrow ... in Thüringen arrow Frühere Verordnungen über Naturdenkmale im Raum Erfurt
29. 05. 2023
Frühere Verordnungen über Naturdenkmale im Raum Erfurt PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Detlef Tonn   
25. 04. 2008
Beitragsinhalt
Übersicht
Kreis Weißensee
1.Nachtrag Kr.Weißensee
Nachtrag (2) Kr.Weißensee
Nachtrag Findlinge Kr.Weißensee
Stadtkreis Erfurt 1936
Erfurt 1993

Amtsblatt der Preußischen Regierung zu Erfurt. Ausgabe B
Stück 22. Ausgegeben Erfurt, den 30. Mai 1936. (239) S. 62-64

 

Verordnung zur Sicherung
von Naturdenkmalen im Kreise Weißensee/Th.

Auf Grund der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 und 16 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie der §§ 7 Abs. 1 bis 4 und 9 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde für den Bereich des Kreises Weißensee/Thür. folgendes verordnet:

§ 1.

Die in der nachfolgend abgedruckten Liste aufgeführten Naturschutzdenkmale werden mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Naturdenkmalbuch eingetragen und erhalten damit den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes.

§ 2.

Die Entfernung, Zerstörung oder sonstige Veränderung der Naturdenkmale ist verboten. Unter dieses Verbot fallen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Naturdenkmale oder ihre Umgebung zu schädigen oder zu beeinträchtigen, z. B. durch Anbringen von Aufschriften, Errichten von Verkaufsbuden, Bänken oder Zelten, Abladen von Schutt oder dergl. Als Veränderung eines Baumdenkmals gilt auch das Ausästen, das Abbrechen von Zweigen, das Verletzen des Wurzelwerkes oder jede sonstige Störung des Wachstums, soweit es sich nicht um Maßnahmen zur Pflege des Natudenkmals handelt. Die Besitzer oder Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Schäden oder Mängel an Naturdenkmalen der Naturschutzbehörde zu melden.

§ 3.

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung können von der unterzeichneten Naturschutzbehörde in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 4.

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung in Erfurt in Kraft.

 

Weißensee i/Thür., den 25. Februar 1936.

Der Landrat.
H ü t e r.

J.-Nr. L. II 1109.

 

Liste der Naturdenkmale.

Lfd. Nr.
im Natur-denkmal-buch

Bezeichnung,
Anzahl, Art, Name
der Naturdenkmale

Angaben über die Lage der Naturdenkmale :

Stadt-, Land-gemeinde, Ortsbezirk, Gemarkung, Forstamt

Meßtischblatt 1 : 25000, Jagen-Nummer, Flur-, Parzellen-Nr., Eigentümer

Lagebezeichnung nach festen Geländepunkten (Himmelsrichtung, Entfernung und dgl.)

1

2

3

4

5

1

"Die alte Pfarrlinde"

Stadtbezirk Kindelbrück

Kindelbrück,
Eigentümer: Stadtgemeinde Kindelbrück

hinter der Kirche

2

"Die beiden alten Linden"

Stadtbezirk Kindelbrück

Kindelbrück,
Eigentümer: Stadtgemeinde Kindelbrück

vor dem Pfortentor
am südöstl. Stadtausgang

3

"Die alte Linde"

Stadtbezirk Kindelbrück

Kindelbrück,
Meßtischblatt 2744,
Eigentümer: Stadtgemeinde Kindelbrück

am Heidelborn
nördlich d. trigonom.
Punktes 156,8

4

"Die Ulme"

Stadtbezirk Kindelbrück

Kindelbrück :
Eigentümer: Bauer
Friedrich Preßler
in Kindelbrück

auf dem Grundstück
des Bauern
Friedrich Preßler
auf dem Altgefilde

5

"Die alte Eiche"

Stadtbezirk Kindelbrück

Kindelbrück,
Eigentümer: Stadtgemeinde Kindelbrück

auf den Gebreiten
am Mühlgraben

6

"Die Baumgruppe
am Gründelsloch"

Stadtbezirk Kindelbrück

Kindelbrück,
Eigentümer: Stadtgemeinde Kindelbrück

am Gründelsloch

7

"Eine Baumgruppe"
(4 Linden)

2 i. Gem.-Bez. Dachwig, 2 i. Gem.-Bez. Andisleben (an der Gemeindegrenze Dachwig-Andisleben)

Dachwig bezw. Andisleben, Eigentümer: Gemeinde Dachwig bzw. Gemeinde Andisleben

auf der Prov.-Straße Langensalza-Andisleben zwischen km 16,4 und 16,5, 2 km östlich von Dachwig

8

"Eine Linde"

Gemeindebezirk Kirchheim

Kirchheim,
Krt.-Bl. 5, Parz. 532, Eigentümer: Gemeinde Kirchheim

am Eingang des Pfarrwohnhauses

9

"Eine Linde"

Gemeindebezirk Kirchheim

Kirchheim,
Krt.-Bl. 15, Parz. 284, Eigentümer: Gemeinde Kirchheim

an der Straße nach Alkersleben (Kreuzung)

10

"Eine Linde"

Gemeindebezirk Kirchheim

Kirchheim,
Krt.-Bl. 6, Parz. 99, Eigentümer: Gemeinde Kirchheim

an der Arnstädterstraße (Feldwegkreuzung)

11

"Sieben Linden"

Gemeindebezirk Kirchheim

Kirchheim,
Krt.-Bl. 5, Parz. 542, Eigentümer: Landwirt Fritz Ritze II in Kirchheim

an der Friedhofsmauer

12

"Eine Roßkastanie"
(1 m Ø)

Gemeindebezirk Mühlberg

Mühlberg, Eigentümer: Gemeinde Mühlberg

westl. Ausgang des Ortes

13

"Kastanienallee"

Gemeindebezirk Niedertopfstedt

Niedertopfstedt, Eigentümer: Rittergut Niedertopfstedt

an der Straße nach Greußen

14

"Eine Linde"

Gemeindebezirk Witterda

Witterda, Eigentümer: Gemeinde Witterda

am roten Kreuz, 1500 m südöstlich vom Ort

15

"Die alte Linde"

Gemeindebezirk Urbich

Urbich, Eigentümer: Gemeinde Urbich

auf dem Friedhof von Urbich

Weißensee/Thür., den 25. Februar 1936.

Der Landrat.
H ü t e r.



Letzte Aktualisierung ( 23. 10. 2014 )
 
< zurück   weiter >
Nach oben
Nach oben