Verordnungen über Naturdenkmale in der Stadt Erfurt |
Geschrieben von Detlef Tonn | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
08. 05. 2008 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
InhaltÜbersicht
Die Verordnungen über die Naturdenkmale (ND) wurden zusammengestellt in chronologischer Reihenfolge ihrer Veröffentlichung. Für den Inhalt wird keine Gewähr übernommen. Stand: 2004 Quelle: Amtsblatt der Stadt Erfurt Erstveröffentlicht im Amtsblatt Festl. OB 613/95 3.207 Verordnung |
(1) | Folgende Teiche und deren Uferbereiche bzw. Feuchtgebiete und deren Randzonen im Erfurter Steigerwald werden als Naturdenkmale unter Schutz gestellt: |
Nr. | Name | Gemarkung | Flur | Fläche in ha |
---|---|---|---|---|
1.1. | Raufenteich | Erfurt | 21 | 0,3 |
1.2. | Schuckelteich | Erfurt | 18 | 0,4 |
1.3. | Großer Waldhausteich | Erfurt | 22 | 0,5 |
1.4. | Kleiner Waldhausteich | Erfurt | 22 | 0,5 |
1.5. | Dreibatzenloch | Erfurt | 18 | 0,45 |
1.6. | Teufelssumpf | Erfurt | 20 | 0,8 |
1.7. | Ungeheurer Sumpf | Erfurt | 20 | 0,85 |
1.8. | Walterslebener Sumpf | Möbisburg | 4 | 1,1 |
(2) | Die örtliche Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte. Die Grenzen sind in Karten im Maßstab 1 : 2000 festgelegt, in denen die Naturdenkmale mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden bei der Stadtverwaltung Erfurt (Untere Naturschutzbehörde; Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karten können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. |
(3) | Die Naturdenkmale sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Naturdenkmale ist es,
die Feuchtgebiete und Standgewässer des Steigerwaldes mit ihrer hohen ökologischen Bedeutung in ihrer heutigen Form zu erhalten und zu entwickeln,
landschaftsprägende und nach § 18 des VorlThürNatG geschützte Biotope zu erhalten,
die Feuchtgebiete und Teiche als Lebensraum für gefährdete Arten unter den Höheren Pflanzen, Käfern, Libellen und Mollusken zu erhalten,
eine reichhaltige Biotopstruktur des Steigers im Sinne des Erholungswertes für Touristen und Einwohner der Stadt Erfurt zu bewahren,
die Erdfälle und wasserführenden Senken als bedeutende Amphibienlaichgewässer zu sichern und
die Erdfälle als landschaftstypische geologische Besonderheiten zu bewahren.
Nach § 16 Abs. 3 des VorlThürNatG sind die Beseitigung der Naturdenkmale sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Naturdenkmale oder ihrer geschützten Umgebung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
Oberflächenwasser und Grundwasser zu entnehmen oder abzuleiten und den Wasserhaushalt des Bodens zu verändern,
die Bodengestalt zu verändern, den Boden zu verdichten oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise zu versiegeln,
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
die geschützten Flächen außerhalb der zugelassenen Wege zu betreten,
zu düngen oder Pflanzenschutzmittel bzw. Pestizide anzuwenden,
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 03. Juni 1994 (GVBL. S. 553) zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich rechtlichen Erlaubnis bedarf,
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere oder Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, einschließlich durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Abfälle abzulagern oder das Gebiet in anderer Weise zu verunreinigen,
Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde nach § 4 Nr. 4),
zu zelten, zu lagern, zu baden, zu angeln, Lagerfeuer zu entfachen sowie Flug- oder Schiffsmodelle aller Art zu betreiben,
zu reiten,
frei lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton- und Lichtaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Fischnährtiere zu entnehmen,
zu lärmen, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
Holzungsarbeiten während der Brutzeit der Vögel (1.4. bis 30.6.) durchzuführen,
forstliche Nutzung der mitgeschützten Umgebung durch Anpflanzung von nicht standortgerechten Baumarten zu betreiben und
Leitungen zu errichten oder zu verlegen.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnungen sind:
die forstliche Nutzung als Einzelstammnutzung (näheres regelt der von der Unteren Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde zu erstellende Pflegeplan),
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
die Kennzeichnung von Wanderwegen und Naturlehrpfaden, einschließlich der Aufstellung von Informationstafeln im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Aufgaben des Jagdschutzes,
alle zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit im Bereich der Naturdenkmale notwendigen und von Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen und
die Wartung und Erneuerung vorhandener Versorgungsleitungen.
Von Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 19 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Fünfzigtausend EURO geahndet werden. |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
gez. M. Ruge
Oberbürgermeister
redaktionelle Anmerkung
Die Anlagen liegen nur in den Originalunterlagen vor.
lfd. | Paragraph | Art der
| Geändert durch
| a) Ausf.-Datum |
1 | 6 (3) | geändert | Festl. OB | a) 09.07.2001
|
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 13. Juni 1997
Festl. OB 143/97 3.214
Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S.57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl. S.630) und aufgrund § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
(1) | Die in der Gemarkung Erfurt, Flur 101, Flurstück 11/2 liegenden Mauerabschnitte der Cyriaksburg werden in den in den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grenzen als Naturdenkmal geschützt. Diese Bereiche sind zugleich Bestandteil des geschützten Kulturdenkmals Cyriaksburg. |
(2) | Die geschützten Mauerabschnitte haben eine Länge von ca. 194 m und reichen vom Grabenboden bis einschließlich Oberkante der vertikalen Mauerwände. |
(3) | Die genaue Lage der als Naturdenkmal geschützten Mauerabschnitte ist einer Karte im Maßstab 1 : 2000 zu entnehmen, die Bestandteil der Verordnung ist und in der das Naturdenkmal mit einer durchgehenden Linie umrandet ist. |
(4) | Das Naturdenkmal ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Naturdenkmal ist es,
die Mauerabschnitte als Sekundärbiotope für felsbewohnende Pflanzen- und Tierarten zu sichern und
die für alte Mauern typische Mauerrauten-Gesellschaft und die im Nischensystem der Mauern lebenden, speziell angepaßten Insekten- und Spinnenarten zu schützen und zu bewahren.
Nach § 16 des VorlThürNatG sind die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Zerstörung führen können, verboten, sofern sie nicht zwingend zur Erhaltung des Naturdenkmals notwendig sind.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne des Gesetzes über die Bauordnung vom 3. Juni 1993 (GVBl., S. 553) zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf.
Teile des Naturdenkmales zu verändern, wegzunehmen, abzuschlagen oder in anderer Weise zu beschädigen oder zu beseitigen.
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
das Naturdenkmal zu besteigen,
die Lebensräume (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachhaltig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen anzusiedeln oder Tiere auszusetzen,
Abfälle abzulagern oder das Naturdenkmal in anderer Weise zu verunreinigen.
Pestizide einzusetzen und
Sanierungsarbeiten am Mauerwerk ohne ausdrückliche Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde vorzunehmen.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
durch die Untere Denkmalschutzbehörde in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde veranlaßten zwingend notwendigen Maßnahmen zur Sicherung, Instandhaltung und Instandsetzung einzelner Bauteile des Kulturdenkmals, insbesondere die Beseitigung mauerzerstörenden Gehölzbewuchses,
die Beschilderung durch die Untere Naturschutzbehörde,
alle im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten und zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen und
die Wartung und Erneuerung von vorhandenen Versorgungsleitungen und Versorgungsanlagen durch die Versorgungsträger.
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 – 11 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 6 des VorlThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach §5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
Manfred Ruge
Oberbürgermeister
redaktionelle Anmerkung
Die Anlagen liegen nur in den Originalunterlagen vor.
lfd. | Paragraph | Art der
| Geändert durch
| a) Ausf.-Datum |
1 | 6 (3) | geändert | Festl. OB | a) 09.07.2001
|
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 29. Oktober 1999
Festl. OB 315/99 3.226
Auf Grund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) in der Neubekanntmachung vom 29.04.1999 (GVBl. S. 298) und auf Grund § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i.d.F. der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde, zuletzt geändert durch die ”Verordnung über die Änderung von Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale” vom 09. Juli 2001:
(1) | Folgende Bäume und Baumgruppen und deren Umfeld in der Stadt Erfurt werden als Naturdenkmale unter Schutz gestellt: |
Nr. | Bezeichnung | Standort | Gemarkung | Flur | Flurstück |
---|---|---|---|---|---|
1.1 (2.24) | 1 Eibe | Predigerstraße 3, | Erfurt | 142 | 70 (t) |
1.2 (2.25) | 1 Eibe | Domstraße 2, | Erfurt | 143 | 86 (t) |
1.3 (2.26) | 2 Eiben | Regierungsstraße 55, | Erfurt | 144 | 47 (t) |
1.4 (2.29) | 1 Rotbuche | LSG "Steigerwald" | Erfurt | 22 | 14 (t) |
1.5 (2.30) | 2 Rotbuchen | Regierungsstraße 55, | Erfurt | 144 | 47 (t) |
1.6 (2.31) | 2 Europäische Lärchen | KGA Schwedenschanze | Erfurt | 4 | 276/50 (t) |
1.7 (2.32) | 2 Sommerlinden | Buddestraße 32/33 | Melchendorf | 1 | 64/20 (t) |
1.8 (2.37) | 1 Platane | Nerlystraße 13 | Erfurt | 109 | 16/2 (t) |
1.9 (2.44) | 1 Ginkgo | Winzerstraße 21 a | Hochheim | 9 | 43/11 (t) |
1.10 (2.45) | 1 Ginkgo | A.-Hess-Str. 16 | Erfurt | 103 | 51/2 (t) |
1.11 (2.47) | 1 Ginkgo | Wilhelm-Külz-Str. 27 | Erfurt | 147 | 438 (t) |
1.12 (2.53) | 1 Eichenhybride | Dreienbrunnenpark | Erfurt | 102 | 18/1 (t) |
1.13 (2.56) | 1 Gemeine Rosskastanie | Melchendorf, | Melchendorf | 8 | 196/5 (t) |
Erläuterung: Die fett gedruckten Nummern (in Klammern) entsprechen den Nummerierungen der der Übersichtskarte beigelegten Liste zu den Bäumen und Baumgruppen in der Stadt Erfurt. Für nicht belegte Nummerierungen wurden die entsprechenden Bäume nicht mit in die Rechtsverordnung aufgenommen. | |
(2) | Die örtliche Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus den in der Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarten. Die Zuordnung zu Flurstücken ist in Karten im Maßstab 1 : 2000 festgelegt, in denen die Naturdenkmale mit einem Symbol gekennzeichnet sind. Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden bei der Stadtverwaltung Erfurt (Untere Naturschutzbehörde; Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karten können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. |
(3) | Als geschützte Umgebung der Baumdenkmale wird der Kronentraufbereich definiert. |
(4) | Die Naturdenkmale sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. |
Zweck der Festsetzung als Naturdenkmale ist es,
markante landschaftsprägende bzw. stadtbildprägende Bäume und Baumgruppen zu schützen,
auf Grund ihres Alters oder ihrer Ästhetik wertvolle Bäume, insbesondere Vertreter seltener Arten, im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu erhalten,
Bäume als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten zu erhalten und
Bäume mit kulturhistorischer Bedeutung zu bewahren.
Nach § 16 Abs. 3 des ThürNatG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals sowie seiner mitgeschützten Umgebung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
Teile des Naturdenkmales abzuschlagen oder in anderer Weise zu beschädigen oder zu beseitigen,
im Bereich des Naturdenkmales und seines geschützten Umfeldes die Bodengestalt zu verändern, den Boden zu verdichten oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise zu versiegeln, zu pflastern oder zu befestigen,
den Wasserhaushalt des Bodens zu beeinträchtigen,
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
das Naturdenkmal zu beseitigen, die mitgeschützten Flächen außerhalb zugelassener Wege zu betreten,
zu düngen, Pflanzenschutzmittel oder Pestizide einzusetzen,
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl, S. 553) in der mitgeschützten Umgebung zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern bzw. ihre Nutzung wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
die Lebensräume (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, einschließlich sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Abfälle abzulagern oder die Umgebung in anderer Weise zu verunreinigen,
Bäume farblich zu markieren oder zu bestreichen sowie Nägel oder sonstige Metallteile einzuschlagen und
Streusalz in einem Umkreis von 10 m um das Naturdenkmal einzusetzen.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Naturdenkmale von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Kennzeichnung als Naturdenkmal:
notwendige Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Wirtschaftswegen
die Wiedereinrichtung heute nicht mehr vorhandener aber katastermäßig ausgewiesener Wirtschaftswege im Bedarfsfall nach Absprache und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 12 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
gez. M. Ruge
Oberbürgermeister
redaktionelle Anmerkung
Die Anlagen liegen nur in den Originalunterlagen vor.
lfd. | Paragraph | Art der
| Geändert durch
| a) Ausf.-Datum |
1 | 6 (3) | geändert | Festl. OB | a) 09.07.2001 |
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 19. November 1999
Festl. OB 315/99 3.227
Auf Grund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) in der Neubekanntmachung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298) und auf Grund § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i.d.F. der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde, zuletzt geändert durch die ”Verordnung über die Änderung von Verordnungen über Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale” vom 09. Juli 2001:
(1) | Folgende Findlinge bzw. geologischen Aufschlüsse und deren Umfeld in der Stadt Erfurt werden als Naturdenkmale unter Schutz gestellt: |
Nr. | Bezeichnung | Standort | Gemarkung | Flur | Flurstück |
---|---|---|---|---|---|
1.1 (2.12) | Findling | Cyriakstraße 39 | Erfurt | 101 | 83/24 (t) |
1.2 (2.13) | Findling | ega-Gelände, | Erfurt | 101 | 11/2 (t) |
1.3 (2.14) | Findling | Ecke Wartburgstraße / Winzerstraße | Hochheim | 9 | 133 (t) |
1.4 (2.15) | Findling | Beim Schmidtstedter Häuschen (Nähe Schmidtstedter Weg) | Erfurt | 14 | 37/1 (t) |
1.5 (2.16) | Findling | Rudolstädter Str. 85 | Dittelstedt | 2 | 220 (t) |
1.6 (2.17) | Findling | Steiger, an der B 4 nordwestlich Hubertus | Erfurt | 18 | 5/14 (t) |
1.7 (2.18) | Findling | Sulzer Siedlung, | Erfurt | 25 | 367/86 (t) |
1.8 (2.19) | Findling | ega, Kinderspielplatz, | Erfurt | 7 | 1331/63 (t) |
1.9 (2.20) | Lössaufschluss | Dreienbrunnenpark | Erfurt | 106 | 1 (t) |
1.10 (2.21) | Aufschluss | Drosselberg, | Melchendorf | 3 | 72 (t), 73/1 (t), 182 (t), 63 (t), 64 (t), 194/65 (t) |
1.11 (2.22) | Aufschluss | Hochheim, oberhalb der Eisenbahnbrücke am Abzweig d. Mühlgrabens | Bischleben | 8 | 1 (t) |
1.12 (2.23) | Aufschluss | Roter Berg, Gelände des Ziegelwerkes, an der Lorenbahn | Gispersleben-Viti | 1 | 11/6 (t) und 28 (t) |
Erläuterung: Die fett gedruckten Nummern (in Klammern) entsprechen den Nummerierungen der der Übersichtskarte beigelegten Liste zu den geologischen Naturdenkmalen in der Stadt Erfurt. | |
(2) | Die örtliche Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus den in der Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarten. Die Zuordnung zu Flurstücken ist in Karten im Maßstab 1 : 2000 festgelegt, in denen die Findlinge mit einem Symbol gekennzeichnet sind und die geologischen Aufschlüsse mit ihrer geschützten Umgebung mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden bei der Stadtverwaltung Erfurt (Untere Naturschutzbehörde; Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt) niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karten können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. |
(3) | Als geschützte Umgebung der Findlinge wird eine Kreisfläche mit einem Durchmesser von 3 m angesehen, wobei sich der Mittelpunkt im Zentrum des Findlings befindet. |
(4) | Die Naturdenkmale sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. |
Zweck der Festsetzung als Naturdenkmale ist es,
typische geologische Formationen des Gebietes zu dokumentieren,
geologische Besonderheiten zu erhalten,
die flächigen geologischen Naturdenkmale als Strukturelemente der Landschaft und Lebensraum gefährdeter Tiere und Pflanzen, insbesondere unter den Flechten, Moosen, Insekten und Vögeln zu sichern,
die Findlinge als Standort gefährdeter Flechten zu sichern und zu bewahren,
den Lössaufschluss in seiner Bedeutung als Bruthabitat des Eisvogels zu schützen und
geologische Objekte für wissenschaftliche Forschungen zu bewahren.
Nach § 16 Abs. 3 des ThürNatG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals sowie seiner mitgeschützten Umgebung führen können, verboten.
Es ist deshalb insbesondere verboten:
das Naturdenkmal zu beseitigen, Teile wegzunehmen oder in anderer Weise zu beschädigen,
im Bereich des Naturdenkmales und seines geschützten Umfeldes die Bodengestalt zu verändern, den Boden zu verdichten oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise zu versiegeln, zu pflastern oder zu befestigen,
den Wasserhaushalt des Bodens zu beeinträchtigen,
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
zu düngen, Pflanzenschutzmittel oder Pestizide einzusetzen,
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl, S. 553) in der mitgeschützten Umgebung zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern bzw. ihre Nutzung wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
die Lebensräume (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, einschließlich sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen,
Abfälle abzulagern oder das Gebiet in anderer Weise zu verunreinigen,
in flächigen Naturdenkmalen das Gebiet außerhalb öffentlicher oder ausgewiesener Wege zu betreten oder mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
den Standort der Findlinge zu verändern, diese um ihre Achse zu drehen, Teile abzuschlagen oder mit Farbe zu bemalen,
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
in flächigen Naturdenkmalen Hunde frei laufen zu lassen,
in flächigen Naturdenkmalen Ski oder Schlitten zu fahren oder anderweitig sportlicher Betätigung nachzugehen und
in flächigen Naturdenkmalen zu lagern, zu zelten und Flugmodelle aller Art zu betreiben.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Naturdenkmale von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Kennzeichnung als Naturdenkmal und
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und die Benutzung der Zufahrtswege zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen.
notwendige Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Wirtschaftswegen
die Wiedereinrichtung heute nicht mehr vorhandener aber katastermäßig ausgewiesener Wirtschaftswege im Bedarfsfall nach Absprache und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 12 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Fünfzigtausend EURO geahndet werden. |
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten an die Stelle bisher geltender Rechtsverordnungen, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung.
gez. M. Ruge
Oberbürgermeister
redaktionelle Anmerkung
Die Anlagen liegen nur in den Originalunterlagen vor.
lfd. | Paragraph | Art der
| Geändert durch
| a) Ausf.-Datum |
1 | 6 (3) | geändert | Festl. OB | a) 09.07.2001 |
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 30. Juni 2000
Festl. OB 177/2000 3.228
Auf Grund der §§ 19 Abs. 3 und 5 sowie 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) in der Fassung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298) und auf Grund § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) i.d.F. der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde:
Verschiedene Naturdenkmale (Bäume), die in nachfolgender Liste aufgeführt werden, sind nicht mehr vorhanden. Der Schutzstatus der Bäume als Naturdenkmal ist daher aufzuheben.
Baumart | ehemaliger Standort | Anordnung zur |
---|---|---|
1 Kornelkirsche | Domplatz Nr. 34, | Verordnung des Oberbürgermeisters zur |
1 Ginkgo | Futterstraße 13, | Ratsbeschluss Nr. 143/61 vom 24.08.1961 |
Baumgruppe 3 Rotbuchen | Rudolfstraße 47, | Ratsbeschluss Nr. 143/61 vom 24.08.1961 |
2 Platanen | Milchinselstraße, | Verordnung des Oberbürgermeisters |
1 Buche | Erfurt Steiger, | Verordnung des Oberbürgermeisters |
1 Linde | an der Straße Erfurt- | Nachtragsverordnung des Landrates |
Mit dieser Rechtsverordnung werden die in der Tabelle aufgeführten Anordnungen zur Unterschutzstellung aufgehoben.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Erfurt in Kraft.
gez. M. Ruge
Oberbürgermeister
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 25. April 2003
Festl. OB 116/2002 3.246
Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) in der Fassung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298) sowie des § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 vom 6. Februar 2003) wird (vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde) folgende Rechtsverordnung erlassen:
(1) | Folgende Bäume bzw. Baumgruppen und deren Umfeld werden als Naturdenkmal unter Schutz gestellt: |
Nr. | Bezeichnung | Standort | Gemarkung | Flur | Flurstück(e) |
---|---|---|---|---|---|
|
| (einschließlich im Traufbereich der Baumkrone) | |||
1. | 1 Rotbuche | 99084 Erfurt, | Erfurt | 147 | 235/2 t |
2. | 1 Rotbuche | 99084 Erfurt, | Erfurt | 147 | 323 t |
3. | 1 Stieleiche | 99091 Erfurt-Gispersleben – Kilianipark | Gispersleben-Kiliani | 7 | 156/2 t |
4. | 1 Rotbuche | 99094 Erfurt, | Erfurt | 103 | 51/1 t, 51/2 t und 87 t |
5. | 1 Rotbuche | 99094 Erfurt, | Erfurt | 101 | 29 t und 28/3 t |
6. | 1 Rotbuche | 99094 Erfurt, | Erfurt | 101 | 11/8 t |
7. | 1 Winterlinde | 99094 Erfurt-Möbisburg - südlich vom Wasserwerk - am Feldweg | Möbisburg | 2 | 59 t, 148 t und 149 t |
8. | 1 Stieleiche | 99094 Erfurt-Stedten, | Bischleben | 4 | 1/26 t, 11/23 t und 15/5 t |
9. | 1 Rotbuche | 99096 Erfurt, | Erfurt | 19 | 147 t |
10. | 1 Ginkgo | 99096 Erfurt, | Erfurt | 26 | 15 t, 18 t, 168/2 t, 180/16 t, 181/16 t, |
11. | 1 Winterlinde | 99100 Erfurt-Schaderode, | Alach | 4 | 115/2 t, 182/1 t und 206 t |
12. | 1 Winterlinde | 99102 Erfurt-Niedernissa – Friedhof | Niedernissa | 2 | 70 t, 74/2 t und 91 t |
13. | 1 Stieleiche | 99102 Erfurt-Waltersleben, | Waltersleben | 3 | 72/1 t und 238 t |
14. | 2 Eichen | 99192 Erfurt-Frienstedt, | Frienstedt | 3 | 285 t und 309/1 t |
15. | 1 Sommerlinde | 99192 Erfurt-Molsdorf, | Molsdorf | 2 | 128 t |
16. | 1 Stieleiche | 99198 Erfurt-Töttleben, | Töttleben | 1 | 6 t, 7 t und 455/3 t |
17. | 1 Sommerlinde | 99198 Erfurt-Urbich – Friedhof | Urbich | 2 | 151 t |
18. | 1 Rotbuche | 99198 Erfurt-Vieselbach, | Vieselbach | 2 | 106/10 t, 106/23 t und 170/12 t |
19. | 1 Stieleiche | 99198 Erfurt-Vieselbach, | Vieselbach | 1 | 63/2 t und 65/4 t |
Erläuterung: t hinter der Flurstücksnummer bedeutet, dass nur Teile des genannten Flurstückes betroffen sind. | |
(2) | Die örtliche Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte. Die Zuordnung zu Flurstücken ist jeweils in Karten im Maßstab 1:2000 festgelegt, in denen die Naturdenkmale mit einem Symbol gekennzeichnet sind und jeweils das mitgeschützte Umfeld mit einer durchgehenden Linie umgrenzt ist. Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und dienen der Unterrichtung über die Lage des Gebietes im Raum. Sie werden bei der Stadtverwaltung Erfurt – Untere Naturschutzbehörde im Umwelt- und Naturschutzamt – in 99085 Erfurt in der Stauffenbergallee 18 niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karten können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. |
(3) | Als geschützte Umgebung der Baumdenkmale wird der Kronentraufbereich definiert, insofern auf der Karte 1:2000 keine andere Darstellung erfolgt ist. |
(4) | Die Naturdenkmale werden durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Naturdenkmal ist:
markante, landschaftsprägende bzw. stadtbildprägende Bäume bzw. Baumgruppen zu schützen,
aufgrund ihres Alters, ihrer kulturhistorischen Bedeutung, ihrer Erscheinung oder ihrer Ästhetik wertvolle einheimische Bäume in besiedelten und unbesiedelten Bereichen zu erhalten und
Bäume als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten zu erhalten.
Gemäß § 16 Abs. 3 des ThürNatG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmales oder seiner geschützten und zum Erhalt notwendigen Umgebung führen können.
Insbesondere verboten ist :
Teile des Naturdenkmales abzuschlagen oder auf andere Weise zu beschädigen oder zu beseitigen,
im Bereich des Naturdenkmales und seines Umfeldes die Bodengestalt zu verändern, aufzuschütten, den Boden zu verdichten oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise zu versiegeln, zu pflastern oder zu befestigen,
den Wasserhaushalt des Bodens zu beeinträchtigen,
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln an das Naturdenkmal anzubringen oder innerhalb der geschützten Umgebung aufzustellen,
das Naturdenkmal zu beseitigen, die mitgeschützten Flächen außerhalb zugelassener Wege zu betreten oder zu befahren,
zu düngen, Pflanzenschutzmittel oder Pestizide einzusetzen,
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S.553) in der mitgeschützten Umgebung zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern oder ihre Nutzung wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich- rechtlichen Erlaubnis bedarf,
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Abfälle abzulagern oder die Umgebung in anderer Weise zu verunreinigen,
die Bäume farblich zu markieren oder zu bestreichen sowie Nägel oder sonstige Metallteile einzuschlagen und
Streusalz in einem Umkreis von 10 m um das Naturdenkmal einzusetzen.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 dieser Verordnung sind:
die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionstüchtigkeit der Naturdenkmale von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Kennzeichnung als Naturdenkmal,
alle Maßnahmen zur Verkehrssicherungspflicht durch den dafür Verantwortlichen nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und
Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen an Wegen und Straßen im Bereich der naturgeschützten Umgebung nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,
die Wartung vorhandener und die Verlegung neuer Leitungen durch die Deutsche Telekom und die Stadtwerke Erfurt im Bereich der geschützten Umgebung der Naturdenkmale unter der Beachtung der Erhaltung des Wurzelbereiches der Bäume und nach Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde.
Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 36a des ThürNatG auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach § 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend EURO geahndet werden. |
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Positionen 30 und 31 – jeweils eine Linde in Urbich auf dem Friedhof und in Molsdorf, Am Habichtsstein – des Beschlusses des Rates des Kreises Erfurt Nr. 447-87/63 über die Verbesserung der Arbeit auf dem Gebiete des Naturschutzes vom 12.9.1963 außer Kraft.
Erfurt, den 25. März 2002 | gez. i.V. D. Hagemann |
Hinweis: Die Lageskizzen der einzelnen Naturdenkmale sind im Bürgerservicebüro verfügbar.
Erstveröffentlicht im Amtsblatt
der Stadt Erfurt am 4. Juni 2004
Festl. OB 167/2004 3.251
Aufgrund der §§ 16, 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 und Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) in der Fassung vom 29. April 1999 (GVBI. S.298), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBI. S. 393) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Januar 2003 (GVBI. S. 19), sowie des § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 vom 6. Februar 2003) wird (vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde) folgende Rechtsverordnung erlassen:
(1) | Folgende Findlinge und Geotope, wie geologische Aufschlüsse, Karsterscheinungen und Quellen und deren Umfeld in der Stadt Erfurt werden als Naturdenkmale unter Schutz gestellt: |
Nr. | Bezeichnung | Standort | Gemarkung | Flur | Flurstück |
---|---|---|---|---|---|
1 | Aufschluss -Oberer Muschelkalk mit Trochitenkalk und Mittlerer Muschelkalk mit Oberem Dolomit | Herrenberg | Melchendorf | 2 | 503t, 504/1t, 430/1t |
2 | Keuperaufschluss am Petersberg | Petersberg | Erfurt | 156 | 12/3t |
3 | Keuperaufschluss am westlichen Geraufer | nördlich von Gispersleben | Gispersleben- Kiliani | 7 | 1t, 2t, 3t |
4 | Erdfall im Erfurter Steiger Karsterscheinung | Erfurter Steiger „Im Hopfental“ | Erfurt | 23 | 1/6t |
5 | Erdfall Heubacher See Karsterscheinung | Heubacher See | Töttelstädt | 3 | 32t, 33t |
6 | „3-Quellen“ Auslaugung salinarer Schichten des Mittleren Muschelkalkes | Erfurt-Hochheim | Hochheim | 9 | 210/43t |
7 | 1 Findling Gneis | Frienstedt an der B7 | Frienstedt | 5 | 91t |
8 | 1 Findling Gneis | Niedernissa am Anger
| Niedernissa | 2 | 87t |
9 | 1 Findling Granit | Schaderode | Alach | 4 | 202t |
10 | 5 Findlinge | Kerspleben | Kerspleben | 1 | 148/1t |
Erläuterung: t hinter der Flurstücksnummer bedeutet, dass nur Teile des genannten Flurstücks betroffen sind. | |
(2) | Die örtliche Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus der in der Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte (1:80000). Die Zuordnung zu Flurstücken ist jeweils in Karten im Maßstab 1:2000 (bzw. 1:1000) festgelegt, in denen die Findlinge mit einem Symbol gekennzeichnet sind und die geologischen Aufschlüsse mit ihrer geschützten Umgebung mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und dienen der Unterrichtung über die Lage des Gebietes im Raum. Sie werden bei der Stadtverwaltung Erfurt, Untere Natur-schutzbehörde, Umwelt-und Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt, niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karten können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. |
(3) | Als geschützte Umgebung der Findlinge wird eine Kreisfläche mit einem Durchmesser von 3 m angesehen, wobei sich der Mittelpunkt im Zentrum des Findlings befindet. Im Falle der Findlingsgruppe in Kerspleben am Anger (Nr.11) wird als geschützte Umgebung eine Kreisfläche mit einem Durchmesser von 10 m angesehen, wobei sich der Mittelpunkt im Zentrum der Findlingsgruppe befindet. Eine geschützte Umgebung im Bereich der Findlinge ist erforderlich, um die Zugänglichkeit des Objektes zu gewährleisten und um schädliche Einwirkungen weitgehend zu verhindern. |
(4) | Die Naturdenkmale sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. |
Zweck der Festsetzung als Naturdenkmale ist es,
typische geologische Formationen des Gebietes zu dokumentieren,
geologische Besonderheiten zu erhalten,
die flächigen geologischen Naturdenkmale als Strukturelemente der Landschaft und Lebensraum gefährdeter Tiere und Pflanzen, insbesondere unter den Flechten, Moosen, Insekten und Vögeln zu sichern und
geologische Objekte für wissenschaftliche Forschungen zu bewahren.
Gemäß § 16 (3) des ThürNatG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals sowie seiner mitgeschützten Umgebung führen könnten, verboten. Es ist deshalb insbesondere verboten:
das Naturdenkmal zu beseitigen, Teile wegzunehmen oder in anderer Weise zu beschädigen,
Bodenbestandteile abzubauen; Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
im Bereich des Naturdenkmales und seines geschützten Umfeldes die Bodengestalt zu verändern, den Boden zu verdichten oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise zu versiegeln, zu pflastern oder zu befestigen,
den Wasserhaushalt des Bodens zu beeinträchtigen, oder die Funktionen der im Bereich einzelner Objekte vorkommenden Quellen zu stören,
Inschriften, Plakate, Bild-oder Schrifttafeln anzubringen oder innerhalb der geschützten Umgebung aufzustellen,
zu düngen, Pflanzenschutzmittel oder Pestizide einzusetzen,
bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl S. 553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24.10.2001 (GVBI.S.265) in der mitgeschützten Umgebung zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern bzw. ihre Nutzung wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf,
die Lebensräume der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, einschließlich sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut-oder Wohnstätten bzw. Gelege der Na-tur zu entnehmen oder zu beschädigen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen, Pflanzen oder Pflanzenbestandteile einzubringen oder Tiere auszusetzen,
Abfälle abzulagern oder das Gebiet in anderer Weise zu verunreinigen,
in flächigen Naturdenkmalen das Gebiet außerhalb öffentlicher oder ausgewiesener Wege zu betreten oder mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
den Standort der Findlinge zu verändern, diese um ihre Achse zu drehen, Teile abzuschlagen oder mit Farbe zu bemalen,
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
in flächigen Naturdenkmalen Hunde frei laufen zu lassen,
in flächigen Naturdenkmalen Ski oder Schlitten zu fahren oder anderweitig sport-licher Betätigung nachzugehen
in flächigen Naturdenkmalen zu lagern, zu zelten und Flugmodelle aller Art zu betreiben und
Lagerfeuer zu entfachen.
Ausgenommen von den Verboten nach § 3 sind:
die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Naturdenkmale von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten, zugelassenen bzw. gesetzlich bestimmten Überwachungs-, Schutz-und Pflegemaßnahmen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Kennzeichnung als Naturdenkmal, einschließlich der Aufstellung von Informationstafeln,
Erkundungs-, Überwachungs-, Schutz-, Pflege-, Entwicklungs-, Wiederherstellungs- sowie Forschungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,
die ordnungsgemäße landwirtschaftlich und forstwirtschaftliche Bodennutzung und die Benutzung der Zufahrtswege zu den landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Flächen,
notwendige Erhaltungs-und Instandsetzungsarbeiten an Wirtschaftswegen, öffentlichen Straßen, Rad-und Wanderwegen nach Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde,
die Wiedereinrichtung heute nicht mehr vorhandener, aber katastermäßig ausgewiesener Wirtschaftswege im Bedarfsfall, nach Absprache und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde,
das Verlegen von Ver-, Entsorgungs-und Telekommunikationsleitungen sowie deren Wartungsarbeiten, unter Berücksichtigung des Erhaltes des charakteristischen Zustandes des Geotopes und mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde gestattet,
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Anlagen zur Abwasserbeseitigung und Wassergewinnungsanlagen nach Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde,
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd (jedoch bleibt die Errichtung von Hochsitzen verboten),
Geowissenschaftliche Erkundungsmaßnahmen in Abstimmung mit der Untere Naturschutzbehörde und
die Aufgaben der Gewässerunterhaltung sowie des Hochwasserschutzes im Bereich der Naturdenkmale und ihrer mitgeschützten Umgebung in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.
(1) | Von den Verboten des § 3 dieser Verordnung kann gemäß des § 36 a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Thüringer Naturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn: | |
| 1. | die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder |
| 2. | überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. |
(2) | Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. |
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 54 (1) Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nr. 1 - 18 dieser Verordnung zuwiderhandelt. |
(2) | Ordnungswidrig im Sinne von § 54 (1) Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Gestattung nach § 4 oder einer Befreiung nach § 5 dieser Verordnung überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. |
(1) | Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. |
(2) | Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die an dieser Stelle bisher geltende Rechtsverordnung, einschließlich der einstweiligen Sicherstellung, außer Kraft. |
Erfurt, den 1. April 2004 | gez. Manfred Ruge |