Verordnungen über Naturdenkmale in der Stadt Erfurt
Geschrieben von Detlef Tonn   
08. 05. 2008

Inhalt
Übersicht

 

 

Die Verordnungen über die Naturdenkmale (ND) wurden zusammengestellt in chronologischer Reihenfolge ihrer Veröffentlichung.

Für den Inhalt wird keine Gewähr übernommen.

Stand: 2004

Quelle: Amtsblatt der Stadt Erfurt

9

Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 22. März 1996

Festl. OB 613/95 3.207

Verordnung
über Naturdenkmale in der Stadt Erfurt
vom 11. März 1996

Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBL. S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 630) und § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde, zuletzt geändert durch die ”Verordnung über die Änderung von Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale” vom 09. Juli 2001:

§ 1
Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

(1)

Folgende Teiche und deren Uferbereiche bzw. Feuchtgebiete und deren Randzonen im Erfurter Steigerwald werden als Naturdenkmale unter Schutz gestellt:

Nr.

Name

Gemarkung

Flur

Fläche in ha

1.1.

Raufenteich

Erfurt

21

0,3

1.2.

Schuckelteich

Erfurt

18

0,4

1.3.

Großer Waldhausteich

Erfurt

22

0,5

1.4.

Kleiner Waldhausteich

Erfurt

22

0,5

1.5.

Dreibatzenloch

Erfurt

18

0,45

1.6.

Teufelssumpf

Erfurt

20

0,8

1.7.

Ungeheurer Sumpf

Erfurt

20

0,85

1.8.

Walterslebener Sumpf

Möbisburg

4

1,1

(2)

Die örtliche Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte. Die Grenzen sind in Karten im Maßstab 1 : 2000 festgelegt, in denen die Naturdenkmale mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden bei der Stadtverwaltung Erfurt (Untere Naturschutzbehörde; Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karten können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden.

(3)

Die Naturdenkmale sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung.

§ 2
Schutzzweck

Zweck der Festsetzung als Naturdenkmale ist es,

  1. die Feuchtgebiete und Standgewässer des Steigerwaldes mit ihrer hohen ökologischen Bedeutung in ihrer heutigen Form zu erhalten und zu entwickeln,

  2. landschaftsprägende und nach § 18 des VorlThürNatG geschützte Biotope zu erhalten,

  3. die Feuchtgebiete und Teiche als Lebensraum für gefährdete Arten unter den Höheren Pflanzen, Käfern, Libellen und Mollusken zu erhalten,

  4. eine reichhaltige Biotopstruktur des Steigers im Sinne des Erholungswertes für Touristen und Einwohner der Stadt Erfurt zu bewahren,

  5. die Erdfälle und wasserführenden Senken als bedeutende Amphibienlaichgewässer zu sichern und

  6. die Erdfälle als landschaftstypische geologische Besonderheiten zu bewahren.

§ 3
Verbote

Nach § 16 Abs. 3 des VorlThürNatG sind die Beseitigung der Naturdenkmale sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Naturdenkmale oder ihrer geschützten Umgebung führen können, verboten.

Es ist deshalb insbesondere verboten:

  1. Oberflächenwasser und Grundwasser zu entnehmen oder abzuleiten und den Wasserhaushalt des Bodens zu verändern,

  2. die Bodengestalt zu verändern, den Boden zu verdichten oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise zu versiegeln,

  3. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

  4. die geschützten Flächen außerhalb der zugelassenen Wege zu betreten,

  5. zu düngen oder Pflanzenschutzmittel bzw. Pestizide anzuwenden,

  6. bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 03. Juni 1994 (GVBL. S. 553) zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich rechtlichen Erlaubnis bedarf,

  7. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere oder Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, einschließlich durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

  8. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,

  9. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,

  10. Abfälle abzulagern oder das Gebiet in anderer Weise zu verunreinigen,

  11. Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde nach § 4 Nr. 4),

  12. zu zelten, zu lagern, zu baden, zu angeln, Lagerfeuer zu entfachen sowie Flug- oder Schiffsmodelle aller Art zu betreiben,

  13. zu reiten,

  14. frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

  15. Fischnährtiere zu entnehmen,

  16. zu lärmen, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte zu benutzen,

  17. Holzungsarbeiten während der Brutzeit der Vögel (1.4. bis 30.6.) durchzuführen,

  18. forstliche Nutzung der mitgeschützten Umgebung durch Anpflanzung von nicht standortgerechten Baumarten zu betreiben und

  19. Leitungen zu errichten oder zu verlegen.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnungen sind:

  1. die forstliche Nutzung als Einzelstammnutzung (näheres regelt der von der Unteren Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde zu erstellende Pflegeplan),

  2. die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,

  3. die Kennzeichnung von Wanderwegen und Naturlehrpfaden, einschließlich der Aufstellung von Informationstafeln im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,

  4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes,

  5. alle zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit im Bereich der Naturdenkmale notwendigen und von Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen und

  6. die Wartung und Erneuerung vorhandener Versorgungsleitungen.

§ 5
Befreiungen

Von Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 19 zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Fünfzigtausend EURO geahndet werden.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.

 

gez. M. Ruge
Oberbürgermeister

redaktionelle Anmerkung
Die Anlagen liegen nur in den Originalunterlagen vor.

Änderungen

lfd.
Nr.

Paragraph

Art der
Änderung

 

Geändert durch
Ratsbeschluss vom

 

a) Ausf.-Datum
b) Veröff.-Datum
c) in Kraft ab

1

6 (3)

geändert

Festl. OB
307/2001
09.07.2001

a) 09.07.2001
b) 27.07.2001
c) 01.01.2002

 

9

Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 13. Juni 1997

Festl. OB 143/97 3.214

Verordnung
über das Naturdenkmal „Cyriaksburg“
vom 17. April 1997

Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S.57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl. S.630) und aufgrund § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:

§ 1
Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

(1)

Die in der Gemarkung Erfurt, Flur 101, Flurstück 11/2 liegenden Mauerabschnitte der Cyriaksburg werden in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Naturdenkmal geschützt. Diese Bereiche sind zugleich Bestandteil des geschützten Kulturdenkmals Cyriaksburg.

(2)

Die geschützten Mauerabschnitte haben eine Länge von ca. 194 m und reichen vom Grabenboden bis einschließlich Oberkante der vertikalen Mauerwände.

(3)

Die genaue Lage der als Naturdenkmal geschützten Mauerabschnitte ist einer Karte im Maßstab 1 : 2000 zu entnehmen, die Bestandteil der Verordnung ist und in der das Naturdenkmal mit einer durchgehenden Linie umrandet ist.

(4)

Das Naturdenkmal ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung.

§ 2
Schutzzweck

Zweck der Festsetzung als Naturdenkmal ist es,

  1. die Mauerabschnitte als Sekundärbiotope für felsbewohnende Pflanzen- und Tierarten zu sichern und

  2. die für alte Mauern typische Mauerrauten-Gesellschaft und die im Nischensystem der Mauern lebenden, speziell angepaßten Insekten- und Spinnenarten zu schützen und zu bewahren.

§ 3
Verbote

Nach § 16 des VorlThürNatG sind die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Zerstörung führen können, verboten, sofern sie nicht zwingend zur Erhaltung des Naturdenkmals notwendig sind.

Es ist deshalb insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen im Sinne des Gesetzes über die Bauordnung vom 3. Juni 1993 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf.

  2. Teile des Naturdenkmales zu verändern, wegzunehmen, abzuschlagen oder in anderer Weise zu beschädigen oder zu beseitigen.

  3. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

  4. das Naturdenkmal zu besteigen,

  5. die Lebensräume (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachhaltig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

  6. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen.

  7. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,

  8. Pflanzen anzusiedeln oder Tiere auszusetzen,

  9. Abfälle abzulagern oder das Naturdenkmal in anderer Weise zu verunreinigen.

  10. Pestizide einzusetzen und

  11. Sanierungsarbeiten am Mauerwerk ohne ausdrückliche Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde vorzunehmen.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:

  1. durch die Untere Denkmalschutzbehörde in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde veranlaßten zwingend notwendigen Maßnahmen zur Sicherung, Instandhaltung und Instandsetzung einzelner Bauteile des Kulturdenkmals, insbesondere die Beseitigung mauerzerstörenden Gehölzbewuchses,

  2. die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,

  3. alle im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten und zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen und

  4. die Wartung und Erneuerung von vorhandenen Versorgungsleitungen und Versorgungsanlagen durch die Versorgungsträger.

§ 5
Befreiungen

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 – 11 zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach §5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 7
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.

 

Manfred Ruge
Oberbürgermeister

redaktionelle Anmerkung
Die Anlagen liegen nur in den Originalunterlagen vor.

Änderungen

lfd.
Nr.

Paragraph

Art der
Änderung

 

Geändert durch
Ratsbeschluss vom

 

a) Ausf.-Datum
b) Veröff.-Datum
c) in Kraft ab

1

6 (3)

geändert

Festl. OB
307/2001
09.07.2001

a) 09.07.2001
b) 27.07.2001
c) 01.01.2002

 

9

Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 29. Oktober 1999

Festl. OB 315/99 3.226

Verordnung
über Naturdenkmale in der Stadt Erfurt
vom 19. August 1999

Auf Grund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) in der Neubekanntmachung vom 29.04.1999 (GVBl. S. 298) und auf Grund § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i.d.F. der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde, zuletzt geändert durch die ”Verordnung über die Änderung von Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale” vom 09. Juli 2001:

§ 1
Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

(1)

Folgende Bäume und Baumgruppen und deren Umfeld in der Stadt Erfurt werden als Naturdenkmale unter Schutz gestellt:

Nr.

Bezeichnung

Standort

Gemarkung

Flur

Flurstück

1.1 (2.24)

1 Eibe
Taxus baccata

Predigerstraße 3,
Hinterhof

Erfurt

142

70 (t)

1.2 (2.25)

1 Eibe
Taxus baccata

Domstraße 2,
Hinterhof

Erfurt

143

86 (t)

1.3 (2.26)

2 Eiben
Taxus baccata

Regierungsstraße 55,
Hinterhof

Erfurt

144

47 (t)

1.4 (2.29)

1 Rotbuche
Fagus sylvatica
"Großvater"

LSG "Steigerwald"

Erfurt

22

14 (t)

1.5 (2.30)

2 Rotbuchen
Fagus sylvatica

Regierungsstraße 55,
Hinterhof

Erfurt

144

47 (t)

1.6 (2.31)

2 Europäische Lärchen
Larix decidua
und 1 Winterlinde
Tilia cordata

KGA Schwedenschanze

Erfurt

4

276/50 (t)

1.7 (2.32)

2 Sommerlinden
Tilia platyphyllos

Buddestraße 32/33

Melchendorf

1

64/20 (t)

1.8 (2.37)

1 Platane
Platanus x hispanica

Nerlystraße 13

Erfurt

109

16/2 (t)

1.9 (2.44)

1 Ginkgo
Ginkgo biloba

Winzerstraße 21 a

Hochheim

9

43/11 (t)

1.10 (2.45)

1 Ginkgo
Ginkgo biloba

A.-Hess-Str. 16

Erfurt

103

51/2 (t)

1.11 (2.47)

1 Ginkgo
Ginkgo biloba

Wilhelm-Külz-Str. 27

Erfurt

147

438 (t)

1.12 (2.53)

1 Eichenhybride
Quercus spec.

Dreienbrunnenpark

Erfurt

102

18/1 (t)

1.13 (2.56)

1 Gemeine Rosskastanie
Aesculus hippocastanum

Melchendorf,
gegenüber Schöntal

Melchendorf

8

196/5 (t)

 

Erläuterung: Die fett gedruckten Nummern (in Klammern) entsprechen den Nummerierungen der der Übersichtskarte beigelegten Liste zu den Bäumen und Baumgruppen in der Stadt Erfurt. Für nicht belegte Nummerierungen wurden die entsprechenden Bäume nicht mit in die Rechtsverordnung aufgenommen.

(2)

Die örtliche Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus den in der Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarten. Die Zuordnung zu Flurstücken ist in Karten im Maßstab 1 : 2000 festgelegt, in denen die Naturdenkmale mit einem Symbol gekennzeichnet sind. Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden bei der Stadtverwaltung Erfurt (Untere Naturschutzbehörde; Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karten können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden.

(3)

Als geschützte Umgebung der Baumdenkmale wird der Kronentraufbereich definiert.

(4)

Die Naturdenkmale sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

§ 2
Schutzzweck

Zweck der Festsetzung als Naturdenkmale ist es,

  1. markante landschaftsprägende bzw. stadtbildprägende Bäume und Baumgruppen zu schützen,

  2. auf Grund ihres Alters oder ihrer Ästhetik wertvolle Bäume, insbesondere Vertreter seltener Arten, im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu erhalten,

  3. Bäume als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten zu erhalten und

  4. Bäume mit kulturhistorischer Bedeutung zu bewahren.

§ 3
Verbote

Nach § 16 Abs. 3 des ThürNatG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals sowie seiner mitgeschützten Umgebung führen können, verboten.

Es ist deshalb insbesondere verboten:

  1. Teile des Naturdenkmales abzuschlagen oder in anderer Weise zu beschädigen oder zu beseitigen,

  2. im Bereich des Naturdenkmales und seines geschützten Umfeldes die Bodengestalt zu verändern, den Boden zu verdichten oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise zu versiegeln, zu pflastern oder zu befestigen,

  3. den Wasserhaushalt des Bodens zu beeinträchtigen,

  4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

  5. das Naturdenkmal zu beseitigen, die mitgeschützten Flächen außerhalb zugelassener Wege zu betreten,

  6. zu düngen, Pflanzenschutzmittel oder Pestizide einzusetzen,

  7. bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl, S. 553) in der mitgeschützten Umgebung zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern bzw. ihre Nutzung wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,

  8. die Lebensräume (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, einschließlich sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

  9. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,

  10. Abfälle abzulagern oder die Umgebung in anderer Weise zu verunreinigen,

  11. Bäume farblich zu markieren oder zu bestreichen sowie Nägel oder sonstige Metallteile einzuschlagen und

  12. Streusalz in einem Umkreis von 10 m um das Naturdenkmal einzusetzen.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Naturdenkmale von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Kennzeichnung als Naturdenkmal:

  1. notwendige Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Wirtschaftswegen

  2. die Wiedereinrichtung heute nicht mehr vorhandener aber katastermäßig ausgewiesener Wirtschaftswege im Bedarfsfall nach Absprache und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde

§ 5
Befreiungen

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 12 zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 7
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.

 

gez. M. Ruge
Oberbürgermeister

 

redaktionelle Anmerkung
Die Anlagen liegen nur in den Originalunterlagen vor.

Änderungen

lfd.
Nr.

Paragraph

Art der
Änderung

 

Geändert durch
Ratsbeschluss vom

 

a) Ausf.-Datum
b) Veröff.-Datum
c) in Kraft ab

1

6 (3)

geändert

Festl. OB
307/2001
09.07.2001

a) 09.07.2001
b) 27.07.2001
c) 01.01.2002

9

Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 19. November 1999

Festl. OB 315/99 3.227

Verordnung
über Naturdenkmale in der Stadt Erfurt
vom 19. August 1999

Auf Grund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) in der Neubekanntmachung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298) und auf Grund § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i.d.F. der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde, zuletzt geändert durch die ”Verordnung über die Änderung von Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale” vom 09. Juli 2001:

§ 1
Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

(1)

Folgende Findlinge bzw. geologischen Aufschlüsse und deren Umfeld in der Stadt Erfurt werden als Naturdenkmale unter Schutz gestellt:

Nr.

Bezeichnung

Standort

Gemarkung

Flur

Flurstück

1.1 (2.12)

Findling
(Granit, rotbraun)

Cyriakstraße 39

Erfurt

101

83/24 (t)

1.2 (2.13)

Findling
(Granit, rötlich und mit bläulichen Quarz-Einsprengseln) "Blauschimmel", "Schulzengedenkstein"

ega-Gelände,
am Südhang des Staudengartens

Erfurt

101

11/2 (t)

1.3 (2.14)

Findling
(Gneis, granitisch, rötlich)

Ecke Wartburgstraße / Winzerstraße

Hochheim

9

133 (t)

1.4 (2.15)

Findling
(Granit, rotbraun)

Beim Schmidtstedter Häuschen (Nähe Schmidtstedter Weg)

Erfurt

14

37/1 (t)

1.5 (2.16)

Findling
(Granit, rötlich grau)

Rudolstädter Str. 85

Dittelstedt

2

220 (t)

1.6 (2.17)

Findling
(Braunkohlenquarzit)

Steiger, an der B 4 nordwestlich Hubertus

Erfurt

18

5/14 (t)

1.7 (2.18)

Findling
(Granit, grau)

Sulzer Siedlung,
Nödaer Weg 3

Erfurt

25

367/86 (t)

1.8 (2.19)

Findling
(Granit, rotbraun)

ega, Kinderspielplatz,
am Südrand

Erfurt

7

1331/63 (t)

1.9 (2.20)

Lössaufschluss
"Lösswand"

Dreienbrunnenpark

Erfurt
Hochheim

106
9

1 (t)
210/43 (t) u. 209/40 (t)

1.10 (2.21)

Aufschluss
(Schichtfolge des unteren Gipskeupers mit einzelnen Dolomitbänken)

Drosselberg,
Am Katzenberg

Melchendorf

3

72 (t), 73/1 (t), 182 (t), 63 (t), 64 (t), 194/65 (t)

1.11 (2.22)

Aufschluss
(pleistozäne Schotter)

Hochheim, oberhalb der Eisenbahnbrücke am Abzweig d. Mühlgrabens

Bischleben

8

1 (t)

1.12 (2.23)

Aufschluss
(Gipskeuper mit Fasergips-Lagen)

Roter Berg, Gelände des Ziegelwerkes, an der Lorenbahn

Gispersleben-Viti

1

11/6 (t) und 28 (t)

 

Erläuterung: Die fett gedruckten Nummern (in Klammern) entsprechen den Nummerierungen der der Übersichtskarte beigelegten Liste zu den geologischen Naturdenkmalen in der Stadt Erfurt.

(2)

Die örtliche Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus den in der Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarten. Die Zuordnung zu Flurstücken ist in Karten im Maßstab 1 : 2000 festgelegt, in denen die Findlinge mit einem Symbol gekennzeichnet sind und die geologischen Aufschlüsse mit ihrer geschützten Umgebung mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden bei der Stadtverwaltung Erfurt (Untere Naturschutzbehörde; Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karten können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden.

(3)

Als geschützte Umgebung der Findlinge wird eine Kreisfläche mit einem Durchmesser von 3 m angesehen, wobei sich der Mittelpunkt im Zentrum des Findlings befindet.

(4)

Die Naturdenkmale sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

§ 2
Schutzzweck

Zweck der Festsetzung als Naturdenkmale ist es,

  1. typische geologische Formationen des Gebietes zu dokumentieren,

  2. geologische Besonderheiten zu erhalten,

  3. die flächigen geologischen Naturdenkmale als Strukturelemente der Landschaft und Lebensraum gefährdeter Tiere und Pflanzen, insbesondere unter den Flechten, Moosen, Insekten und Vögeln zu sichern,

  4. die Findlinge als Standort gefährdeter Flechten zu sichern und zu bewahren,

  5. den Lössaufschluss in seiner Bedeutung als Bruthabitat des Eisvogels zu schützen und

  6. geologische Objekte für wissenschaftliche Forschungen zu bewahren.

§ 3
Verbote

Nach § 16 Abs. 3 des ThürNatG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals sowie seiner mitgeschützten Umgebung führen können, verboten.

Es ist deshalb insbesondere verboten:

  1. das Naturdenkmal zu beseitigen, Teile wegzunehmen oder in anderer Weise zu beschädigen,

  2. im Bereich des Naturdenkmales und seines geschützten Umfeldes die Bodengestalt zu verändern, den Boden zu verdichten oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise zu versiegeln, zu pflastern oder zu befestigen,

  3. den Wasserhaushalt des Bodens zu beeinträchtigen,

  4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

  5. zu düngen, Pflanzenschutzmittel oder Pestizide einzusetzen,

  6. bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl, S. 553) in der mitgeschützten Umgebung zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern bzw. ihre Nutzung wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,

  7. die Lebensräume (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, einschließlich sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

  8. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,

  9. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen,

  10. Abfälle abzulagern oder das Gebiet in anderer Weise zu verunreinigen,

  11. in flächigen Naturdenkmalen das Gebiet außerhalb öffentlicher oder ausgewiesener Wege zu betreten oder mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,

  12. den Standort der Findlinge zu verändern, diese um ihre Achse zu drehen, Teile abzuschlagen oder mit Farbe zu bemalen,

  13. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

  14. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

  15. in flächigen Naturdenkmalen Hunde frei laufen zu lassen,

  16. in flächigen Naturdenkmalen Ski oder Schlitten zu fahren oder anderweitig sportlicher Betätigung nachzugehen und

  17. in flächigen Naturdenkmalen zu lagern, zu zelten und Flugmodelle aller Art zu betreiben.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:

  1. die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Naturdenkmale von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Kennzeichnung als Naturdenkmal und

  2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und die Benutzung der Zufahrtswege zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen.

  3. notwendige Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Wirtschaftswegen

  4. die Wiedereinrichtung heute nicht mehr vorhandener aber katastermäßig ausgewiesener Wirtschaftswege im Bedarfsfall nach Absprache und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde

§ 5
Befreiungen

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 12 zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Fünfzigtausend EURO geahndet werden.

§ 7
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.

 

gez. M. Ruge
Oberbürgermeister

 

redaktionelle Anmerkung
Die Anlagen liegen nur in den Originalunterlagen vor.

Änderungen

lfd.
Nr.

Paragraph

Art der
Änderung

 

Geändert durch
Ratsbeschluss vom

 

a) Ausf.-Datum
b) Veröff.-Datum
c) in Kraft ab

1

6 (3)

geändert

Festl. OB
307/2001
09.07.2001

a) 09.07.2001
b) 27.07.2001
c) 01.01.2002

9

Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 30. Juni 2000

Festl. OB 177/2000 3.228

Rechtsverordnung über die Aufhebung der Schutzerklärung
für verschiedene Naturdenkmale (Bäume)
vom 27. April 2000

Auf Grund der §§ 19 Abs. 3 und 5 sowie 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) in der Fassung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298) und auf Grund § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) i.d.F. der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:

§ 1
Gegenstand

Verschiedene Naturdenkmale (Bäume), die in nachfolgender Liste aufgeführt werden, sind nicht mehr vorhanden. Der Schutzstatus der Bäume als Naturdenkmal ist daher aufzuheben.

 

Baumart

ehemaliger Standort

Anordnung zur
Unterschutzstellung

1 Kornelkirsche
Cornus mas

Domplatz Nr. 34,
früherer Thüringer Hof

Verordnung des Oberbürgermeisters zur
Sicherung von Naturdenkmalen
im Stadtkreis Erfurt vom 18.07.1936

1 Ginkgo
Ginkgo biloba

Futterstraße 13,
im Hinterhof des ehemaligen
Hauses Wachsenburg

Ratsbeschluss Nr. 143/61 vom 24.08.1961
des Rates der Stadt Erfurt

Baumgruppe 3 Rotbuchen
Fagus sylvatica

Rudolfstraße 47,
auf dem Gelände des
ehemaligen VEB Funkwerk Erfurt

Ratsbeschluss Nr. 143/61 vom 24.08.1961
des Rates der Stadt Erfurt

2 Platanen
Platanus orientalis

Milchinselstraße,
Gartengrundstück

Verordnung des Oberbürgermeisters
zur Sicherung von Naturdenkmalen
im Stadtkreis Erfurt vom 18.07.1936

1 Buche
(genannt Linabuche)

Erfurt Steiger,
neben der Gastwirtschaft
Hubertus

Verordnung des Oberbürgermeisters
zur Sicherung von Naturdenkmalen
im Stadtkreis Erfurt vom 18.07.1936

1 Linde
Tilia spec.
(genannt Königslinde)

an der Straße Erfurt-
Dittelstedt, kurz vor dem Dorfe

Nachtragsverordnung des Landrates
zur Sicherung von Naturdenkmalen
im Kreise Weißensee vom 23.09.1939

§ 2
Aufhebung der Schutzverordnung

Mit dieser Rechtsverordnung werden die in der Tabelle aufgeführten Anordnungen zur Unterschutzstellung aufgehoben.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Erfurt in Kraft.

gez. M. Ruge
Oberbürgermeister

9

Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 25. April 2003

Festl. OB 116/2002 3.246

Verordnung
über Naturdenkmale Bäume der Stadt Erfurt
vom 25. März 2002

Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) in der Fassung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298) sowie des § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 vom 6. Februar 2003) wird (vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde) folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1
Schutzgegenstand, Lage des Schutzgegenstandes

(1)

Folgende Bäume bzw. Baumgruppen und deren Umfeld werden als Naturdenkmal unter Schutz gestellt:

Nr.

Bezeichnung

Standort

Gemarkung

Flur

Flurstück(e)

 

 

(einschließlich im Traufbereich der Baumkrone)

1.

1 Rotbuche
Fagus sylvatica

99084 Erfurt,
Gorkistraße 11

Erfurt

147

235/2 t

2.

1 Rotbuche
Fagus sylvatica

99084 Erfurt,
Herrmannsplatz 9 – Bischöfliches Ordinariat Erfurt – Garten

Erfurt

147

323 t

3.

1 Stieleiche
Quercus robur

99091 Erfurt-Gispersleben – Kilianipark

Gispersleben-Kiliani

7

156/2 t

4.

1 Rotbuche
Fagus sylvatica

99094 Erfurt,
Alfred-Hess-Str. 16

Erfurt

103

51/1 t, 51/2 t und 87 t

5.

1 Rotbuche
Fagus sylvatica

99094 Erfurt,
Cyriakstraße 37

Erfurt

101

29 t und 28/3 t

6.

1 Rotbuche
Fagus sylvatica

99094 Erfurt,
Gothaer Str. 38 – ega-Cyriaksburg

Erfurt

101

11/8 t

7.

1 Winterlinde
Tilia cordata

99094 Erfurt-Möbisburg - südlich vom Wasserwerk - am Feldweg

Möbisburg

2

59 t, 148 t und 149 t

8.

1 Stieleiche
Quercus robur

99094 Erfurt-Stedten,
Am Ingersleber Weg

Bischleben

4

1/26 t, 11/23 t und 15/5 t

9.

1 Rotbuche
Fagus sylvatica

99096 Erfurt,
Arnstädter Chaussee 9 - am Schloss Hubertus

Erfurt

19

147 t

10.

1 Ginkgo
Ginkgo biloba

99096 Erfurt,
Schillerstraße 74

Erfurt

26

15 t, 18 t, 168/2 t, 180/16 t, 181/16 t,
182/17 t und 183/17 t

11.

1 Winterlinde
Tilia cordata

99100 Erfurt-Schaderode,
Im Schaderoder Grund

Alach

4

115/2 t, 182/1 t und 206 t

12.

1 Winterlinde
Tilia cordata

99102 Erfurt-Niedernissa – Friedhof

Niedernissa

2

70 t, 74/2 t und 91 t

13.

1 Stieleiche
Quercus robur

99102 Erfurt-Waltersleben,
Möbisburger Straße – Bachaue

Waltersleben

3

72/1 t und 238 t

14.

2 Eichen
Quercus ...

99192 Erfurt-Frienstedt,
Dietendorfer Straße -
Gartengrundstück am Ortseingang

Frienstedt

3

285 t und 309/1 t

15.

1 Sommerlinde
Tilia platyphyllos

99192 Erfurt-Molsdorf,
Töpfermarkt – ehemals:
Am Habichtsstein

Molsdorf

2

128 t

16.

1 Stieleiche
Quercus robur

99198 Erfurt-Töttleben,
Am alten Anger

Töttleben

1

6 t, 7 t und 455/3 t

17.

1 Sommerlinde
Tilia platyphyllos

99198 Erfurt-Urbich – Friedhof

Urbich

2

151 t

18.

1 Rotbuche
Fagus sylvatica

99198 Erfurt-Vieselbach,
Brauhausstraße

Vieselbach

2

106/10 t, 106/23 t und 170/12 t

19.

1 Stieleiche
Quercus robur

99198 Erfurt-Vieselbach,
Erfurter Straße 3

Vieselbach

1
2

63/2 t und 65/4 t
218/1 t

 

Erläuterung: t hinter der Flurstücksnummer bedeutet, dass nur Teile des genannten Flurstückes betroffen sind.

(2)

Die örtliche Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte. Die Zuordnung zu Flurstücken ist jeweils in Karten im Maßstab 1:2000 festgelegt, in denen die Naturdenkmale mit einem Symbol gekennzeichnet sind und jeweils das mitgeschützte Umfeld mit einer durchgehenden Linie umgrenzt ist. Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und dienen der Unterrichtung über die Lage des Gebietes im Raum. Sie werden bei der Stadtverwaltung Erfurt – Untere Naturschutzbehörde im Umwelt- und Naturschutzamt – in 99085 Erfurt in der Stauffenbergallee 18 niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karten können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden.

(3)

Als geschützte Umgebung der Baumdenkmale wird der Kronentraufbereich definiert, insofern auf der Karte 1:2000 keine andere Darstellung erfolgt ist.

(4)

Die Naturdenkmale werden durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung.

§ 2
Schutzzweck

Zweck der Festsetzung als Naturdenkmal ist:

  1. markante, landschaftsprägende bzw. stadtbildprägende Bäume bzw. Baumgruppen zu schützen,

  2. aufgrund ihres Alters, ihrer kulturhistorischen Bedeutung, ihrer Erscheinung oder ihrer Ästhetik wertvolle einheimische Bäume in besiedelten und unbesiedelten Bereichen zu erhalten und

  3. Bäume als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten zu erhalten.

§ 3
Verbote

Gemäß § 16 Abs. 3 des ThürNatG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmales oder seiner geschützten und zum Erhalt notwendigen Umgebung führen können.

Insbesondere verboten ist :

  1. Teile des Naturdenkmales abzuschlagen oder auf andere Weise zu beschädigen oder zu beseitigen,

  2. im Bereich des Naturdenkmales und seines Umfeldes die Bodengestalt zu verändern, aufzuschütten, den Boden zu verdichten oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise zu versiegeln, zu pflastern oder zu befestigen,

  3. den Wasserhaushalt des Bodens zu beeinträchtigen,

  4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln an das Naturdenkmal anzubringen oder innerhalb der geschützten Umgebung aufzustellen,

  5. das Naturdenkmal zu beseitigen, die mitgeschützten Flächen außerhalb zugelassener Wege zu betreten oder zu befahren,

  6. zu düngen, Pflanzenschutzmittel oder Pestizide einzusetzen,

  7. bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S.553) in der mitgeschützten Umgebung zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern oder ihre Nutzung wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich- rechtlichen Erlaubnis bedarf,

  8. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,

  9. Abfälle abzulagern oder die Umgebung in anderer Weise zu verunreinigen,

  10. die Bäume farblich zu markieren oder zu bestreichen sowie Nägel oder sonstige Metallteile einzuschlagen und

  11. Streusalz in einem Umkreis von 10 m um das Naturdenkmal einzusetzen.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:

  1. die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionstüchtigkeit der Naturdenkmale von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Kennzeichnung als Naturdenkmal,

  2. alle Maßnahmen zur Verkehrssicherungspflicht durch den dafür Verantwortlichen nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und

  3. Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen an Wegen und Straßen im Bereich der naturgeschützten Umgebung nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,

  4. die Wartung vorhandener und die Verlegung neuer Leitungen durch die Deutsche Telekom und die Stadtwerke Erfurt im Bereich der geschützten Umgebung der Naturdenkmale unter der Beachtung der Erhaltung des Wurzelbereiches der Bäume und nach Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde.

§ 5
Befreiungen

Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 36a des ThürNatG auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3)

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend EURO geahndet werden.


§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Positionen 30 und 31 – jeweils eine Linde in Urbich auf dem Friedhof und in Molsdorf, Am Habichtsstein – des Beschlusses des Rates des Kreises Erfurt Nr. 447-87/63 über die Verbesserung der Arbeit auf dem Gebiete des Naturschutzes vom 12.9.1963 außer Kraft.

 

Erfurt, den 25. März 2002

gez. i.V. D. Hagemann
Oberbürgermeister

Hinweis: Die Lageskizzen der einzelnen Naturdenkmale sind im Bürgerservicebüro verfügbar.

9

Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 4. Juni 2004

Festl. OB 167/2004 3.251

Verordnung
über Naturdenkmale in der Stadt Erfurt
vom 1. April 2004

Aufgrund der §§ 16, 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 und Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) in der Fassung vom 29. April 1999 (GVBI. S.298), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBI. S. 393) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Januar 2003 (GVBI. S. 19), sowie des § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 vom 6. Februar 2003) wird (vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde) folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1
Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

(1)

Folgende Findlinge und Geotope, wie geologische Aufschlüsse, Karsterscheinungen und Quellen und deren Umfeld in der Stadt Erfurt werden als Naturdenkmale unter Schutz gestellt:

Nr.

Bezeichnung

Standort

Gemarkung

Flur

Flurstück

1

Aufschluss -Oberer Muschelkalk mit Trochitenkalk und Mittlerer Muschelkalk mit Oberem Dolomit

Herrenberg

Melchendorf

2

503t, 504/1t, 430/1t

2

Keuperaufschluss

am Petersberg

Petersberg

Erfurt

156

12/3t

3

Keuperaufschluss

am westlichen Geraufer

nördlich von Gispersleben

Gispersleben- Kiliani

7

1t, 2t, 3t

4

Erdfall im Erfurter Steiger Karsterscheinung

Erfurter Steiger „Im Hopfental“

Erfurt

23

1/6t

5

Erdfall Heubacher See Karsterscheinung

Heubacher See

Töttelstädt

3

32t, 33t

6

„3-Quellen“ Auslaugung salinarer Schichten des Mittleren Muschelkalkes

Erfurt-Hochheim

Hochheim

9

210/43t

7

1 Findling

Gneis

Frienstedt an der B7

Frienstedt

5

91t

8

1 Findling

Gneis

Niedernissa am Anger

 

Niedernissa

2

87t

9

1 Findling

Granit

Schaderode
Im Schaderoder Grund 24

Alach

4

202t

10

5 Findlinge

Kerspleben
Am Anger/Dorfplatz

Kerspleben

1

148/1t

 

Erläuterung: t hinter der Flurstücksnummer bedeutet, dass nur Teile des genannten Flurstücks betroffen sind.

(2)

Die örtliche Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus der in der Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte (1:80000). Die Zuordnung zu Flurstücken ist jeweils in Karten im Maßstab 1:2000 (bzw. 1:1000) festgelegt, in denen die Findlinge mit einem Symbol gekennzeichnet sind und die geologischen Aufschlüsse mit ihrer geschützten Umgebung mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und dienen der Unterrichtung über die Lage des Gebietes im Raum. Sie werden bei der Stadtverwaltung Erfurt, Untere Natur-schutzbehörde, Umwelt-und Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt, niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karten können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden.

(3)

Als geschützte Umgebung der Findlinge wird eine Kreisfläche mit einem Durchmesser von 3 m angesehen, wobei sich der Mittelpunkt im Zentrum des Findlings befindet. Im Falle der Findlingsgruppe in Kerspleben am Anger (Nr.11) wird als geschützte Umgebung eine Kreisfläche mit einem Durchmesser von 10 m angesehen, wobei sich der Mittelpunkt im Zentrum der Findlingsgruppe befindet. Eine geschützte Umgebung im Bereich der Findlinge ist erforderlich, um die Zugänglichkeit des Objektes zu gewährleisten und um schädliche Einwirkungen weitgehend zu verhindern.

(4)

Die Naturdenkmale sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung.

§ 2
Schutzzweck

Zweck der Festsetzung als Naturdenkmale ist es,

  1. typische geologische Formationen des Gebietes zu dokumentieren,

  2. geologische Besonderheiten zu erhalten,

  3. die flächigen geologischen Naturdenkmale als Strukturelemente der Landschaft und Lebensraum gefährdeter Tiere und Pflanzen, insbesondere unter den Flechten, Moosen, Insekten und Vögeln zu sichern und

  4. geologische Objekte für wissenschaftliche Forschungen zu bewahren.

§ 3
Verbote

Gemäß § 16 (3) des ThürNatG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals sowie seiner mitgeschützten Umgebung führen könnten, verboten. Es ist deshalb insbesondere verboten:

  1. das Naturdenkmal zu beseitigen, Teile wegzunehmen oder in anderer Weise zu beschädigen,

  2. Bodenbestandteile abzubauen; Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,

  3. im Bereich des Naturdenkmales und seines geschützten Umfeldes die Bodengestalt zu verändern, den Boden zu verdichten oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise zu versiegeln, zu pflastern oder zu befestigen,

  4. den Wasserhaushalt des Bodens zu beeinträchtigen, oder die Funktionen der im Bereich einzelner Objekte vorkommenden Quellen zu stören,

  5. Inschriften, Plakate, Bild-oder Schrifttafeln anzubringen oder innerhalb der geschützten Umgebung aufzustellen,

  6. zu düngen, Pflanzenschutzmittel oder Pestizide einzusetzen,

  7. bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl S. 553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24.10.2001 (GVBI.S.265) in der mitgeschützten Umgebung zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern bzw. ihre Nutzung wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,

  8. die Lebensräume der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, einschließlich sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,

  9. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut-oder Wohnstätten bzw. Gelege der Na-tur zu entnehmen oder zu beschädigen,

  10. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen, Pflanzen oder Pflanzenbestandteile einzubringen oder Tiere auszusetzen,

  11. Abfälle abzulagern oder das Gebiet in anderer Weise zu verunreinigen,

  12. in flächigen Naturdenkmalen das Gebiet außerhalb öffentlicher oder ausgewiesener Wege zu betreten oder mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,

  13. den Standort der Findlinge zu verändern, diese um ihre Achse zu drehen, Teile abzuschlagen oder mit Farbe zu bemalen,

  14. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

  15. in flächigen Naturdenkmalen Hunde frei laufen zu lassen,

  16. in flächigen Naturdenkmalen Ski oder Schlitten zu fahren oder anderweitig sport-licher Betätigung nachzugehen

  17. in flächigen Naturdenkmalen zu lagern, zu zelten und Flugmodelle aller Art zu betreiben und

  18. Lagerfeuer zu entfachen.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach § 3 sind:

  1. die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Naturdenkmale von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten, zugelassenen bzw. gesetzlich bestimmten Überwachungs-, Schutz-und Pflegemaßnahmen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Kennzeichnung als Naturdenkmal, einschließlich der Aufstellung von Informationstafeln,

  2. Erkundungs-, Überwachungs-, Schutz-, Pflege-, Entwicklungs-, Wiederherstellungs- sowie Forschungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,

  3. die ordnungsgemäße landwirtschaftlich und forstwirtschaftliche Bodennutzung und die Benutzung der Zufahrtswege zu den landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Flächen,

  4. notwendige Erhaltungs-und Instandsetzungsarbeiten an Wirtschaftswegen, öffentlichen Straßen, Rad-und Wanderwegen nach Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde,

  5. die Wiedereinrichtung heute nicht mehr vorhandener, aber katastermäßig ausgewiesener Wirtschaftswege im Bedarfsfall, nach Absprache und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde,

  6. das Verlegen von Ver-, Entsorgungs-und Telekommunikationsleitungen sowie deren Wartungsarbeiten, unter Berücksichtigung des Erhaltes des charakteristischen Zustandes des Geotopes und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde gestattet,

  7. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Anlagen zur Abwasserbeseitigung und Wassergewinnungsanlagen nach Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde,

  8. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd (jedoch bleibt die Errichtung von Hochsitzen verboten),

  9. Geowissenschaftliche Erkundungsmaßnahmen in Abstimmung mit der Untere Naturschutzbehörde und

  10. die Aufgaben der Gewässerunterhaltung sowie des Hochwasserschutzes im Bereich der Naturdenkmale und ihrer mitgeschützten Umgebung in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.

§ 5
Befreiungen

(1)

Von den Verboten des § 3 dieser Verordnung kann gemäß des § 36 a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Thüringer Naturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn:

 

1.

die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

 

2.

überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

(2)

Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.


§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 54 (1) Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 18 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne von § 54 (1) Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Gestattung nach § 4 oder einer Befreiung nach § 5 dieser Verordnung überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 7
In-Kraft-Treten

(1)

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2)

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die an dieser Stelle bisher geltende Rechtsverordnung, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung, außer Kraft.


Erfurt, den 1. April 2004

gez. Manfred Ruge
Oberbürgermeister

 

Letzte Aktualisierung ( 21. 10. 2014 )