Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Erfurt |
Geschrieben von Detlef Tonn | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
30. 04. 2008 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
InhaltÜbersicht
Die Verordnungen über die Geschützten Landschaftsbestandteile (GLB) wurden zusammengestellt in chronologischer Reihenfolge ihrer Veröffentlichung. Für den Inhalt wird keine Gewähr übernommen. Stand: 2006 Quelle: Amtsblatt der Stadt Erfurt Erstveröffentlicht im Amtsblatt Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil "Henneteiche"Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs.1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl., S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl., S. 630) und § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde: § 1 |
(1) | Die in der Gemarkung Erfurt, Flur 13 liegenden Teiche, Uferböschungen, uferbegleitenden Gehölze und angrenzenden Ackerränder werden südlich der Weimarischen Straße angrenzend an die Gewerbeflächen in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen einschließlich der ausgewiesenen Pufferzonen als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 0.85 ha. Der Geschützte Landschaftsbestandteil umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Erfurt, Flur 13, die Flurstücke 89/1, 89/2(t) und 158. |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
die Standgewässer mit ihrer Umgebung als ökologisch wertvolle Bereiche in der intensiv genutzten Agrarlandschaft im Osten Erfurts zu erhalten, zu entwickeln und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und
die Henneteiche als Amphibienlaichgewässer zu schützen.
Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu erweitern,
aus oberirdischen Gewässern Wasser zu entnehmen oder abzuleiten,
den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers zu ändern bzw. Gewässer anzulegen,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensräume (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördern, zutage zu leiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Pestizide auszubringen,
Dränmaßnahmen durchzuführen,
Gehölze zu entfernen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen,
Änderungen am Uferverlauf vorzunehmen,
Sachen im Gelände zu lagem, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
zu reiten,
zu zelten, zu lagern, zu baden, zu angeln, Fischnährtiere zu entnehmen, Flug- und Schiffsmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen,
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Oberflächenwasser aus den umliegenden Gewerbegebieten ohne Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde einzuleiten und
die Errichtung von Hochsitzen und die Anlage von Wildfütterungen.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
notwendige Pflegemaßnahmen an Gewässern und Gehölzen im Einvernehmen und nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde,
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Ackerflächen,
das Angeln durch Verbände oder Privatpersonen; die fischereiliche Nutzung durch Ausübungsberechtigte, die einen Pachtvertrag für die Teiche oder Teile von ihnen zu diesem Zweck haben,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
alle sonstigen zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (es gilt jedoch § 3 Pkt. 25) und
vorhandene Versorgungsleitungen zu warten bzw. zu erneuern.
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3, Nr. 1 - 25 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 8. März 1996
Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBI., S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl., S. 630) und § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | Die in den Gemarkungen Erfurt, Flur 4 und Marbach, Flur 4 liegenden Feldgehölze, Magerrasen, trockenen Bachläufe, Frischwiesen und angrenzenden Ackerflächen werden nördlich beginnend an der Gartenanlage Hungerbachhölzchen bis zu den Ackerflächen am Nordhang der Schwedenschanze in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 5,5 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteils sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
eine Biotop- und Landschaftsstruktur im westlichen Vorfeld der Stadt Erfurt, die in der sonst stark ausgeräumten Agrarlandschaft einen Rest der früheren Kulturlandschaft darstellt, zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
die im Gebiet vorhandenen nach § 18 des VorlThürNatG geschützten Biotope der Trockengebüsche und Kalkmagerrasen in ihrer natürlichen Form zu schützen und zu entwickeln,
das Feldgehölz in seinem Bestand zu sichern und durch geeignete Maßnahmen naturnah zu entwickeln und
das Gesamtgebiet mit seiner Bedeutung als Lebensraum für gefährdete Arten unter den Höheren Pflanzen, Käfem, Heuschrecken, Mollusken und Vögeln zu erhalten.
Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu erweitern,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachhaltig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
intensive Beweidung oder Mahd im Bereich der Magerrasen durchzuführen und eine Mahd/Beweidung vor dem 15. Juli durchzuführen,
Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,
Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördem, zutage zu leiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickem zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Dränmaßnahmen durchzuführen,
Gehölze zu roden,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
das Gebiet außerhalb der befestigten Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer und Besitzer sowie deren Beauftragte,
zu reiten,
zu zelten, zu lagern, Feuer zu entfachen sowie Flugmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde nach § 4, Nr. 3),
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen und
Privatgrundstücke abzuzäunen.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung für die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen [Es sind nur § 3, Satz 5, 7, 9 (nur Pflanzenausbringung erlaubt), 11 (nur Dünger-, Pflanzenschutzmittel- und Insektizid-Ausbringung erlaubt), 14 (nur kurzzeitige Ablagerung von Sachen im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Nutzung erlaubt) sowie 17 aufgehoben.],
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes und
alle zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden.
Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3, Abs. 1 - 25 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 08. März 1996
Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 630) und § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | Die in der Gemarkung Bischleben, Flur 4 liegenden Laubwälder, Feuchtgebiete, Standgewässer, Bachläufe, Waldsäume, Wiesen sowie angrenzende Ackerflächen werden westlich des Ortsteiles Stedten zwischen den Gartengrundstücken nördlich der Kirche in Stedten und dem Wirtschaftsweg westlich des ehemaligen Landwirtschaftsgeländes im Bereich der Hangzone der Alacher Höhe in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 16 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Bischleben, Flur 4 die Flurstücke 15/1, 15/2, 15/3, 15/6, 15/7, 15/8, 15/5, 17/8, 17/7, 17/1(t), 17/2(t), 17/3(t), 18, 19/3 und 16. |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
eine der letzten größeren naturnahen Waldflächen der Stadt Erfurt, die Bestandteil eines historisch gewachsenen Landschaftsbildes ist, zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
die im Gebiet vorhandenen und nach § 18 des VorlThürNatG geschützten Biotope der Feuchtgebiete, Standgewässer und naturnahen Bachläufe in ihrem vorhandenen Zustand zu schützen und zu entwickeln,
die Lebensgrundlagen im Gebiet vorkommender gefährdeter Käfer- und Vogelarten naturnaher Wälder zu erhalten, insbesondere durch Belassen von Höhlenbäumen und Totholz im Bestand,
den naturnahen Wald in seinem Bestand zu erhalten und durch geeignete forstliche Maßnahmen unter Beachtung naturschutzfachlicher Vorgaben zu entwickeln,
die vorhandenen Waldsäume zu erhalten und naturnah zu entwickeln,
die Standgewässer als Lebensraum und Laichgewässer für Insekten und Amphibien zu erhalten und zu entwickeln und
das Betreiben einer nicht intensiv ausgerichteten landwirtschaftlichen Nutzung der Ackerflächen auf den zu den Schutzgebieten zählenden Pufferflächen zu sichern.
Nach § 17 Abs. 3 des VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 03. Juni 1994 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
aus oberirdischen Gewässern Wasser zu entnehmen oder abzuleiten,
die natürlichen Wasserläufe einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers zu ändern oder Gewässer anzulegen,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördern, zutage zu leiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Dränmaßnahmen durchzuführen,
Gehölze zu entfernen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen,
das Gebiet außerhalb der befestigten Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer und Besitzer oder deren Beauftragte,
zu reiten,
zu zelten, zu lagern, zu baden, zu angeln, Feuer zu entfachen, Flug- und Schiffsmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde nach § 4 Nr. 5),
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen und
freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung für landwirtschaftlich genutzte Flächen (Es sind nur § 3 Abs. 1 Nr. 7, 9, 10 und 12 aufgehoben),
die forstliche Nutzung, insofem diese als Einzelstammnutzung erfolgt (Näheres wird im Pflegeplan der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich mit der Unteren Forstbehörde geregelt.),
Veränderungen an Gewässern aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Weisung der Unteren Naturschutzbehörde,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes,
alle sonstigen zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen und
die Wartung und ggf. Erneuerung vorhandener Versorgungsleitungen nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde.
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3, Nr. 1 - 24 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 08. März 1996
Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 630) und § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | Die in der Gemarkung Bischleben, Flur 5 und 4 liegenden Magerrasen, Streuobstbestände, Hecken und angrenzende Ackerflächen werden ca. 1 km westlich von Stedten, entlang der Straße von Stedten nach Ingersleben, bis etwa in den Bereich des Straßentunnels bei Marienthal, in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen, einschließlich der ausgewiesenen Pufferzonen, als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 21,1 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Bischleben Flur 5, die Flurstücke 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 1(t) sowie Bischleben Flur 4, die Flurstücke 11/13, 11/14, 11/15, 11/16, 11/17, 11/18, 11/19, 11/20, 11/21, 11/22 und 14/1. |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
der ursprünglichen naturnahen Kulturlandschaft entsprechende, im südwestlichen Vorfeld der Stadt an südexponierten Hanglagen liegende Magerrasen, Streuobstbestände, Feldhecken und artenreiche Ackerrandstreifen als Bestandteil eines historisch gewachsenen Landschaftsbildes zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
die im Gebiet vorhandenen und nach § 18 des VorlThürNatG geschützten Biotope der Magerrasen in ihrem vorhandenen Zustand zu schützen und zu entwickeln,
die Lebensgrundlagen im Gebiet vorkommender, teilweise stark gefährdeter Käfer-, Heuschrecken-, Tagfalter- und Molluskenarten offener, warmer Habitate zu sichern,
letzte Vorkommen einiger typischer Pflanzen der Magerrasen im Raum Erfurt zu erhalten,
artenreiche Ackerrandstreifen zu entwickeln und
das Betreiben einer nicht intensiv ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung der Ackerflächen auf den Pufferflächen zu sichern.
Nach § 17 Abs. 3 des VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 03. Juni 1994 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördern, zutage zu leiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Dränmaßnahmen durchzuführen,
Gehölze zu entfernen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen,
das Gebiet außerhalb der befestigten Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer und Besitzer oder deren Beauftragte,
zu reiten,
zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden und Flugmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde nach § 4 Nr. 3),
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen,
Privatgrundstücke abzuzäunen und
Tiergehege oder andere der gewerblichen Nutzung bzw. der Tierunterbringung dienende Bauten zu errichten.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Ackerflächen im Bereich des Geschützten Landschaftsbestandteiles und seiner Pufferzonen, einschließlich des Befahrens vorhandener Wirtschaftswege zu diesem Zweck,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (Verbot der Anlage von Wildfütterung und Wildäckern),
bestehende Abzäunungen und Tiergehege (bei genehmigungsbedürftigen Anlagen bis höchstens zu deren Ablauf),
alle sonstigen zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen und
notwendige Wartungsarbeiten an vorhandenen Versorgungsleitungen nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde.
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3, Nr. 1 - 25 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 22. März 1996
Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorIThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl., S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl., S. 630) und aufgrund § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | Folgende Gebiete werden als Geschützte Landschaftsbestandteile unter Schutz gestellt: |
Nr. | Name | Gemarkung | Flur | Fläche in ha |
---|---|---|---|---|
1.1. | Hochheimer Holz | Erfurt | 22 u. 23 | ca. 60 |
1.2. | Quellteich mit Silbergraben | Erfurt | 22 | ca. 5 |
1.3. | Kellergrund | Erfurt | 18 | ca. 3,3 |
1.4. | Wiese am Wachsenburgblick | Erfurt | 22 | ca. 2,3 |
1.5. | Martinsbusch mit Bachmäander | Erfurt | 20 | ca. 6 |
(2) | Die einzelnen Geschützten Landschaftsbestandteile umfassen nachstehend aufgeführte Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: | |
| 1.1. | Hochheimer Holz mit Hopfengrund und Wallburg gelegen in der Stadt Erfurt, Gemarkung Erfurt, Flur 23, das Flurstück 1/8(t) sowie Gemarkung Erfurt, Flur 22, das Flurstück 14(t) und Gemarkung Hochheim, Flur 13, die Flurstücke 14, 15, 180/16, 181/16, 17 und 18; |
| 1.2. | Quellteich mit Silbergraben gelegen in der Stadt Erfurt, Gemarkung Erfurt, Flur 22, die Flurstücke 14(t) und 15; |
| 1.3. | Kellergrund gelegen in der Stadt Erfurt, Gemarkung Erfurt, Flur 18, das Flurstück 5/14(t); |
| 1.4. | Wiese am Wachsenburgblick gelegen in der Stadt Erfurt, Gemarkung Erfurt, Flur 22, die Flurstücke 24/1(t), 26(t), 27(t) und 28(t); |
| 1.5. | Martinsbusch mit Bachmäander gelegen in der Stadt Erfurt, Gemarkung Erfurt, Flur 20, die Flurstücke 25(t), 6/3(t), 4/1(t), 29(t) und 2/1(t); Gemarkung Rhoda, Flur 3, die Flurstücke 294(t), 308/1, 303 und 302 sowie Gemarkung Möbisburg, Flur 4, die Flurstücke 152, 94/2(t), 148/4, 150/1(t), 151/4(t) und 153/1(t). |
(3) | Die örtliche Lage der Geschützten Landschaftsbestandteile ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte. Die Grenzen sind in Karten im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung sind und in denen die Geschützten Landschaftsbestandteile mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Die Karten werden bei der Stadtverwaltung Erfurt (Untere Naturschutzbehörde: Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. | |
(4) | Die Geschützten Landschaftsbestandteile sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
(1) | Zweck der Festsetzung als Geschützte Landschaftsbestandteile ist es, |
die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sicherzustellen,
die Lebensstätten gefährdeter wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten (Biotope) oder gefährdeter Pflanzen- und Tiergemeinschaften (Biozönosen) zu schützen,
Biotopverbundsysteme zu schaffen und
schädliche Einwirkungen abzuwenden.
(2) | Der spezielle Schutzzweck ist für jedes Gebiet nachfolgend näher beschrieben: |
den naturnahen Laubwald an den Hängen des Geratales zu erhalten und ökologisch zu entwickeln,
das charakteristische Landschaftsbild in diesem Teil des Geratales zu bewahren,
die Fläche für Erholungssuchende als Naturraum zu erhalten,
die Lebensgrundlagen im Gebiet vorkommender, bestandgefährdeter Käfer-, Mollusken- und Vogelarten zu erhalten und
das Gebiet als Modellobjekt für ökologischen Waldbau nutzbar zu machen.
den naturnahen Laubwald, den Teich sowie den nach § 18 VorlThürNatG geschützten Bachlauf zu erhalten,
das charakteristische Landschaftsbild für Erholungssuchende zu bewahren und durch Anlage eines Naturlehrpfades erlebbar zu machen und
die Lebensgrundlagen im Gebiet vorkommender, bestandgefährdeter Käfer-, Mollusken- und Amphibienarten zu erhalten.
den naturnahen Laubwald mit seinem Altbaumbestand zu erhalten und
die Lebensgrundlagen im Gebiet vorkommender, bestandgefährdeter Käfer- und Vogelarten zu erhalten.
ein landschaftsprägendes Element als Bestandteil des Ökosystems und in seiner Bedeutung für Erholungssuchende (Aussichtspunkt) zu erhalten,
den im Gebiet vorhandenen Sandmagerrasen als geologische und ökologische Besonderheit für den Raum Erfurt zu erhalten und zu entwickeln und
die Lebensgrundlagen im Gebiet vorkommender, bestandgefährdeter Käfer- und Hauttlüglerarten zu erhalten.
den naturnahen Laubwald sowie den natürlichen Bachlauf zu erhalten,
das Gebiet als geologische Besonderheit (Verkarstung) zu bewahren,
die Lebensgrundlagen im Gebiet vorkommender, bestandgefährdeter Arten unter den Höheren Pflanzen sowie Vögeln zu sichern und
die Eigenart des Gebietes für Erholungssuchende zu bewahren (Frühjahrsblühaspekt).
Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung der Geschützten Landschaftsbestandteile sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze und Skiabfahrt- bzw. Skilanglaufloipen neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
aus oberirdischen Gewässern Wasser zu entnehmen oder abzuleiten.
Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen. insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern,
Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördern, zutage zu leiten oder abzuleiten,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen.
die Lebensräume (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Pestizide auszubringen,
Wiesen und Weiden umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.
vor dem 15. Juli zu mähen,
Sachen im Gelände zu lagern. Abfälle jeglicher Art abzulagern oder die Gebiete in anderer Weise zu verunreinigen.
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
Forst- und Wanderwege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern zu befahren.
das Gebiet außerhalb der befestigten Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte,
außerhalb dafür zugelassener Wege zu reiten,
zu zelten, zu lagern, zu baden, zu angeln, Lagerfeuer zu entfachen, Flug- und Schiffsmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde nach § 4 Nr. 5),
Flächen außer zu forstlichen Zwecken abzuzäunen,
zu lärmen, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
Holzungsarbeiten während der Brutzeit der Vögel (1. April bis 30. Juni) durchzuführen und
Obstgehölze ohne Zustimmung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu roden.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Geschützten Landschaftsbestandteile notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung (Darunter sind Erstaufforstungen - außer auf nach § 18 VorlThürNatG geschützten Biotopen -, Naturverjüngung. Pflanzung und Unterhaltung vorhandener Forstwege zu verstehen. Der Holzeinschlag erfolgt als Einzelentnahme - dabei keine Vorratsabsenkung um mehr als 30 Prozent pro Hektar - mit dem Ziel, einen Alt- und Totholzanteil von 20 Prozent pro Hektar zu erreichen. Näheres regeln - im Einvernehmen mit den Forstbehörden - die Pflegepläne).
Unterhaltsarbeiten an Gewässern nach Abstimmung und im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Geschützten Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes und
die Wartung und ggf. Erneuerung vorhandener Versorgungsleitungen, sofern die erforderlichen Maßnahmen der Unteren Naturschutzbehörde vorher angezeigt werden.
Von den Verboten des § 3 kann untet den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3, Nr. 1 - 26 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 22. März 1996
Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 630) und aufgrund § 29 Abs, 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | Die in der Gemarkung Melchendorf, Flur 4, 5 und 8 liegenden Feldgehölze, Hecken, trockenen Bachläufe, bachbegleitenden Gehölze, Hohlwege, Magerrasen und Streuobstwiesen werden, beginnend an der Egstedter Trift am südwestlichen Ortsrand von Melchendorf, südlich angrenzend an die Bebauung am Wiesenhügel bis zur Grenze des Standortübungsplatzes Drosselberg in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 24 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teiltflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Melchendorf, Flur 4 die Flurstücke 391/1, 391/2, 392, 393, 398(t), 414, 433, 432/2, 425(t), 426(t), 424(t), 423(t), 422(t), 421(t), 420(t), 375/1(t), 375/2, 376, 377, 321/220, 374/2(t), 370, 359, 360, 361, 369/2, 362(t), 363, 364, 365, 368, 249(t), 173, 172, 171, 170(t), 228(t) 358(t), 353(t), 354, 355, 356, 357, 347(t), 341, 342, 343(t), 346(t), 335(t), 336(t), 232(t), 339, 340, 132(t), und 206/2; Gemarkung Melchendorf, Flur 5 die Flurstücke 187, 175 und 169 sowie Gemarkung Melchendorf, Flur 8 die Flurstücke 303(t) und 153. |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
Reste typischer Landschaftselemente an nordexponierten Hängen am Rande des Thüringer Beckens, die durch extensive menschliche Nutzung geprägt sind, zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
die im Gebiet vorhandenen und nach § 18 VorlThür NatG geschützten Biotope der Trockenwälder, bachbegleitenden Gehölze, Trockengebüsche, Magerrasen, Hohlwege und Streuobstwiesen zusammenhängend zu erhalten und. zu entwickeln,
die Lebensgrundlagen gefährdeter, im Gebiet lebender Arten unter den Höheren Pflanzen, Schmetterlingen und Mollusken zu erhalten,
das Gebiet als Pufferzone zwischen den Neubaugebieten im Südosten Erfurts und dem Gebiet Drosselberg/ Willroder Forst zu entwickeln und
die Fläche als wichtiges Naherholungsgebiet für die Bewohner der angrenzenden Neubaugebiete zu sichern.
Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschafts bestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBI S. 553) zu errichten oder wesentlich zu verändem, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen und Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bereits bestehende zu erweitern bzw. zu verändern,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensräume (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändem, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen.
intensive Beweidung oder Mahd im Bereich der Magerrasen durchzuführen.
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen.
Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördem, zutage zu leiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickem zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Pestizide auszubringen,
Dränmaßnahmen durchzuführen,
Gehölze zu roden,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
zu reiten,
zu zelten, zu lagem und Lagerfeuer zu entfachen,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde nach § 4 Nr. 3),
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Hochsitze zu errichten und die Anlage von Wildfütterungen und
Zäune aufzustellen.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, gärtnerische und forstliche Nutzung für die entsprechenden wirtschaftlich genutzten Flächen,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde.
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (es gilt jedoch § 3 Pkt. 23).
alle zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Situation des Geschützten Landschaftsbestandteils notwendigen und von Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen und
die Wartung und Erneuerung vorhandener Versorgungsleitungen und -anlagen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 bis 24 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 18. April 1997
Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 630) und aufgrund § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993. S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | Die in der Gemarkung Bindersleben, Flur 1 liegenden Quellbereiche, Bachläufe, Gräben, feuchten Wiesen, Pappelgehölze und Erlenbruchwälder sowie angrenzende, grundwassenahe Ackerflächen werden, westlich beginnend an der Gemarkungsgrenze BindersIeben ca. 500 m in Richtung der Industriebahnlinie sowie südlich begrenzt durch die Gottstedter Landstraße in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 40 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Bindersleben, Flur 1 die Flurstücke 227(t), 128(t), 130(t), 131, 165, 172, 460/170, 459, 273/2(t), 797/223, 796/220, 200/1, 276/2, 352/1, 350/1, 353/1, 274/2, 461/171, 458/170, 169, 168, 167, 166, 132, 153/1, 751/125, 122, 123, 129, 586/124, 585/124, 584/124(t), 630/113(t), 422/117, 455, 456, 750/119, 457 und 121. |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
die auf einer größeren zusammenhängende Fläche vorhandenen Reste eines Quellriedes mit angrenzenden, derzeit forstwirtschaftlich überformten Erlenbruchwäldern als naturnahen Bestandteil der Kulturlandschaft im landwirtschaftlich genutzten Raum südwestlich Erfurts zu erhalten und zu entwickeln,
die im Gebiet vorhandenen und nach § 18 des VorlThürNatG besonders geschützten Biotope der Quellbereiche und Feuchtgebiete zu entwickeln,
die Lebensgrundlagen gefährdeter, im Gebiet lebender Tierarten, vor allem unter den Käfern, Mollusken und Vögeln, zu erhalten,
Elemente standortgerechter Sumpf- und Bruchwälder aus den vorhandenen Pappelforsten durch Förderung der Naturverjüngung zu entwickeln,
die Vernässungsstellen und grundwassernahen Flächen zu erhalten und durch geeignete Maßnahmen ökologisch aufzuwerten,
die in das Schutzgebiet einbezogene landwirtschaftliche Nutzfläche (Grünland,Acker) durch ökologisch orientierte Bewirtschaftungsformen als Lebensraum für Tiere und Wildkräuter aufzuwerten und
neue Lebensräume für bedrohte Arten (Vögel, Amphibien, Libellen und Wasserpflanzen) zu schaffen.
Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553) zu errichten oder wesentlich zu verändem, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändem,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen, oder bestehende zu verändern,
aus oberirdischen Gewässern Wasser zu entnehmen oder abzuleiten,
die vorhandenen Wasserläufe (auch die nur zeitweise Wasser führenden) oder den Grundwasserstand zu verändern,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensräume (Biotope) der Tiere oder Pflanzen zu stören oder nachhaltig zu verändem, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördern, zutage zu leiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Dränmaßnahmen durchzuführen,
auf den nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen Gehölze zu roden,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
das Gebiet außerhalb der befestigten Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer und Pächter sowie deren Beauftragte,
zu reiten,
zu zelten, zu lagern, zu baden, Lagerfeuer zu entfachen, zu angeln, Flug- und Schiffsmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde nach § 4 Nr. 6),
zu lärmen, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstellen durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen,
Höhlenbäume ohne Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu entnehmen und
Zäune aufzustellen (ausgenommen bewegliche Weidezäune auf den mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Flächen).
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung für die landwirtschaftlich genutzten Flächen (es sind dabei nur § 3 Abs. 7, 9, 12 - betreffend die Düngung und Anwendung von PflanzenschutzmitteIn auf Ackerflächen – aufgehoben),
die forstliche Nutzung der Gehölzflächen unter Beachtung des von der Unteren Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde erarbeiteten Pflegeplanes,
die Beseitigung von Gehölzen mit dem Ziel einer naturnahen, standortgerechten Bestockung,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
notwendige gewässerbauliche Maßnahmen nach Abstimmung mit und im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde in der Zeit vom 1. November bis 31. März,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (Neuanlage von Hochsitzen nur im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde),
alle zur Erhaltung oder Verbesserungen der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen und
notwendige Wartungs- und Erneuerungsarbeiten an vorhandenen Versorgungsleitungen im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde.
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 27 zuwiderhandelt, |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 02. Mai 1997
Auf Grund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 630) und aufgrund § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | Die in der Gemarkung Hochheim, Flur 7, südlich der Wartburgstraße am Hang zum Geratal liegenden Trockengebüsche und Gehölze werden in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 0,25 ha. Er umfaßt das nachstehend aufgeführte Flurstück: Stadt Erfurt, Gemarkung Hochheim, Flur 7, Flurstück 84/14. |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
Restbestände naturnaher Trockengebüsche der südexponierten Hänge des Geratales zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und
die Lebensgrundlagen gefährdeter, im Gebiet lebender Arten unter den Reptilien und Insekten zu erhalten.
Nach § 17 VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 03. Juni 1994 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Gehölze zu entfernen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder diese im Gebiet abzustellen,
zu zelten, zu lagern, Lagerfeuer zu entfachen sowie Flugmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen und
das Gebiet außerhalb der befestigten Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
notwendige Pflegearbeiten an den Gehölzen im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
alle sonstigen zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes und
die Wartung und Erneuerung von vorhandenen Versorgungsleitungen und Versorgungsanlagen durch die Versorgungsträger.
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3, Nr. 1 - 16 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 16. Mai 1997
Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorIThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 630) und aufgrund § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | Die in der Gemarkung Erfurt, Flur 156 liegenden Gehölze, Aufschlüsse, Sukzessionsflächen und Teile der alten Festungsmauern werden im Bereich des südlichen und östlichen Hanges der Stadtfestung Petersberg in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. Diese Flächen sind zugleich Bestandteil des geschützten Kulturdenkmals Zitadelle Petersberg. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 2,2 ha zuzüglich ca. 608 m Mauerabschnitte. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Erfurt, Flur 156, die Flurstücke 6(t), 12(t), 13(t), 17(t), 18(t), 19(t), 1/35(t), 1/40(t), 1/69 und 1/84(t). |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
die letzten größeren und relativ naturnahen Gehölzbestände außerhalb der Uferbereiche der Flußläufe im Zentrum der Stadt Erfurt zu erhalten, zu erweitem und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
die Lebensgrundlagen dort lebender gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere unter den Insekten, Mollusken und Vögeln, zu erhalten,
die Winterquartiere geschützter Fledermausarten in den Kasematten der Festungsmauern zu sichern und
die für alte Mauern charakteristische Mauerrauten-Gesellschaft und die im Nischensystem der Mauern lebenden typischen Insekten- und Spinnenarten zu schützen und zu bewahren.
Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten, sofern sie nicht zwingend zu seiner Erhaltung notwendig sind.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensräume (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Pestizide auszubringen,
Gehölze zu entfernen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen,
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten,
zu reiten,
zu zelten, zu lagern, Lagerfeuer zu entfachen oder Flugmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen,
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
die Kasematten außerhalb der für den Tourismus freigegebenen Bereiche zu betreten,
Einflugöffnungen für Fledermäuse zu verbauen, zu verstellen oder anderweitig zu verschließen,
Veränderungen im Bereich der geschützten Mauerabschnitte vorzunehmen und
die geschützten Mauerabschnitte zu besteigen.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
durch die Untere Denkmalschutzbehörde in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde veranlaßte zwingend notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Instandhaltung und Instandsetzung einzelner Bauteile des Kulturdenkmales, insbesondere die Beseitigung mauerzerstörenden Gehölzbewuchses,
Maßnahmen im Zusammenhang mit notwendigen Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten im Bereich der Gebäude auf den Flurstücken 1/35, 1/40 und 13, Flur 156 der Gemarkung Erfurt (Der räumliche Geltungsbereich der Ausnahmeregelung ist auf einen in 3 m Abstand von den auf den genannten Grundstücken stehenden Gebäuden verlaufenden Streifen begrenzt. Eine vorherige Information an die Untere Naturschutzbehörde ist erforderlich),
notwendige Pflegearbeiten am Gehölzbestand im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
das Betreten der Kasematten außerhalb der für den Tourismus freigegebenen Bereiche durch Mitarbeiter von Behörden und der Stadtverwaltung Erfurt im Rahmen ihrer Dienstaufgaben sowie von diesen beauftragte Personen (während der Winterruhe der Fledermäuse vom 1. Oktober bis 30. April des darauffolgenden Jahres ist dazu das Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde notwendig),
Wartungs- und Erneuerungsarbeiten im gesamten Trassenverlauf der vorhandenen Versorgungsanlagen nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der Feldgehölze in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (verboten ist jedoch die Errichtung von Hochsitzen und die Anlage von Wildfütterungen) und
alle sonstigen zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 23 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 16. Mai 1997
Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorIThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl., S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl., S. 630) und aufgrund § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | Die in den Gemarkungen Gispersleben-Viti, Flur 1 und Erfurt, Flur 64 und 24 liegenden Magerrasen, eingeschlossene und angrenzende Gehölze, Streuobstbestände, sowie kleinere Ruderal- und Sukzessionsflächen werden, beginnend nördlich von Axmannshof entlang des Nordhanges des Roten Berges zwischen der alten Ziegelei und dem Thüringer Zoopark bis zum Tonabbaugebiet nördlIch der Kleingartenanlage "Nordblick" in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. Das Gebiet besteht aus 3 Teilen. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 25 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke; wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Gispersleben-Viti, Flur 1, die Flurstücke 89/43, 41/2(t), 41/4, 41/5(t), 24/4(t), 28(t), 19(t) und 11/5(t) sowie in der Gemarkung Erfurt, Flur 64, die Flurstücke 39/2(t), 40/2(t), 3/1(t) und 30/1(t) und Gemarkung Erfurt, Flur 24, die Flurstücke 49/6(t) und 49/3(t). |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 :2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
den im Gebiet überwiegend vorhandenen Magerrasen, der sich durch eine hohe Artenvielfalt an Flechten, Moosen und Gefäßpflanzen sowie Insekten, Spinnen und Mollusken auszeichnet, zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
die im Gebiet vorhandenen und nach § 18 des VorlThürNatG geschützten Biotope der Magerrasen in ihrem vorhandenen Zustand zu schützen und zu entwickeln,
die Lebensgrundlagen zahlreicher, zum Teil hochgradig gefährdeter Tier- und Pflanzenarten der unter Punkt 1 genannten Gruppen, deren Vorkommen teilweise von überregionaler Bedeutung sind, zu erhalten und durch landschaftspflegerische Maßnahmen zu sichern,
auf den Brach- und Ruderalflächen die Abfolgen der ungestörten Sukzession zu gewährleisten,
die vorhandenen Feldgehölze naturnah zu entwickeln und zu erweitern (außerhalb besonders geschützter Biotope).
Nach § 17 Abs. 3 des VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 03. Juni 1994 (GVBl. S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördern, zutage zu leiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Magerrasen umzubrechen,
Erstaufforstungen im Bereich der Magerrasen vorzunehmen,
Rodungen vorzunehmen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
das Gelände mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu befahren oder diese dort abzustellen,
das Gebiet außerhalb der ausgewiesenen Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer und Pächter oder deren Beauftragte,
zu reiten,
zu zelten, zu lagern und Flugmodelle aller Art zu betreiben,
Feuer zu entfachen,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 4 Nr. 5),
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
sportliche Betätigungen außerhalb genehmigter Wege zu betreiben, insbesondere mit Mountainbikes und
organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
Gehölzpflegearbeiten in der Zeit vom 1. November bis 15. März,
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, die hier in einer extensiven Bewirtschaftung der Magerrasen entsprechend der Pflegerichtlinien der Unteren Naturschutzbehörde besteht,
die Bewirtschaftung der Streuobstbestände in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (verboten ist jedoch die Anlage von Wildfütterungen und Wildäckern außer Fütterung von Fasanen außerhalb der Magerrasen-Flächen),
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der Feldgehölze,
Wartungs- und Erneuerungsarbeiten im Trassenverlauf der vorhandenen Versorgungsanlagen nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und
alle sonstigen zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs.1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 26 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 11. Juli 1997
Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl., S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl., S. 630) und aufgrund § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | Die in der Gemarkung Melchendorf, Flur 6, liegenden Hänge mit Kalkmagerrasen und Gehölzen im Bereich des frühgeschichtlichen Bodendenkmales Blosenburg werden in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 1,3 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Melchendorf, Flur 6, die Flurstücke 96/2, 97 und 161(t). |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1:2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
den Bereich und das Umfeld des kulturhistorischen Bodendenkmales in seiner vorhandenen Form zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
die im Gebiet vorhandenen und nach § 18 des VorlThürNatG geschützten Biotope der Kalkmagerrasen in ihrer naturnahen Form zu schützen und zu entwickeln,
die Lebensgrundlagen im Gebiet vorkommender und teilweise bestandgefährdeter Tagfalter-, Käfer- und Pflanzenarten zu erhalten.
Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten, sofern sie nicht zwingend zu seiner Erhaltung notwendig sind.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 03. Juni 1994 (GVBl. S.553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen. Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Dränmaßnahmen durchzuführen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
zu reiten,
zu zelten, zu lagern, Lagerfeuer zu entfachen sowie Flugmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen,
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Privatgrundstücke abzuzäunen und
organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
alle zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (verboten ist jedoch die Errichtung von Hochsitzen und die Anlage von Wildfütterungen) und
die Wartung und Emeuerung von vorhandenen Versorgungsleitungen und Versorgungsanlagen durch die Versorgungsträger.
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 19 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erlüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 11. Juli 1997
Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs.1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl.. S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl., S. 630) und aufgrund § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | Die in der Gemarkung Gispersleben - Kiliani 1 liegenden Auwälder, Gräben, Quellbereiche, Waldsäume und umliegenden Ackerflächen werden, westlich beginnend an der Gemarkungsgrenze zu Tiefthal bis zur Grenze der Flur Gispersleben - Kiliani 2 in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 9,7 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Gispersleben-Kiliani, Flur 1, die Flurstücke 102, 50/2(t), 50/1(t), 100, 49/1, 196/49, 101(t), 20/1, 23/1, 27/1, 38/1, 105, 104, 103, 55(t), 70/1, 150/78, 78/1, 97, 98, 83/1, 80/1, 85, 72/1, 74/1, 99, 67/1, 69, 147/70, 125/103, 124/99(t), 61/1(t), 45 und 44/l. |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
eine der letzten größeren zusammenhängenden Flächen mit historisch entstandenem typischen Landschaftsbild im nordwestlichen Vorfeld der Stadt Erfurt zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
die im Gebiet vorhandenen und nach § 18 des VorlThürNatG geschützten Biotope der Hartholzaue und der feuchten Niederungen sowie Gräben und Quellbereiche in ihrer derzeitigen Form zu schützen und zusammenhängend zu entwickeln,
die Lebensgrundlagen im Gebiet vorkommender gefährdeter Arten unter den Käfern sowie Höheren Pflanzen zu erhalten,
die Vernässungs- und grundwassernahen Flächen mit ihrer großen Bedeutung als Lebensraum für Insekten, Amphibien und Vögel im ökologisch verarmten Umfeld zu erhalten und zu erweitern und
den naturnahen Quellbereich sowie den anschließenden Gewässerverlauf zu erhalten und durch geeignete Maßnahmen der Extensivierung angrenzender landwirtschaftlicher Nutzungen zu erweitern und ökologisch aufzuwerten.
Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändem, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
aus oberirdischen Gewässern Wasser zu entnehmen oder abzuleiten,
die natürlichen Wasserläufe einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers zu ändern oder Gewässer anzulegen,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördern, zutage zu leiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Dränmaßnahmen durchzuführen,
Auwälder und Ufergehölze zu roden,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen,
das Gebiet außerhalb der befestigten Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer und Besitzer oder deren Beauftragte,
zu reiten,
zu zelten, zu lagern, zu baden, zu angeln, Flug- und Schiffsmodelle aller Art zu betreiben oder Lagerfeuer zu entfachen,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde nach § 4 Nr.9),
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen für deren Nutzung bestimmte Geräte und Maschinen abzustellen und
die Errichtung von Hochsitzen und die Anlage von Wildfütterungen.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung für die landwirtschaftlich genutzten Flächen (Es sind nur § 3 Nr. 7, 8, 9, 10, 12, 13 sowie 18 aufgehoben.),
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,
die Sicherung der Zufahrt zu den Gartengrundstücken (Es sind nur § 3 Nr. 2 und 3 aufgehoben, die notwendigen Maßnahmen werden im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt.),
Veränderungen an Gewässern aus Gründen der Landschaftspflege und des Biotop- und Artenschutzes auf Anweisung oder mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde,
Wartungs- und Erneuerungsarbeiten im Trassenverlauf der vorhandenen Versorgungsanlagen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
notwendige Erhaltungsmaßnahmen an vorhandenen Gewässern nach Abstimmung und im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (es gilt jedoch § 3, Pkt. 26) und
alle sonstigen zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegernaßnahmen.
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 26 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erlüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 11. Juli 1997
Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorIThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 630) und aufgrund § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | Die in den Gemarkungen Erfurt, Flur 63 und Gispersleben-Viti, Flur 2 liegenden Standgewässer, Gehölze und Grünflächen sowie ein Teilabschnitt der Schmalen Gera werden, beginnend am Mittelhäuser Tonweg westlich bis zur Schmalen Gera zwischen der Straße "An der schmalen Gera" bis zum südlich gelegenen Gewerbegebiet in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 2,9 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Erfurt Flur 63, die Flurstücke 1/4(t), 68/3(t), 87(t) und 2/8(t); Gemarkung Gispersleben-Viti Flur 2, die Flurstücke 152/17 und 154/17(t). |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
Reste eines naturnahen Bachlaufes mit Ufergehölzen sowie ein durch Abgrabungen entstandenes Feuchtgebiet in der Nähe von bebauten Flächen zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
den Wohngebietspark als wichtiges Element der Naherholung zu erhalten und zu entwickeln, insbesondere durch die Erweiterung der Gehölzbestände und
das Kleingewässer als Reproduktions- und Lebensraum für Amphibien und Wasserinsekten zu sichern.
Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
aus oberirdischen Gewässern Wasser zu entnehmen oder abzuleiten,
den weitgehend natürlichen Wasserlauf (einschließlich der Ufer) oder den Zu- bzw. Ablauf des Wassers zu ändern oder Gewässer neu anzulegen,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachhaltig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördern, zutage zu leiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Dränmaßnahmen durchzuführen,
Gehölze zu entfernen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen (außer zu Zwecken der Verkehrssicherung),
Änderungen am Gewässerverlauf vorzunehmen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen,
zu reiten,
zu zelten, zu baden, zu angeln und Schiffsmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen und
freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
notwendige Pflegearbeiten am Gewässerlauf (einschließlich Gehölzbestand) aus Gründen der Gewässerunterhaltung im Einvernehmen und nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde,
extensive gärtnerische Pflege der Parkflächen außerhalb der nach § 18 VorlThürNatG geschützten Biotope nach Absprache und im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde entsprechend des Pflegeplanes,
Veränderungen an Gewässem aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Veranlassung der Unteren Naturschutzbehörde,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
alle sonstigen zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
die Ableitung von Sanitär- und Oberflächenwasser in die Schmale Gera durch die FORBO Erfurt GmbH bis zum Anschluß der Firma an einen Abwassersammler,
Wartungs- und Erneuerungsarbeiten im Trassenverlauf der vorhandenen Versorgungsanlagen nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes.
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 22 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 25. Juli 1997
Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs.1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl., S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl., S. 630) und aufgrund § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
Folgende Gebiete werden als Geschützte Landschaftsbestandteile unter Schutz gestellt:
Nr. | Name | Gemarkung | Flur | Fläche in ha |
---|---|---|---|---|
1.1 | Kalkhügel | Bischleben | 6 | ca. 7,60 |
1.2 | Fasanenjagdgebiet | Bischleben | 6 | ca. 4,53 |
2.1 | Augustaburg | Bischleben | 4 u. 6 | ca. 0,36 |
2.2 | Flattighölzchen | Bischleben | 4 | ca. 0,71 |
(1) | Die Gebiete 1.1. und 1.2. sind als Geschützter Landschaftsbestandteil unter dem Namen "Kalkhügel und Fasanenjagdgebiet" , die Gebiete 2.1. und 2.2. als Geschützter Landschaftsbestandteil unter dem Namen "Flattighölzchen und Augustaburg" zusammengefaßt. Die Geschützten Landschaftsbestandteile befinden sich innerhalb größerer Ackerflächen ca. 1-2 km westlich Bischleben und umfassen Halbtrockenrasen, Trockengebüsche, Teiche, Kleingewässer, Röhrichte, Feldgehölze sowie angrenzende Teile von Äckern als Pufferzonen. | |
(2) | Lage und Grenzen der einzelnen Geschützten Landschaftsbestandteile sind in den Absätzen 2 und 3 näher beschrieben. Die einzelnen Geschützten Landschaftsbestandteile umfassen die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: | |
| 1.1 | Kalkhügel |
| 1.2 | Fasanenjagdgebiet |
| 2.1 | Augustaburg |
| 2.2 | Flattighölzchen |
(3) | Die örtliche Lage der Geschützten Landschaftsbestandteile ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte. Die Grenzen sind in Karten im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung sind und in denen die Geschützten Landschaftsbestandteile mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Die Karten werden bei der Stadtverwaltung Erfurt (Untere Naturschutzbehörde: Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. | |
(4) | Die Geschützten Landschaftsbestandteile sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Geschützte Landschaftsbestandteile ist es,
die im Gebiet vorhandene hohe Artenvielfalt bei Höheren Pflanzen, Käfern, Tagfaltern, Heuschrecken, Libellen, Mollusken, Amphibien und Vögeln zu erhalten und zu schützen,
den Erhalt einer Reihe von bestandsbedrohten Arten unter den Käfern, Libellen, Mollusken und Amphibien mit Vorkommen von zum Teil regionaler Bedeutung durch landschaftspflegerische Maßnahmen zu sichern,
die Entwicklung extensiver Magerrasen-Gesellschaften und regional bedeutender Pflanzengesellschaften der Feuchtbiotope zu fördern,
den Erhalt und die Entwicklung von Ackerwildkraut-Gesellschaften zu fördern,
die historische Landnutzung und den für Erfurt typischen kleinräumigen Abbau von Baustoffen zu dokumentieren und
das Betreiben einer nicht intensiv ausgerichteten landwirtschaftlichen Nutzung der Ackerflächen auf den zu den Schutzgebieten zählenden Pufferflächen zu sichern.
Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung der Geschützten Landschaftsbestandteile sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 03. Juni 1994 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
aus oberirdischen Gewässern Wasser zu entnehmen oder abzuleiten,
die natürlichen Wasserläufe einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers zu ändern oder Gewässer anzulegen,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördem, zutage zu leiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Magerrasen umzubrechen,
Erstaufforstungen im Bereich von nach § 18 VorlThürNatG geschützten Biotopen vorzunehmen,
Rodungen vorzunehmen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
das Gelände mit Fahrzeugen aller Art oder Wohnwagen zu befahren oder diese dort abzustellen,
das Gebiet außerhalb der ausgewiesenen Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte,
zu angeln, Fischnährtiere zu entnehmen,
zu zelten, zu reiten, zu lagern, zu baden und Lagerleuer zu entfachen,
Flug- und Schiffsmodelle aller Art zu betreiben,
zu lärmen und Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
freilebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 4 Nr. 4)
organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen und
die Abzäunung von Privatgrundstücken.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Geschützten Landschaftsbestandteile notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
Gehölzpflegearbeiten in der Zeit vom 1. November bis 15. März,
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (verboten ist jedoch die Anlage von Wildäckern und Wildfütterungen),
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den im Geltungsbereich vorhandenen Forstflächen und
die Benutzung der vorhandenen Wirtschaftswege für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung.
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehenwerden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3. Nr. 1 - 28 zuwiderhandelt, |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 25. Juli 1997
Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs.1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 630) und aufgrund § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | Die in der Gemarkung Gispersleben-Kiliani, Flur 1 und 6 liegende Obstbaumallee einschließlich des vorhandenen Hohlweges wird an der westlichen Gemarkungsgrenze von Gispersleben-Kiliani unterhalb des Ortes Salomonsborn beginnend an der Wassergewinnungsanlage bis zum nördlichen Ende des Hohlweges in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen einschließlich der angrenzenden Ackerränder als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 0,9 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Gispersleben-Kiliani, Flur 1, die Flurstücke 119, 120(t), 116(t), 117(t) und 118(t) und Gemarkung Gispersleben-Kiliani, Flur 6, die Flurstücke 18, 19, 145/16(t), 7(t), 130/20(t) und 129/20(t). |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
Elemente der naturnahen Kulturlandschaft mit einem Hohlweg und alten Obstbäumen sowie Ackerrainen zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
den im Gebiet vorhandenen und nach § 18 des VorThürNatG geschützten Hohlweg in seinem derzeitigen Zustand zu erhalten und zu entwickeln,
die vorhandenen Landschaftsstrukturen als Bausteine für Biotopverbundsysteme zu erhalten und
die Lebensgrundlagen im Gebiet lebender gefährdeter Arten unter den Käfern und Mollusken zu sichern.
Nach § 17 Abs. 3 VorlThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 03. Juni 1994 (GVBl. S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern.
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Gehölze zu entfernen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen,
zu reiten,
zu zelten, zu lagern, Lagerfeuer zu entfachen sowie Flugmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen,
eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben und
die Errichtung von Hochsitzen und die Anlage von Wildfütterungen.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung für Ackerflächen (Verboten ist jedoch die Beseitigung vorhandener Ackerraine und der Einsatz von Pestiziden innerhalb der Schutzgebietsgrenzen),
notwendige Pflegearbeiten am Gehölzbestand aus Gründen der Verkehrssicherungsptlicht,
die wirtschaftliche Nutzung der Obstbäume in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
alle sonstigen zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (es gilt jedoch § 3, Pkt. 18) und
die Wartung und Erneuerung von vorhandenen Versorgungsleitungen und Versorgungsanlagen durch die Versorgungsträger.
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr.1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 18 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs.1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständg, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 19. August 1999
Auf Grund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) in der Neubekanntmachung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298) und auf Grund § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) i. d. F. der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | Die in den Gemarkungen Bindersleben, Flur 3; Erfurt, Flur 8 und Schmira, Flur 2 liegenden Bachläufe, bachbegleitenden Gehölze, Streuobstwiesen, Magerrasen, Feldhecken, Feldgehölze, Böschungen, Äcker, Brach- und Ruderalflächen werden nördlich der Gartenanlage "Pfaffenlehne I" bis zum Feldweg vom Hauptfriedhof zur alten Kläranlage des Erfurter Flughafens als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. Ausgenommen sind die Wohngebäude und Gartengrundstücke westlich des südwestlichen Teiles des Erfurter Hauptfriedhofes. Weiterhin ausgeschlossen ist die Ackerfläche im Bereich der Flurbezeichnung "Die Pfaffenlehne". Allerdings sind im südlichen, westlichen und teilweise nördlichen Bereich die Ackerränder auf 10 m Breite mit in den Geschützten Landschaftsbestandteil einbezogen. Südlich des alten Klärwerks des Erfurter Flughafens verläuft die Westgrenze des Geschützten Landschaftsbestandteiles entlang des Abflusses der Anlage. In diesem Bereich ist ein Feldgehölz mit den umgebenden Ackerflächen westlich des Abflussgrabens in den Geschützten Landschaftsbestandteil einbezogen. Die südliche Grenze des Geschützten Landschaftsbestandteiles bildet der Eselsgraben. Die genauen Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in den Absätzen 2 und 3 näher beschrieben. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 15,7 ha. Er umfasst die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Bindersleben, Flur 3, die Flurstücke 179/68 (t), 180/68 (t), 181/68 (tl), 449/68 (t), 451/128 (t), 69, 70, 58/1(t), 36/1(t), 71/1(t) und 391/145(t); Gemarkung Erfurt, Flur 8, die Flurstücke 34, 95/57, 5 (t), 54 (t), 56, 55, 180/90 (t), 32, 59, 35, 58, 33 (t), 1, 2, 3, und 4 sowie Gemarkung Schmira, Flur 2, die Flurstücke 29(t), 27(t) und 77/1(t). |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. |
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es:
einen entsprechend vielfältiger historischer Nutzungsarten entstandenen Agrarraum mit einer hohen Biotopvielfalt am westlichen Stadtrand von Erfurt zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
die im Gebiet vorhandenen, nach § 18 des ThürNatG geschützten Biotope der Trockengebüsche, Feldhecken, Streuobstwiesen, naturnahen Bachläufe und Magerrasen in ihrer naturnahen Form und im Zusammenhang zu schützen und zu entwickeln,
die Ruderalflora im Randbereich alter Siedlungsstrukturen und damit verbundener Wirtschaftsweisen zu erhalten,
die Lebensgrundlagen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu sichern,
die Streuobstwiesen, Feldgehölze und Feldhecken in ihrer Bedeutung als Lebensraum für höhere Pflanzen, Insekten, Mollusken und Vögel zu erhalten und durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen zu betreuen,
den Bestand an Ackerwildkräutern durch geeignete Maßnahmen (z. B. Förderung von Ackerrandstreifen) zu erhalten und zu entwickeln,
die Flächen für Erholungssuchende als Naturerlebnis zu erhalten und nutzbar zu machen.
Nach § 17 Abs. 3 ThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten, sofern sie nicht zwingend zu seiner Erhaltung notwendig sind.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553) zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändem,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu erweitern,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen und Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Gehölzschnitt vor dem 1. November und nach dem 31. März des Kalenderjahres durchzuführen, Gehölze zu beseitigen,
Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,
Grundwasser zu entnehmen, zutagezufördern, zutagezuleiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Pestizide auszubringen,
Dränagemaßnahmen durchzuführen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
lnschritten, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
zu reiten,
zu zelten, zu lagern, zu baden, zu angeln sowie Flugmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde nach § 4 Nr. 5),
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Privatgrundstücke abzuzäunen,
organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen und
Bachläufe zu begradigen und auszubauen.
Ausgenommen von den Verboten dieser Verordnung sind:
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung für die Acker- und Grünlandflächen sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
Gehölzpflegemaßnahmen in der Zeit vom 1. November bis 31. März des Kalenderjahres nach Absprache und im Einvemehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes,
alle zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen und
die Wartung bzw. Erneuerung vorhandener Versorgungsleitungen.
Notwendige Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Wirtschaftswegen,
die Wiedereinrichtung heute nicht mehr vorhandener aber katastermäßig ausgewiesener Wirtschaftswege im Bedarfsfall nach Absprache und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde.
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 24 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 29. Oktober 1999
Auf Grund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) in der Neubekanntmachung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298) und auf Grund § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i. d. F. der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | Folgende Gebiete der kreisfreien Stadt Erfurt, Gemarkung Salomonsborn, werden als Geschützter Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt:
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(2) | Die einzelnen Teilgebiete des Geschützten Landschaftsbestandteiles umfassen die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind:
|
(3) | Die örtliche Lage der Teilflächen des Geschützten Landschaftsbestandteiles ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10000. Die Grenzen der Teilflächen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in Karten im Maßstab 1 : 2000 festgelegt, die Bestandteil dieser Verordnung sind und in denen die Teilflächen des Geschützten Landschaftsbestandteiles mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Die Karten werden bei der Stadtverwaltung Erfurt (Untere Naturschutzbehörde: Umwelt- und Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt) niedergelegt und archivmäßig verwaltet. Sie können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. |
(4) | Die Teilflächen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
die im Gebiet vorhandenen Streuobstwiesen, Magerrasen, Quellbereiche, Feldgehölze und Auwälder im Rahmen des Biotopverbundes zu schützen, zu erhalten und zu entwickeln,
Teile der historisch gewachsenen Kulturlandschaft mit ihrer erheblichen Bedeutung für den Artenschutz zu erhalten,
die im Gesamtgebiet vorhandene hohe Artenvielfalt bei Gefäßpflanzen, Insekten und Vögeln zu erhalten und zu schützen,
vorhandene Altbaumbestände als Lebensstätten für Höhlenbrüter zu erhalten und zu sichern,
Gehölzstrukturen als Trittsteine im Biotopverbundsystem in der im Umfeld intensiv genutzten Agrarlandschaft zu sichern,
wertvolle Ackerwildkrautgesellschaften im Randbereich des GLB zu erhalten und zu fördem und
Landschaftsstrukturen am Rand der Alacher Höhe für die Naherholung zu erhalten.
Nach § 17 Abs. 3 ThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten, sofern sie nicht zwingend zu seiner Erhaltung notwendig sind.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553) zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändem,
Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
aus oberirdischen Gewässern Wasser zu entnehmen oder abzuleiten,
Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete, insbesondere Quellbereiche, zu entwässern,
Grundwasser zu entnehmen, zutagezufördern, zutagezuleiten oder abzuleiten,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern oder durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beseitigen,
Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Wiesen, Weiden und Brachflächen umzubrechen, die Nutzung von Grünland zu ändern oder dort Dränagemaßnahmen durchzuführen,
Magerrasen umzubrechen,
Erstaufforstungen im Bereich der Grünflächen, Magerrasen, Streuobstwiesen und Trockengebüsche vorzunehmen,
Rodungen vorzunehmen,
Freigärhaufen und Silagen anzulegen,
Baumaterialien im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Schafe in Quellbereichen, Feuchtflächen oder Magerrasen zu pferchen oder in Koppeln zu halten,
Höhlenbäume, Totholz oder Horstbäume zu entnehmen; dies gilt nicht für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Vogelbrutzeit vom 15. April bis 15. August des jeweiligen Jahres, d. h. Höhlenbäume, Totholz oder Horstbäume können vom 16. August bis zum 14. April des darauffolgenden Jahres von Waldnutzungsberechtigten im Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde entnommen werden,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
Kirrungen und Wildäcker anzulegen,
eine andere als die nach § 4 dieser Verordnung zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
das Gebiet außerhalb der öffentlich gewidmeten Wege mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu befahren oder diese dort abzustellen,
zu zelten,
außerhalb der öffentlich gewidmeten Wege zu reiten,
Lagerfeuer zu entfachen,
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören und
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz entsprechend § 4 Nr. 2 dieser Verordnung).
Ausgenommen von den Verboten dieser Verordnung sind:
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, es gilt jedoch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 7, 13, 14, 15, 19 und 20,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes, es gilt jedoch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 22,
die Benutzung der vorhandenen Wirtschaftswege für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung,
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen und sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erfolgten,
die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
Unterhaltungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen an bestehenden Gräben, ober- und unterirdischen Leitungen sowie hoheitlich angeordnete Vermessungsarbeiten im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,
der Rückbau nicht mehr benötigter baulicher Anlagen im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,
die Verlegung eines Abwasserkanals im Bereich der Teilfläche (1) 3. ("Rosenborn") und 9. den Zu- und Ablauf des Wassers oder des Grundwasserstandes im Bereich der Teilfläche (1) 1. ("Lindnergrund") zu ändern, wenn dies für den Bau der A 71 im Bereich des Lindnergrundes erforderlich ist.
Notwendige Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Wirtschaftswegen,
die Wiedereinrichtung heute nicht mehr vorhandener aber katastermäßig ausgewiesener Wirtschaftswege im Bedarfsfall nach Absprache und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde,
der Umbruch stillgelegter Flächen (Grünland) nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde.
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 30 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 29. Oktober 1999
Auf Grund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) in der Neubekanntmachung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298) und auf Grund § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i. d. F. der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | Die in der Gemarkung Schmira, Flur 5 liegenden Feuchtgebiete und deren Uferbereiche sowie angrenzende Brach- und Sukzessionsflächen im Bereich der ehemaligen Lehmgrube südlich der Ortslage Schmira werden als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. Die genauen Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in den Absätzen 2 und 3 näher beschrieben. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil umfasst eine Fläche von ca. 4,4 ha. Er umfasst die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Schmira, Flur 5, die Flurstücke 101/1, 178(t), 161(t), 99/1(t), 98(t), 97(t), 18(t), 19(t), 20(t), 163(t), 179(t), 84(t), 83(t), 82(t), 81(t), 166(t), 181(t), 24(t), 23(t), 22(t), 21(t), 203/102(t) und 101/2(t). |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. |
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
die Feuchtgebiete, deren Uferbereiche und angrenzenden Brach- und Sukzessionsflächen mit ihrer hohen ökologischen Bedeutung im intensiv genutzten Agrarraum südlich Schmira zu erhalten und zu entwickeln,
die Auflassungsstadien landschaftstypischer Kleinabgrabungen zu bewahren und zu entwickeln,
landschaftsprägende und nach § 18 ThürNatG geschützte Biotope im Zusammenhang zu erhalten,
die Feuchtgebiete und Gebüschstrukturen als Lebensraum für gefährdete Tierarten, insbesondere unter den Käfern und Vögeln, zu sichem und
die ungestörte Sukzession auf Brach- und Sukzessionsflächen zuzulassen.
Nach § 17 Abs. 3 ThürNatG sind die Beseitigung des Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten, sofern sie nicht zwingend zu seiner Erhaltung notwendig sind.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S.553) zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
aus oberirdischen Gewässern Wasser zu entnehmen oder abzuleiten,
die natürlichen Wasserläufe einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers zu ändern oder Gewässer anzulegen,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensräume (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Grundwasser zu entnehmen, zu Tage zu fördern, zu Tage zu leiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Pestizide auszubringen,
Dränagemaßnahmen durchzuführen,
Gehölze zu entfernen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
das Gebiet außerhalb der befestigten Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer und Besitzer oder deren Beauftragte,
zu reiten,
zu zelten, zu lagern, zu baden, zu angeln, Lagerfeuer zu entfachen, Flug- und Schiffsmodelle aller Art zu betreiben,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde nach § 4, Nr. 1),
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen und
frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Brachflächen und Magerrasen umzubrechen oder abzubrennen,
Hochsitze zu errichten und
Erstaufforstungen vorzunehmen.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes; verboten ist jedoch die Errichtung von Hochsitzen,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
alle sonstigen zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Geschützten Landschaftsbestandteiles notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
die Wartung und ggf. Erneuerung von Versorgungsleitungen durch Versorgungsträger,
notwendige Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Wirtschaftswegen,
die Wiedereinrichtung heute nicht mehr vorhandener aber katastermäßig ausgewiesener Wirtschaftswege im Bedarfsfall nach Absprache und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr.1 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1-27 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 29. Oktober 1999
Auf Grund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) in der Neubekanntmachung vom 29. April 1999 (GVBI. S. 298) und auf Grund § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i. d. F. der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | Folgende Gebiete werden als Geschützte Landschaftsbestandteile unter Schutz gestellt: |
Nr. | Bezeichnung | Gemarkung | Flur | Fläche in ha |
---|---|---|---|---|
1. | Hahnberg | Niedernissa | 4 | ca. 7,4 |
2. | Großer und Kleiner Katzenberg | Kerspleben | 7 u. 10 | ca. 10,5 |
3. | Galgenhügel | Stotternheim | 11 | ca. 8,2 |
4. | Kippelhorn | Tiefthal | 2 | ca. 1,8 |
(2) | Die Geschützten Landschaftsbestandteile umfassen nachstehend aufgeführte Flurstücke:
|
(3) | Die örtliche Lage der Geschützten Landschaftsbestandteile ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte. Die Grenzen sind in Karten im Maßstab 1 : 2000 festgelegt, die Bestandteil dieser Verordnung sind und in denen die Geschützten Landschaftsbestandteile mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Die Karten werden bei der Stadtverwaltung Erfurt (Untere Naturschutzbehörde: Umwelt- u. Naturschutzamt. Stauffenbergallee 18. 99085 Erfurt) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. |
(4) | Die Geschützten Landschaftsbestandteile sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
(1) | Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
|
(2) | Der Schutzzweck ist für jeden Geschützten Landschaftsbestandteil in der Anlage näher beschrieben, die Bestandteil der Verordnung ist. |
Nach § 17 Abs.3 ThürNatG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBI, S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändem, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu erweitern,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Grundwasser zu entnehmen, zu Tage zu fördern, zu Tage zu leiten oder abzuleiten,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Magerrasen umzubrechen,
Gehölze der Streuobstbestände zu beseitigen,
Erstaufforstungen im Bereich der Magerrasen, Streuobstwiesen und Trockengebüsche vorzunehmen,
Rodungen vorzunehmen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 4 dieser Verordnung zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
das Gelände mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu befahren oder diese dort abzustellen,
das Gebiet außerhalb der ausgewiesenen Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte,
zu zelten, zu reiten, zu lagern und Lagerfeuer zu entfachen,
Flugmodelle aller Art zu betreiben,
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 4 Nr. 4),
organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen und
Privatgrundstücke abzuzäunen.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Geschützten Landschaftsbestandteile notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
Gehölzpflegearbeiten in der Zeit vom 1. November bis 15. März,
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit allen dafür notwendigen Handlungen (Diese Nutzung besteht in Ackerbau auf den Ackerflächen, der extensiven Beweidung der Magerrasen sowie Beweidung oder Mahd und Obsternte auf den Streuobstwiesen),
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (Verboten ist jedoch die Anlage von Wildäckern, Kirrungen und sonstige Ablage von Futtermitteln am Boden. Die Neuanlage von Wildfütterungen als jagdliche Einrichtung und von Hochsitzen ist möglich, wenn dies die ordnungsgemäße Jagdausübung erforderlich macht. Über den Standort jagdlicher Einrichtungen wird einvernehmlich zwischen der Kreisjägerschaft Erfurt e.V. und der Unteren Naturschutzbehörde entschieden.),
die Benutzung der vorhandenen Wirtschaftswege für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung,
die Beschilderung der Geschützten Landschaftsbestandteile durch die Untere Naturschutzbehörde.
notwendige, hoheitliche Arbeiten im Rahmen der Landvermessung im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde und
alle notwendigen Arbeiten zur Kontrolle, Wartung bzw. Erneuerung vorhandener Versorgungsleitungen nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde.
Notwendige Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Wirtschaftswegen.
die Wiedereinrichtung heute nicht mehr vorhandener aber katastermäßig ausgewiesener Wirtschaftswege im Bedarfsfall nach Absprache und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 25 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Anlage
Ergänzung zu § 2 (Schutzzweck)
GLB Hahnberg
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es:
|
GLB Großer und Kleiner Katzenberg
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es:
|
|
|
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 29. Oktober 1999
Auf Grund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) in der Neubekanntmachung vom 29. April 1999 (GVBI. S. 298) und auf Grund § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i. d. F. der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | Folgende Gebiete werden als Geschützte Landschaftsbestandteile unter Schutz gestellt: |
Nr. | Bezeichnung | Gemarkung | Flur | Fläche in ha |
---|---|---|---|---|
1. | Lohfinkensee | Egstedt | 4 | 1,18 |
2. | Feuchtwiesen und Kleingewässer am Strohbergtümpel | Rohda | 3 | 3,05 |
3. | Ermstedter Holz | Ermstedt | 3 | 1,94 |
4. | Dorfstattwiese | Rohda | 5 | 2,62 |
5. | Feuchtwiese Schwansee | Stotternheim | 10 | 17,58 |
(2) | Die Geschützten Landschaftsbestandteile umfassen nachstehend aufgeführte Flurstücke:
|
(3) | Die örtliche Lage der Geschützten Landschaftsbestandteile ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte. Die Grenzen sind in Karten im Maßstab 1 : 2000 festgelegt, die Bestandteil dieser Verordnung sind und in denen die Geschützten Landschaftsbestandteile mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Die Karten werden bei der Stadtverwaltung Erfurt (Untere Naturschutzbehörde: Umwelt- u. Naturschutzamt. Stauffenbergallee 18. 99085 Erfurt) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. |
(4) | Die Geschützten Landschaftsbestandteile sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
(1) | Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
|
(2) | Der Schutzzweck ist für jeden Geschützten Landschaftsbestandteil in der Anlage näher beschrieben, die Bestandteil der Verordnung ist. |
Nach § 17 Abs.3 ThürNatG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBI, S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändem, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu erweitern,
aus oberirdischen Gewässern Wasser zu entnehmen oder abzuleiten,
die natürlichen Wasserläufe einschließlich der Uferbereiche, den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers zu ändern oder Gewässer anzulegen,
Grundwasser zu entnehmen, zu Tage zu fördern, zu Tage zu leiten oder abzuleiten,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Feuchtwiesen, wechselfeuchte Wiesen und Magerrasen umzubrechen,
Erstaufforstungen vorzunehmen,
Rodungen vorzunehmen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als die nach § 4 dieser Verordnung zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
das Gelände mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu befahren oder diese dort abzustellen,
das Gebiet außerhalb der ausgewiesenen Wege zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte,
zu angeln und Fischnährtiere zu entnehmen,
zu zelten, zu reiten, zu lagern und Lagerfeuer zu entfachen,
Flug- und Schiffsmodelle aller Art zu betreiben,
zu lärmen, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 4 Nr. 4),
organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen und
Privatgrundstücke abzuzäunen.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Geschützten Landschaftsbestandteile notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung (diese ist die forstliche Nutzung der Waldflächen, Ackerbau auf den Ackerflächen und extensive Grünlandwirtschaft auf Feuchtwiesen),
Gehölzpflegearbeiten, Arbeiten an Bachläufen und in Röhrichtbeständen bei Vorliegen eines begründeten Interesses (z. B. Hochwasserschutz, Verkehrssicherungspflicht) mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes (Verboten ist jedoch die Anlage von Wildäckern, Kirrungen und sonstige Ablage von Futtermitteln am Boden. Die Neuanlage von Wildfütterungen als jagdliche Einrichtung und von Hochsitzen ist möglich, wenn dies die ordnungsgemäße Jagdausübung erforderlich macht. Die Standorte für die Anlage von Wildfütterungen und jagdlichen Einrichtungen bedürfen der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde,
die Benutzung der vorhandenen Wirtschaftswege für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung,
die Beschilderung der Geschützten Landschaftsbestandteile durch die Untere Naturschutzbehörde.
notwendige, hoheitliche Arbeiten im Rahmen der Landvermessung im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde und
alle notwendigen Arbeiten zur Kontrolle, Wartung bzw. Erneuerung vorhandener Versorgungsleitungen nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde.
Notwendige Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Wirtschaftswegen.
die Wiedereinrichtung heute nicht mehr vorhandener aber katastermäßig ausgewiesener Wirtschaftswege im Bedarfsfall nach Absprache und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 28 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
Anlage
Ergänzung zu § 2 (Schutzzweck)
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Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 09. Mai 2003
Aufgrund der §§ 17, 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298) sowie des § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i.d.F. der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 vom 6. Februar 2003) wird folgende Rechtsverordnung (vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde) erlassen:
(1) | Die ca. 1,5 km westlich der Ortschaft Kühnhausen (Stadt Erfurt) in den Gemarkungen Kühnhausen und Tiefthal liegenden 2 Gipskeuperhänge mit Magerrasen, Rohbodenflächen und angrenzenden Ackerflächen werden - in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen - einschließlich der ausgewiesenen Pufferzonen unter der Bezeichnung "Hühnerbiel" als Geschützter Landschaftsbestandteil geschützt. Gleichzeitig werden die angrenzenden Teile des westlich gelegenen Gipskeuperhügels durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Sömmerda als Geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil (Teilgebiete in der Stadt Erfurt) hat insgesamt eine Größe von ca. 0,9 ha. Er umfasst die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit t gekennzeichnet sind: in der Stadt Erfurt, Gemarkung Kühnhausen Flur 1, die Flurstücke 1, 32/1 t, 31 t, 28/1 t, 26/1 t, 239/24 t, 2/4 t, 35/1 t sowie Gemarkung TiefthaI Flur 2 das Flurstück 1/1 t. |
(3) | Die Grenzen des Geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einer Karte im Maßstab 1:2000 eingetragen, diese ist Bestandteil der Verordnung. In ihr ist der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Innenkante des Begrenzungsstriches. Die Karte wird bei der Unteren Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt und kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. |
(4) | Die örtliche Lage des GLB ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Rechtsverordnung veröffentlichten Übersichtskarte, in der das GLB mit einer durchgehenden roten Linie umrandet ist. Die Karte ist Bestandteil der RVO und dient der Unterrichtung über die Lage des Gebietes im Raum. |
(5) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist:
(1) | die inmitten der ausgeräumten Agrarlandschaft gelegenen Gipskeuperhügel als Bestandteil eines historisch gewachsenen Landschaftsbildes zu erhalten und vor nachhaltigen Veränderungen zu schützen, |
(2) | die in den 2 Teilgebieten vorhandenen und nach § 18 ThürNatG besonders geschützten Biotope der Halbtrockenrasen mit zutage tretendem Gipsgestein sowie Rohbodenstandorte in ihren vorhandenen Zustand zu schützen und zu entwickeln, |
(3) | artenreiche Ackerrandstreifen zu erhalten und durch das Betreiben einer extensiv ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung der Ackerflächen den Randzonen des Gipskeuperhügels zu entwickeln, |
(4) | den Lebensraum gefährdeter Pflanzen und Tiere - wie Früher Ehrenpreis, Acker-Haftdolde, Kleiner Esparsettenbläuling, Rebhuhn - zu bewahren und weiter zu entwickeln. |
Gemäß § 17 Abs. 3 ThürNatG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen oder nachhaltigen Störung des Geschützten Landschaftsbestandteiles oder seiner Bestandteile führen können. Insbesondere verboten ist:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553) sowie Jagdkanzeln und Bauten jeglicher Art und Größe zu errichten,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade oder Plätze anzulegen,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
das Gebiet mit Kraftfahrzeugen aller Art zu befahren bzw. Fahrzeuge abzustellen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern oder das Gebiet in anderer Weise zu verunreinigen,
im Schutzgebiet Feuer zu entfachen, zu lagern, zu reiten, zu zelten, Moto-Cross zu fahren,
Biozide sowie Düngemittel jeglicher Art zu lagern oder anzuwenden,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen und Gehölze zu roden,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile einzubringen und Tiere auszusetzen,
Schmuckreisig- und Christbaumkulturen anzulegen,
wildlebende Tiere zu stören oder zu beunruhigen, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Wildfütterungen, Kirrungen oder Wildäcker anzulegen,
Nutztiere zu pferchen,
eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen Jagdhunde nach § 4 Ziffer 3 und Hütehunde nach § 4 Ziffer 4.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die zur Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des "Geschützten Landschaftsbestandteiles" von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Forschungs-, Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
das behördlich angeordnete Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen,
die ordnungsgemäße jagdwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, es gilt jedoch § 3 Ziffer 13,
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
die ordnungsgemäße Landwirtschaft in Form extensiver Schafbeweidung oder Mahd der Trockenrasen-bereiche sowie die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Ackerrandstreifen im Bereich des Geschützten Landschaftsbestandteiles.
Von den Verboten des § 3 kann unter Voraussetzung des § 36 a Abs. 1 des ThürNatG auf Antrag eine Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend EURO geahndet werden. |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, 25. März 2002 | gez. i.V. D. Hagemann |
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 27. Oktober 2006
Aufgrund der §§ 17, 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 und 2 und 36 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 13. April 2006 (GVBl. S. 161), und auf Grund der §§ 3, 29 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. April 1998, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | In der kreisfreien Stadt Erfurt in der Gemarkung Erfurt in Teilen der Fluren 107, 108, 109 sowie in der Gemarkung Hochheim in Teilen des Flur 9 – südwestlich des Stadtgebietes – wird das Dreienbrunnengebiet als Geschützter Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt. Die Grenzen werden in den Absätzen 2 und 3 näher beschrieben. Der Geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus zwei Teilflächen. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von 5,57 ha. Er umfasst die nachstehend aufgeführten Flurstücke (Flurstücke, die nur teilweise innerhalb des GLB liegen werden mit t gekennzeichnet): in der Gemarkung Erfurt |
(3) | Die örtliche Lage des Geschützten Landschaftsbestandteiles ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung im Maßstab 1: 10000 veröffentlichten Übersichtskarte. Die Grenzen sind in der Karte im Maßstab 1:2000 festgelegt, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in denen der Geschützte Landschaftsbestandteil mit durchgehenden Linien umrandet ist. Die Karte(n) werden bei der Stadtverwaltung Erfurt, Untere Naturschutzbehörde, Umwelt- und Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt, niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
(1) | die Funktionsfähigkeit des Wasserhaushalts, insbesondere die Quellbereiche einschließlich ihrer Abflüsse als naturschutzfachlich wertvollen Lebensraumkomplex landesweit vom Aussterben bedrohter, stark gefährdeter oder gefährdeter Tierarten, insbesondere Vögel, Amphibien, Weichtiere, Köcherfliegen, Wasser- und Kurzflügelkäfer sowie Libellen zu erhalten und regenerieren, |
(2) | schotterreiche und röhrichtreiche Uferfluren an Gräben und Kresseklingen, welche für zahlreiche hochgradig gefährdete sowie einige speziell angepasste stenotope Tierarten existentielle Lebensräume darstellen aufgrund seiner Bedeutung auch im Biotopverbund zu erhalten und zu entwickeln, |
(3) | die im Zusammenhang mit dem traditionellen Kresseanbau errichteten Kresseklingen als europaweit einzigartige gartenbauliche Nutzungsform zu erhalten und zu entwickeln, |
(4) | schädliche Einflüsse wie zu intensive Nutzung, Düngung, Pestizideinsatz, Müllablagerungen und sonstige Verunreinigungen dauerhaft abzuwehren, |
(5) | die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes dauerhaft sicherzustellen, |
(6) | den Erhalt der Quellen, insbesondere der Philosophenquelle, als Geotop von regionaler Bedeutung inmitten einer urbanen genutzten Umgebung im Stadtgebiet zu sichern, |
(7) | das Gebiet für Forschung und Bildung zu sichern. |
Die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2004 (GVBL. S. 76), zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich rechtlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern, insbesondere Klingen als Lebensraum hochgradig gefährdeter und streng biotopgebundener Tierarten, zu verfüllen oder zu beseitigen,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu erweitern,
im Abflussregime der Quellen Änderungen vorzunehmen,
a) | Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Feuchtgebieten abzuleiten sowie den Wasserstand oder den Wasserdurchfluss in sonstiger Weise zu verändern |
b) | den Grundwasserstand zu verändern, Grundwasser zu entnehmen, zu Tage zu fördern, zu Tage zu leiten oder abzuleiten |
c) | ständig oder zeitweise wasserführende Fließgewässer, Gräben und Stillgewässer in ihrer Struktur zu verändern oder neu zu schaffen |
d) | Sperrwerke, Dämme, Deiche neu anzulegen |
e) | Wasser ins Gebiet einzuleiten |
frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere, insbesondere Fische auszusetzen,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern, vor allem Erdstoffe, Bauschutt und Hausmüll sowie Pflanzenabfall nicht sachgerecht zu entsorgen,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln ohne Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde anzubringen,
eine andere als im § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
das Gelände außerhalb von Wegen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu befahren oder diese dort abzustellen,
zu zelten und Lagerfeuer zu entfachen,
frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Hunde frei laufen zu lassen,
den Strukturreichtum durch intensive Mahd zu verringern sowie die Uferröhrichte zu beseitigen oder zu unterdrücken, vor dem 15.07. jeden Jahres zu mähen,
Amphibien, Libellen und andere aquatische und semiaquatische Insekten durch Fischbesatz sowie durch das Klingenmanagement bei der Reproduktion zu stören und die unten aufgeführten Klingen während der Vegetationsperiode (15.03. bis 15.09. eines jeden Jahres) abzulassen und außerhalb der Vegetationsperiode (16.09. bis 14.03. eines jeden Jahres) völlig abzulassen die Klingen auf den Flurstücken 3/4, 5/2, 5/1, 10, 8/1 und 9, der Flur 107 der Gemarkung Erfurt, sowie alle Klingen im Bereich der Flurstücke 1/5, Flur 109 und 14/11, Flur 108, Gemarkung Erfurt zwischen folgenden Hoch- und Rechtswerten:
Rechtswert 4430904,217, Hochwert 5647875,680 – Punkt nordwestlich;
Rechtswert 4430929,776, Hochwert 5647906,030 – Punkt nordöstlich;
Rechtswert 4430960,127, Hochwert 5647769,452 – Punkt südwestlich,
Rechtswert 4430989,679, Hochwert 5647804,595 – Punkt südöstlich und
Hecken und Gehölze außerhalb der gärtnerisch gepflegten Flächen ohne Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu verschneiden oder zu entfernen.
(1) | Ausgenommen von den Verboten nach § 3 sind
|
(2) | Das Einvernehmen ist herzustellen bzw. die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben mit dem Schutzzweck der Verordnung (§ 2 Abs. 2) zu vereinbaren ist oder die Vereinbarung durch die Anordnung von Nebenbestimmungen hergestellt werden kann. |
(1) | Von den Verboten des § 3 kann gemäß § 36 a ThürNatG auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn
| ||||
(2) | Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. |
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 19 dieser Verordnung zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 dieser Verordnung überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
(1) | Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. |
(2) | Der Beschluss des Rates der Stadt Erfurt Nr. 143/61 vom 24.08.1961 über das Naturdenkmal "Der Dreienbrunnen" wird mit in Kraft treten dieser Verordnung aufgehoben. |
(3) | Diese Verordnung tritt mit In-Kraft-Treten an die Stelle der bisher geltenden Vorschriften. |
Erfurt, 29. Mai 2006 | gez. i.V. D. Hagemann |
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 27. Oktober 2006
Aufgrund der §§ 17, 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 und 2 und 36 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 13. April 2006 (GVBl. S. 161), und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) und auf Grund der §§ 3, 29 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. April 1998, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | In der kreisfreien Stadt Erfurt, Gemarkung Schwerborn, Flur 6, 750 m südlich von Schwerborn wird der Labkraut - Eichen - Hainbuchenwald mit angrenzenden Magerrasen als Geschützter Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt. Die Grenzen werden in den Absätzen 2 und 3 näher beschrieben. |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 6,24 ha. Er umfasst die nachstehend aufgeführten Flurstücke: 530, 531, 532, 533, 534, 535, 536, 537, 538, 539, 540, 541, 542, 543, 544, 545, 546, 547, 548, 549, 550, 551, 552, 553, 554. |
(3) | Die örtliche Lage der Geschützten Landschaftsbestandteile ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung im Maßstab 1: 10000 veröffentlichten Übersichtskarte. Die Grenze ist in der Karte im Maßstab 1:2000 festgelegt, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in denen die Geschützten Landschaftsbestandteile mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Die Karten werden bei der Stadtverwaltung Erfurt, Untere Naturschutzbehörde, Umwelt- und Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt, niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. |
(4) | Die Geschützten Landschaftsbestandteile sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
den Labkraut - Eichen - Hainbuchenwald als stark bedrohten Waldtyp zu erhalten,
ein Biotop mit lokaler Bedeutung für den Artenschutz besonders für Bodenbrüter und Greifvögel zu schützen,
den Magerrasen am Waldsaum als Standort für thermophile Pflanzen zu sichern,
einen bedeutungsvollen Trittstein und Reproduktionsraum sowohl für Wald- als auch für Offenlandbewohner zu entwickeln und
den Erdfall als Geotop zu erhalten.
Die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Oktober (GVBl. S. 265), zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu erweitern,
Grundwasser zu entnehmen, zu Tage zu fördern, zu Tage zu leiten oder abzuleiten,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Ptlanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
Beweidung der Waldflächen
frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als im § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
das Gelände mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu befahren oder diese dort abzustellen,
zu zelten, zu reiten, und Lagerfeuer zu entfachen,
frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung und
organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen.
(1) | Ausgenommen von den Verboten nach § 3 sind:
|
(2) | Das Einvernehmen ist herzustellen beziehungsweise die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben mit dem Schutzzweck der Verordnung (§ 2) zu vereinbaren ist oder diese Vereinbarkeit durch die Anordnung von Nebenbestimmungen hergestellt werden kann. |
(1) | Von den Verboten des § 3 kann gemäß § 36 a ThürNatG auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn
| ||||
(2) | Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. |
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 18 dieser Verordnung zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt , wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 dieser Verordnung überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
(1) | Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. |
(2) | Diese Verordnung tritt mit In-Kraft-Treten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, der Nr. 21 des Beschlusses Nr. 45-9/75 über den Schutz von Flurgehölzen vom 18.09.1975. |
Erfurt, 29. Mai 2006 | gez. i.V. D. Hagemann |
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 27. Oktober 2006
Aufgrund der §§ 17, 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 und 2 und 36 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 13. April 2006 (GVBl. S. 161), und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) und auf Grund der §§ 3, 29 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. April 1998, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | Folgendes Gebiet der kreisfreien Stadt Erfurt, wird als Geschützter Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt: |
Name | Gemarkung | Flur | Fläche in ha |
---|---|---|---|
"Am Entenpfuhl" | Stotternheim | 7 | 2,5 ha |
(2) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil umfasst nachstehend aufgeführte Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: 665(t), 666/20, 666/21(t), 670(t), 674(t). |
(3) | Die örtliche Lage des Geschützten Landschaftsbestandteils ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1: 10000. Die Grenze ist in der Karte im Maßstab 1:2000 festgelegt, die Bestandteil dieser Verordnung ist und in der der Geschützte Landschaftsbestandteil mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. Die Karten werden bei der Stadtverwaltung Erfurt, Untere Naturschutzbehörde, Umwelt- und Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt, niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. |
(4) | Der Geschützte Landschaftsbestandteil ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
einen letzten Gehölzrest bestehend aus Erlen, Eschen und Pappeln in einer intensiv genutzten Ackerlandschaft zu erhalten,
Lebensstätten (Biotope) gefährdeter wild wachsender Pflanzen- und wild lebender Tierarten und gefährdeter Pflanzen- und Tiergemeinschaften (Biozönosen) zu schützen,
Biotopverbundsysteme zu erhalten und zu entwickeln,
den vorhandenen Totholzbestand zu erhalten und zu schützen.
Die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553), geändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2004 (GVBl. S. 76), zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu erweitern,
Grundwasser zu entnehmen, zu Tage zu fördern, zu Tage zu leiten oder abzuleiten,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Ptlanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen einzubringen,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als im § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
das Gelände mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu befahren oder diese dort abzustellen,
das Gebiet zu betreten, ausgenommen durch Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte,
zu zelten, zu reiten und Lagerfeuer zu entfachen,
frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung und
organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen.
(1) | Ausgenommen von den Verboten nach § 3 sind:
|
(2) | Das Einvernehmen ist herzustellen beziehungsweise die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben mit dem Schutzzweck der Verordnung (§ 2) zu vereinbaren ist oder diese Vereinbarkeit durch die Anordnung von Nebenbestimmungen hergestellt werden kann. |
(1) | Von den Verboten des § 3 kann gemäß § 36 a ThürNatG auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn
| ||||
(2) | Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. |
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 18 dieser Verordnung zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt , wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 dieser Verordnung überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
(1) | Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. |
(2) | Diese Verordnung tritt mit In-Kraft-Treten an die Stelle der bisher geltenden Vorschriften. |
Erfurt, 29. Mai 2006 | gez. i.V. D. Hagemann |
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 10. November 2006
Aufgrund der §§ 17, 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 und 2 und 36 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 13. April 2006 (GVBl. S. 161), und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) und auf Grund der §§ 3, 29 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. April 1998, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | Folgende Gebiete der kreisfreien Stadt Erfurt, Gemarkung Töttelstädt, werden als Geschützter Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt: |
Nr. | Name | Gemarkung | Flur | Fläche in ha |
---|---|---|---|---|
1.1 | ,,Die Heubachbüsche" | Töttelstädt | 4 | 6,75 |
1.2 | "Der Queren" | Töttelstädt | 4; 5 | 3,00 |
1.3 | "Gehölze am Heubacher See" | Töttelstädt | 3 | 0,50 |
(2) | Die Geschützten Landschaftsbestandteile umfassen nachstehend aufgeführte Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind: | |
| 1.1 | "Die Heubachbüsche" |
| 1.2 | "Der Queren" |
| 1.3 | "Gehölz am Heubacher See" |
(3) | Die örtliche Lage der Geschützten Landschaftsbestandteile ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung im Maßstab 1:10000 veröffentlichten Übersichtskarte. Die Grenze ist in Karten im Maßstab 1:2000 festgelegt, die Bestandteil dieser Verordnung sind und in denen die Geschützten Landschaftsbestandteile mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Die Karten werden bei der Stadtverwaltung Erfurt, Untere Naturschutzbehörde, Umwelt- und Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt, niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie können während der Sprechstunden von jedermann eingesehen werden. | |
(4) | Die Geschützten Landschaftsbestandteile sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
(1) | Zweck der Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ist es,
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(2) | Der Schutzzweck ist für jeden Geschützten Landschaftsbestandteil nachfolgend näher beschrieben. | |
| 1.1 | "Die Heubachbüsche" und 1.2. "Der Queren"
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| 1.3 | "Gehölze am Heubacher See"
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Die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 03. Juni 1994 (GVBl. S. 553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlichen Erlaubnis bedarf,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu erweitern,
Grundwasser zu entnehmen, zu Tage zu fördern, zu Tage zu leiten oder abzuleiten,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzentelle zu entnehmen bzw. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
zu düngen, Klärschlamm auszubringen, Abwässer und Fäkalien versickern zu lassen und Pflanzenschutzmittel sowie Insektizide auszubringen,
Sachen im Gelände zu lagern, Abfälle jeglicher Art abzulagern,
Inschriften, Plakate, Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
eine andere als im § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
das Gelände mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu befahren oder diese dort abzustellen,
zu zelten, zu reiten und Lagerfeuer zu entfachen,
frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung),
organisierte Sportveranstaltungen durchzuführen und
jagdliche Einrichtungen neu zu errichten, anzulegen oder deren Standort zu ändern
(1) | Ausgenommen von den Verboten nach § 3 sind:
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(2) | Das Einvernehmen ist herzustellen beziehungsweise die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben mit dem Schutzzweck der Verordnung (§ 2) zu vereinbaren ist oder diese Vereinbarkeit durch die Anordnung von Nebenbestimmungen hergestellt werden kann. |
(1) | Von den Verboten des § 3 kann gemäß § 36 a ThürNatG auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn
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(2) | Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. |
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 18 dieser Verordnung zuwider handelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt ebenfalls, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 dieser Verordnung überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
(1) | Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. |
(2) | Diese Verordnung tritt mit In-Kraft-Treten an die Stelle der bisher geltenden Rechtsverordnungen, der Nr. 24 des Beschlusses Nr. 45-9/75 über den Schutz von Flurgehölzen vom 18.09.1975. |
Erfurt, 29. Mai 2006 | gez. i.V. D. Hagemann |